ASTRA 16330 Betrieb NS - Teilprodukt Kleiner baulicher Unterhalt (2015 V3.00)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Richtlinie Ausgabe 2015 V3.00
Betrieb NS – Teilprodukt Kleiner baulicher Unterhalt
Bauliche Reparaturen / Kleine Einzelmassnahmen
ASTRA 16330 ASTRA OFROU USTRA UVIAS
Impressum Autoren / Arbeitsgruppe Beat Aeschlimann (ASTRA Zentrale) Martin Wyss (ASTRA Zentrale) Thomas Angst (ASTRA Filiale) Christian Butti (ASTRA Filiale) Roberto Germann (ASTRA Filiale) Bruno Kropf (Gebietseinheit I) Alexis Alberti (Gebietseinheit IV) Luca Dellea (Gebietseinheit IV) Edwin Bühler (Gebietseinheit VII) Beat Wissmann (Gebietseinheit VII) Pierre-Sebastien Porret (Gebietseinheit IX)
Übersetzung (originale Version in Deutsch)
Herausgeber Abteilung Strassennetze N Standards, Forschung, Sicherheit SFS
3003 Bern
Bezugsquelle Das Dokument kann kostenlos von www.astra.admin.ch herunter geladen werden.
© ASTRA 2015 Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – unter Angabe der Quelle gestattet.
1 Einleitung
1.1 Anwendungsbereich
Mit dem Teilprodukt "Kleiner baulicher Unterhalt" (in der Leistungsvereinbarung projektfreier baulicher Unterhalt genannt) werden den Gebietseinheiten Teile aus dem Produkt "Baulicher Unterhalt" zugeteilt.
Das Teilprodukt "Kleiner baulicher Unterhalt" umfasst die Fachgebiete: – Trassee und Umwelt (T/U); – Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (BSA); – Kunstbauten (K); – Tunnels und Geotechnik (T/G); – Infrastrukturbauten Betrieb IBB (Werkhöfe, Stützpunkte, Rastplätze usw.).
Aufteilung der finanziellen Mittel aus dem Produkt "Baulicher Unterhalt":
Baulicher Unterhalt (wird jährlich budgetiert)
Einzelmassnahmen und Erhaltungsprojekte Kleiner baulicher Unterhalt 1) (werden jährlich budgetiert) (wird jährlich budgetiert)
Bauliche Kleine Reparaturen Einzelmassnahmen
1) als Teil des Produktes "Betrieblicher Unterhalt".
1.2 Adressaten
Dieses Dokument richtet sich in erster Linie an alle Gebietseinheiten (in der Folge mit Betreiber bezeichnet) und die Mitarbeiter des ASTRA (in der Folge mit Eigentümer bezeichnet), welche im Betrieblichen Unterhalt arbeiten.
1.3 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende Richtlinie tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die Auflistung der Änderungen ist auf Seite 11 zu finden.
2 Definition
Die Mittel für den "Baulichen Unterhalt" werden in je in einen Teil "Einzelmassnahmen und Erhaltungsprojekte" sowie "Kleiner baulicher Unterhalt" aufgeteilt.
Das Teilprodukt "Kleiner baulicher Unterhalt" seinerseits wird unterteilt in "Bauliche Reparaturen" und "Kleine Einzelmassnahmen".
2.1 Bauliche Reparaturen
Die "Baulichen Reparaturen" beinhalten Reparaturen an Anlagen oder Anlageteilen. Dabei handelt es sich um Sofortmassnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses sowie der Betriebssicherheit der Anlagen.
In der Richtlinie ASTRA 16320d, Betrieb NS - Zuordnung von Tätigkeiten zu der Produktgruppe Strasseninfrastruktur (2011 V1.00) [5] ist in Kapitel 8 "Zuordnungstabellen" unter "Arbeitsbeschrieb / Erläuterungen" umschrieben, um welche Arten von Arbeiten es sich handeln kann.
Bei den baulichen Reparaturen kann der Betreiber innerhalb des durch die Filiale genehmigten Budgets autonom entscheiden und handeln.
2.2 Kleine Einzelmassnahmen
Bei den "Kleinen Einzelmassnahmen" handelt es sich um Massnahmen, die neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses sowie der Betriebssicherheit der Anlagen zusätzlich auch zur Substanzerhaltung beitragen.
In der Richtlinie ASTRA 16320d, Betrieb NS - Zuordnung von Tätigkeiten zu der Produktgruppe Strasseninfrastruktur (2011 V1.00) [5] ist in Kapitel 8 "Zuordnungstabellen" unter "Arbeitsbeschrieb / Erläuterungen" umschrieben, um welche Arten von Arbeiten es sich handeln kann.
Bei den kleinen Einzelmassnahmen liegt die Federführung bei der Filiale.
3 Mittelzuteilung / Vergütung / Genehmigung
3.1 Bauliche Reparaturen
Die Filiale teilt ihren Betreibern für die "Baulichen Reparaturen" zu Beginn des Jahres ein Budget aus dem von der Zentrale gestützt auf den Antrag der Filiale freigegebenen Voranschlagskredit für den "Kleinen baulichen Unterhalt" mit einem Gesamtauftrag zu.
Die Filiale prüft vor der Verrechnung, ob es sich wirklich um zusätzliche Aufwendungen des Betreibers handelt oder ob die ausgeführten Arbeiten oder Teile davon den Tätigkeiten der global vergüteten Teilprodukte zugeordnet werden müssen.
Die Zahlungsmodalitäten und die Rechnungsstellung erfolgen gemäss der Richtlinie ASTRA 16311d, Vergütung von Leistungen der Gebietseinheit und der Kantone im Aufwand (2014 V1.30) [4]. Die Filiale prüft und genehmigt die Rechnungen und leitet sie zur Freigabe und Zahlung an die Zentrale weiter.
3.2 Kleine Einzelmassnahmen
Die Betreiber teilen der Filiale jeweils bis am 30. September des Vorjahres die im Folgejahr geplanten kleinen Einzelmassnahmen wie folgt mit: – Beschrieb der vorgesehenen Arbeiten pro Einzelmassnahme aufgeteilt in die Fachgebiete: – Trasse und Umwelt (T/U); – Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (BSA); – Kunstbauten (K); – Tunnels und Geotechnik (T/G); – Infrastrukturbauten Betrieb (IBB). – Kompatibilität mit Erhaltungsprojekten; – Ausführungszeitpunkt / Ausführungsdauer; – Verkehrsbeeinträchtigung; – Priorität; – Kosten aufgeteilt in Eigen- und Fremdleistungen.
Die Filiale teilt ihren Betreibern für die "Kleinen Einzelmassnahmen" zu Beginn des Jahres ein Budget aus dem von der Zentrale, gestützt auf den Antrag der Filiale freigegebenen Voranschlagskredit für den "Kleinen baulichen Unterhalt", zu. Aufgrund dessen entscheidet sie, welche der Einzelmassnahmen gemäss der Zusammenstellung des Betreibers in diesem Jahr realisiert werden sollen und erteilt die Aufträge pro Fachgebiet.
Die Zahlungsmodalitäten und die Rechnungsstellung erfolgen gemäss der Richtlinie ASTRA 16311d, Vergütung von Leistungen der Gebietseinheit und der Kantone im Aufwand (2014 V1.30) [4]. Die Filiale prüft und genehmigt die Rechnungen und leitet sie zur Freigabe und Zahlung an die Zentrale weiter.
4 Reporting
Das Reporting für den kleinen baulichen Unterhalt ist in der Richtlinie ASTRA 16420d, Betrieb NS Reporting (2015 V1.00) [6] unter Kapitel 4.6.2 "Kleiner baulicher Unterhalt" beschrieben und geregelt.
Glossar
Begriff Bedeutung BSA Betriebs- und Sicherheitsausrüstung EM Einzelmassnahme EP Erhaltungsprojekt GE Gebietseinheit K Kunstbauten KBU Kleiner baulicher Unterhalt IBB Infrastrukturbauten Betrieb SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SNV Schweizerische Normenvereinigung T/G Tunnel / Geotechnik T/U Trasse / Umwelt VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Referenz : Dokumentation ASTRA 86990, Glossar d/f/i-Betrieb [9].
Literaturverzeichnis
Bundesgesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[1] SR 725.11, Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG), www.admin.ch.
Verordnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft [2] SR 725.111, Nationalstrassenverordnung (NSV), www.admin.ch.
Weisungen / Richtlinien des Bundesamt für Strassen ASTRA [3] Richtlinie ASTRA 16310, Betrieb NS - Vergütung (2011 V1.60), www.astra.admin.ch. [4] Richtlinie ASTRA 16311d, Vergütung von Leistungen der Gebietseinheit und der Kantone im Aufwand (2014 V1.30), www.astra.admin.ch. [5] Richtlinie ASTRA 16320d, Betrieb NS - Zuordnung von Tätigkeiten zu der Produktgruppe Strasseninfrastruktur (2011 V1.00), www.astra.admin.ch. [6] Richtlinie ASTRA 16420d, Betrieb NS Reporting (2015 V1.00), www.astra.admin.ch.
Fachhandbücher des Bundesamt für Strassen ASTRA [7] ASTRA 26010, Fachhandbuch Betrieb, www.astra.admin.ch.
Dokumentationen des Bundesamt für Strassen ASTRA [8] Dokumentation ASTRA 86063d, Betrieb NS - Tätigkeitsverzeichnis, www.astra.admin.ch. [9] Dokumentation ASTRA 86990, Glossar d/f/i-Betrieb, www.astra.admin.ch.
Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2015 3.00 01.01.2015 Inkrafttreten Ausgabe 2015 mit den Anpassungen vom Projekt ALV2014. 2011 2.51 20.12.2011 Inkrafttreten Ausgabe 2011 (originale Version in Deutsch). 2011 2.50 30.11.2011 Aktualisierung Ausgabe 2007. 2007 2.00 Nov. 2007 Ausgabe für Einführung NFA.
Ausgabe 2015 | V3.00 11