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12. Informationsschreiben vom 4. Juli 2014 Aktualisierung der Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich; Anpassung des harmonisier

BAG oStGszuxBY3b · Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Vom 4. Juli 2014

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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12. Informationsschreiben vom 4. Juli 2014 Aktualisierung der Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich; Anpassung des harmonisier

An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG

An die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen

Referenz/Aktenzeichen: 510.0008-2/13.002747/1015214/ Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: PHE/PMC

Bern, 4. Juli 2014

Aktualisierung der Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich; Anpassung des harmonisierten ad-hoc-Formulars

Sehr geehrte Damen und Herren

Infolge der Neugestaltung der Modalitäten zum Anschluss an die Krankenversicherung in Frankreich ab 1. Juni 2014 wurde die "Note conjointe relative a l'’exercice du droit d'option en matiére d'assurance-maladie dans le cadre de l'Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l'Union européenne" (Note conjointe) aktualisiert, die 2008 von den französischen und den schweizerischen Behörden verabschiedet und 2013 revidiert wurde (vgl. unser Informationsschreiben vom 2.5.2013). Dasselbe gilt für das Formular «Choix_du systeme d'assurance-maladie applicable». Sie finden diese Dokumente in der Beilage sowie auf unserer Website www.bag.admin.ch => Themen => Krankenversicherung => Internationales/EU/EFTA => Versicherungspflicht und auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) www.bsv.admin.ch unter der Rubrik "Internationales".

1 Neugestaltung der Modalitäten zum Anschluss an die Krankenversicherung in Frankreich

ab 1. Juni 2014

Ab dem 1. Juni 2014 werden Personen, die sich für das französische System entschieden und eine private Versicherung abgeschlossen haben, sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige zum jährlichen Fälligkeitsdatum ihres privaten Vertrags, jedoch spätestens per 1. Juni 2015, schrittweise der staatlichen sozialen Krankenversicherung in Frankreich unterstellt. An der Situation der Personen, die ihr Optionsrecht nicht ausgeübt und sich somit in der Schweiz versichert haben, ändert sich nichts.

2 Aktualisierung der Note conjointe per 23. Mai 2014

Die Aktualisierung der Note conjointe berücksichtigt die neuen Modalitäten zum Anschluss an die französische Krankenversicherung ab 1. Juni 2014. Dies erinnert die französischen und die schweizerischen Behörden daran, dass Personen, die eine französische Privatversicherung gewählt haben, im französischen Krankenversicherungssystem versichert bleiben müssen und nicht in das schweizerische KVG-System zurückkehren können. Die Unterbindung der privaten Versicherungsmöglichkeit durch Frankreich gilt nicht als Grund für den Widerruf eines bereits zugunsten des französischen Systems ausgeübten Optionsrechts. Wie in unserem Informationsschreiben vom 2. Mai 2013 festgehalten, betrifft die Pflicht, sich weiterhin im französischen System zu versichern, nicht nur Personen, die von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit wurden, sondern auch Personen, die sich von sich aus in Frankreich privat versichert haben und somit ihr Optionsrecht faktisch ausgeübt haben.

Manche Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) im Jahr 2002 eine Stelle in der Schweiz angetreten (oder ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt) und geben an, nie über die Existenz des Optionsrechts informiert worden zu sein, dies in der Hoffnung, sich im KVG-System versichern zu können. Eine solche Aussage ist jedoch nicht richtig: Gemäss einer Übergangsbestimmung der KVV-Änderung vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633) haben die Kantone (in Zusammenarbeit mit dem BAG und den Arbeitgebern) die Grenzgängerinnen und Grenzgänger innert drei Monaten nach Inkrafttreten des FZA über die Versicherungspflicht und auch über das Optionsrecht informiert.

Wir ersuchen daher die Kantone und die Krankenversicherer, wachsam zu sein und Personen mit Wohnsitz und einem privaten Versicherungsschutz in Frankreich einen Anschluss an das KVG- System zu verweigern, sofern die strengen Voraussetzungen zum Aufleben eines neuen Optionsrechts nicht erfüllt sind (vgl. unser Informationsschreiben vom 2.5.2013, Zf. 2 Massgebende Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts).

3 Anpassung des Formulars «Choix du syst&me d'assurance-maladie applicable»

Die Hauptänderung an diesem Formular besteht in der Streichung der Rubrik betreffend Versicherungsabschluss bei einem privaten französischen Krankenversicherer (ehemals Rubrik 7). Das ausgefüllte Formular muss zwingend durch die Caisse primaire d’assurance maladie francaise (CPAM) visiert werden, bevor es innert drei Monaten nach Entstehung des Optionsrechts an die zuständige schweizerische Behörde (GE KVG für Rentner/-innen und kantonale Behörde für Grenzganger/-innen) zurückgeschickt wird.

Wenn die betroffene Person vor der Ausübung des Optionsrechts in der Schweiz versichert war, muss sie ihrer Krankenkasse eine Kopie des durch die CPAM visierten Formulars schicken, damit die Versicherung beim Schweizer Versicherer ohne Unterbrechung der Versicherungsdeckung endet. Nur Personen, die bereits in der Schweiz versichert sind und ihr Optionsrecht nicht ausüben möchten - d.h. im KVG-System versichert bleiben - müssen das Formular nicht ausfüllen.

Wir bitten Sie, ab sofort das Formular in seiner neuen Fassung anstelle des alten Formulars abzugeben. Wir werden Ihnen per E-Mail noch eine elektronische Version des Formulars zukommen lassen, bei der die Felder online ausgefüllt werden können, damit Sie es den Betroffenen auch auf Ihrer Website zur Verfügung stellen können.

Wir danken Ihnen für Ihre Bemühungen, die Sie für die korrekte Umsetzung der Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich unternehmen und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen Abteilung Versicherungsaufsicht

Die Leiterin

Helga Portmann

Beilagen: - "Note conjointe relative a l'exercice du droit d'option en matiere d’assurance-maladie dans le cadre de

l'Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et I'Union européenne" vom 23. Mai 2014 - Formular "Choix du systeme d'assurance-maladie applicable"

Kopie an: - Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Internationales, 3003 Bern