R-249 Weisung zur Geldwäschereiverordnung-BAZG
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Planung und Steuerung
Zentralamt für Edelmetallkontrolle 1. Mai 2024
Richtlinie R-249
Weisungen zur
inklusive Prüfanweisungen
Bei dieser Richtlinie (Weisungen) handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zur Geldwäschereiverordnung des BAZG. Sie wird im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Verordnung vom 11. Oktober 2022 des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG; SR 955.023)
Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken . 10
1 Abkürzungsverzeichnis
BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Ver- EMKG kehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31) Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs EMKV mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV; SR 941.311) FATF Financial Action Task Force FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Verordnung vom 6. November 2019 über die Erhebung von Ge- GebV-EMK bühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle (GebV-EMK; SR 941.319) Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der GwG Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) Verordnung vom 11. November 2011 über die Bekämpfung der GwV Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV; SR 955.01) Verordnung des BAZG vom 11. Oktober 2022 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im GwV-BAZG Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG; SR 955.023) Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 3. Juni 2015 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und GwV-FINMA Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; SR 955.023.3) Zentralamt Zentralamt für Edelmetallkontrolle
2 Vorbemerkungen
Diese Weisung richtet sich ausschliesslich an Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer nach Art. 41 EMKG, die über die zusätzliche Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen nach Art. 42bis Abs. 1 verfügen sowie für Gesellschaften nach Art. 42bis Abs. 3 EMKG, die gewerbsmässig mit Bankedelmetallen eines Handelsprüfers handeln, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört. Mit den revidierten GwG und EMKG wurde dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) die GwG-Aufsicht über den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen (Art. 12 Bst. bter GwG) übertragen. Das BAZG hat die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG (Art. 17 Abs. 1 Bst. d GwG) und die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen durch das Zentralamt (Art. 42ter Abs. 4 EMKG) auf dem Verordnungswege in der GwV-BAZG erlassen.
Im Rahmen seines Aufsichtsmandates definiert und veröffentlicht das Zentralamt seine Vollzugspraxis (Art. 61 Abs. 3 GwV-BAZG) mit vorliegender Weisung. Der Aufbau der Weisungen orientiert sich an der Struktur und Nummerierung der GwV-BAZG. Wo angezeigt und dem Zweck des Dokumentes dienlich, wurden Elemente aus den Erläuterungen zur GwV-BAZG2 übernommen.
Ergänzend zu den Weisungen enthält das Dokument im zweiten Teil Prüfanweisungen zur Durchführung der Prüfungen.
3 Weisungen zur GwV-BAZG
1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1 Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 2 Geltungsbereich
Der gewerbsmässige Bankedelmetallhandel umfasst den Handel mit Bankedelmetallen nach Art. 178 Abs. 2 EMKV auf eigene oder fremde Rechnung in physischer Form oder in Buchform sowie alle Geschäftsvorgänge, die über Edelmetall- oder Industriekonten abgewickelt werden. Die Geschäftsvorgänge umfassen alle Schritte, die mit der Produktion von Bankedelmetallen verbunden sind, von der Beschaffung des Schmelzgutes und der Schmelzprodukte im weitesten Sinne über deren Verarbeitung, wie bspw. die Tätigkeiten des Schmelzens und des Raffinierens, bis hin zum Endprodukt. Ebenso ist der Handel mit Anlagemünzen aus diesen Materialien, soweit sie mit einem Agio von weniger als 5% über dem Nennwert gehandelt werden, unterstellt. Alle dem GwG unterstellten Aktivitäten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g GwG beziehungsweise Art. 42bis EMKG, die eine Verbindung zum Handel mit Bankedelmetallen aufweisen und von dem unterstellten Handelsprüfer durchgeführt werden, stehen unter der Aufsicht des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle. Eine solche Verbindung besteht insbesondere dann, wenn die Tätigkeit Teil der Geschäftsbeziehung zwischen einem Handelsprüfer und einem Kunden ist, typischerweise in Verbindung mit einem Edelmetallkonto, das für den Handel mit Bankedelmetallen eröffnet wurde.
2 Erläuterungen vom Oktober 2022 zur GwV-BAZG
Abgrenzung
Nicht dem GwG unterstellt sind, einerseits, der Handel mit Schmelzgut, Edelmetallwaren, Halbfabrikaten, Plaqué- und Ersatzwaren sowie, andererseits, der direkte Erwerb durch Fabrikationsunternehmen bzw. die Veräusserung von Bankedelmetall an Fabrikationsunternehmen zum Zwecke der Herstellung solcher Waren. Dagegen unterliegt, wie oben erwähnt, die Akquirierung von Schmelzgut, welches der Handelsprüfer zu Bankedelmetall verarbeitet, dem GwG.
Die physische Aufbewahrung von Edelmetallen ist dem GwG nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 GwV), wobei allfällige Käufe oder Verkäufe von Bankedelmetallen, die dieser Aufbewahrung vor- oder nachgelagert sind, gemäss den oben genannten Regeln dem GwG unterstellt sind.
Aktivitäten im Zusammenhang mit Edelmetallen, die von anderen Akteuren als Handelsprüfern durchgeführt werden und dem GwG unterstellt sind, unterliegen nicht der Aufsicht des Zentralamts, sondern der für den betreffenden Akteur zuständigen Behörde oder Organisation.
Art. 3 Begriffe
Der Begriff der Vermögenswerte im Rahmen dieser Verordnung bezieht sich neben den Zahlungsmitteln auch auf Bankedelmetalle und Schmelzgut, sofern diese dem Geltungsbereich nach Art. 2 der Verordnung entsprechen. Der Geltungsbereich der Vermögenswerte im Rahmen dieser Verordnung umfasst daher in der Folge immer auch Schmelzgut und Bankedelmetalle, sofern sie vom Geltungsbereich von Art. 2 erfasst sind.
Abs. 2 verweist auf die Edelmetallkontrollgesetzgebung für die Definitionen von Edelmetallen (Art. 1 Abs. 1 EMKG), Schmelzgut (Art. 1 Abs. 3 EMKG) und Bankedelmetall (Art. 178 Abs. 2 und 3 EMKV).
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Buchstabe c GwG gilt der Handel mit Edelmetallen als Finanzintermediation. In der GwV ist in Art. 4 Abs. 2 von Edelmetallen die Rede, nachfolgend in Art. 5 von Bankedelmetallen. Um eine einheitliche Definition von Edelmetall und Bankedelmetall zu haben, wird auf die Legaldefinitionen der Edelmetallkontrollgesetzgebung verwiesen.
Edelmetall- und Industriekonten
Ein Edelmetallkonto, das von einer Bank oder einer Scheideanstalt geführt wird, verschafft dem Kontoinhaber einen (obligatorischen) Lieferanspruch auf eine bestimmte Edelmetallmenge, d.h. ein Recht auf einen späteren Bezug. Im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto besteht jedoch noch kein (dinglicher) Eigentumsanspruch am Edelmetall.
Beim Industriekonto wird dem Kunden nach der Wiedergewinnung jene Menge Gold gutgeschrieben, die er zu einem früheren Zeitpunkt als Altgold eingeliefert hat. Die Scheideanstalt bewahrt das Gold für jeden Kunden gesondert auf (Industriekonto).
Die Abrechnung von Handelsgeschäften mit Edelmetallen, die über Edelmetall- oder Industriekonten erfolgt, gilt ebenfalls als Handel mit Bankedelmetallen (s.a. Erläuterungen zu Art. 2 «Geltungsbereich»).
2 Kapitel: Sorgfaltspflichten
Mittel zur Durchführung von Abklärungen im Sinne dieses Kapitels:
Die Abklärungen müssen so beschaffen sein, dass sie den Verdacht hinreichend ausräumen können, und dürfen sich keinesfalls auf die Aussagen des Vertragspartners beschränken. Nur
Dokumente, deren Beweiskraft für das Ausräumen von Zweifeln als ausreichend erachtet wird, dürfen herangezogen werden. Eine gründliche Bewertung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen kann ebenfalls zu einer angemessenen Begrenzung des Risikos führen. Das Fehlen zusätzlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht bestätigen, reicht nicht aus, um Zweifel auszuräumen.
1 Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei
Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
• Die Identifizierung einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelfirma mit Sitz in der Schweiz erfolgt durch den vom Handelsregisterführer ausgestellten Handelsregisterauszug.
• Soweit die relevanten Informationen daraus ersichtlich sind, können juristische Personen oder Personengesellschaften auch anhand eines schriftlichen Auszuges aus einer durch eine Behörde geführten Datenbank (z.B. ZEFIX) oder aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen oder Datenbanken identifiziert werden.
• Im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen (z.B. Vereine oder Stiftungen) oder rechtsfähige Personengesellschaften sind anhand von Statuten oder gleichwertigen Dokumenten zu identifizieren. Als gleichwertige Dokumente gelten insbesondere auch die Gründungsurkunde, der Gründungsvertrag, eine Bestätigung der Revisionsstelle, eine gewerbepolizeiliche Bewilligung oder ein schriftlicher Auszug aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen oder Datenbanken.
• Der Handelsregisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle oder der Verzeichnis- oder Datenbankauszug dürfen höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
• Der Finanzintermediär besorgt sich den ZEFIX-Ausdruck oder den Auszug aus Verzeichnissen und Datenbanken gemäss Abs. 2 selber und bringt darauf den Vermerk ’Ausgedruckt am . . . ’ mit Datum und Kurzzeichen an.
• Die Identität von juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Ausland wird anhand eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokumentes geprüft (z.B. notarieller Gründungsakt, ”certificate of incorporation“) bzw. - soweit alle relevanten Informationen daraus ersichtlich sind - anhand eines schriftlichen Auszugs aus einer öffentlichen oder einer vertrauenswürdigen privaten Datenbank bzw. aus einem privat verwalteten Verzeichnis.
Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts/Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person verzichten, wenn sie im In- oder Ausland an der Börse kotiert ist.
Auf die Identifizierung kann auch verzichtet werden für in der Schweiz anerkannte öffentlichrechtliche Vertragsparteien, z.B. Staaten, Kantone, Gemeinden oder weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und rechtsfähige Abteilungen wie Staatsanwaltschaften, Strafverfolgungsbehörden und Konkursämter.
Der Grund für den Verzicht auf die Identifizierung ist in einer datierten und unterzeichneten Aktennotiz zu begründen.
Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
Die vorgelegten Dokumente müssen gültig sein oder, wenn die Gültigkeit nicht festgelegt ist, nicht älter als zwölf Monate, es sei denn, es handelt sich um Dokumente, die nicht verlängert werden können.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften kann der Finanzintermediär die Identitätsprüfung auch vornehmen, indem er selbst auf das amtliche Register zugreift, den Auszug aus diesem Register herunterlädt und ausdruckt, sofern das amtliche Register, das der Aufsicht einer staatlichen Behörde untersteht und in dem sie eingetragen sind, auf elektronischem Weg zugänglich ist und laufend aktualisiert wird.
Siehe auch Art. 45 unter Vorbehalt von Art. 61.
Art. 11 Echtheitsbestätigung
Das Finma-Rundschreiben 2016/7 betreffend Video- und Online-Identifizierung ist sinngemäss auf die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar.
Art. 13 Kassageschäfte
Bei Kassengeschäften mit geringer Summe, die sofort ausgeführt werden, besteht keine Verpflichtung, die Identität des Vertragspartners zu überprüfen. Als geringe Summen gelten:
a) alle Übertragungen von Vermögenswerten nach dem Ausland ab CHF 0. b) alle Übertragungen von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz ab CHF 1 000; c) alle Transaktionen in virtueller Währung ab 1 000 Franken, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerten handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist; d) alle Devisengeschäfte ab CHF 5 000; e) alle Kassageschäfte ab CHF 15 000.
In jedem Fall besteht eine Aufzeichnungs- bzw. Journalpflicht bei der Annahme geringer Geldbeträge. Die oben genannten Grenzen können auch durch die Kumulierung mehrerer Transtransaktionen (sog. Smurfing) überschritten werden. Die Aufzeichnungen müssen daher in einer Weise erfolgen, die es ermöglicht, die Einhaltung der Bestimmungen zu überprüfen.
Bei Massengeschäften muss der Finanzintermediär ein effektives Monitoring seiner Kunden gewährleisten, indem er durch geeignete (elektronische) Massnahmen Grenzwertüberschreitungen und Smurfing frühzeitig erkennt und verhindert.
Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
Siehe Weisungen zu Art. 13 Bst. a und b.
Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
Zweifel entstehen insbesondere dann, wenn dem Finanzintermediär Informationen aus irgendeiner Quelle bekannt werden, die die von der Vertragspartei gelieferten Daten und Informationen in Frage stellen, oder wenn die Informationen in irgendeiner Weise die Integrität der Vertragspartei in Frage stellen oder den Verdacht auf potenziell illegale Aktivitäten aufkommen lassen. Zweifel können auch durch ungewöhnliche Transaktionen oder Änderungen in der Gruppenstruktur des Vertragspartners entstehen, bei denen Mittelsmänner, zwischengeschaltete Gesellschaften oder die Einrichtung einer Struktur mit Gesellschaften in Ländern, die von der FATF aufgelistet sind, eingesetzt werden.
Bei erneuter Identifizierung der Vertragspartei unterscheidet sich die erforderliche Dokumentation formal nicht von der ursprünglichen.
Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
Kann die Identität der Vertragspartei nicht überprüft werden, lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie unter Einhaltung von Art. 9b GwG und Art. 12a und 12b GwV ab. Solche Fälle sind zu dokumentieren.
2 Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 18 Grundsatz
Der wirtschaftlich Berechtigte muss eine natürliche Person sein.
3 Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 23 Kassageschäfte
Die Weisungen zu Art. 13 sind sinngemäss auch auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei Kassageschäften anwendbar.
4 Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung
Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person in Bezug auf die Identifikation von Zweifeln gelten die Ausführungen zu Art. 16 sinngemäss.
Obwohl sich die Erneuerung materiell nicht von der Identifizierung unterscheidet, prüft der Finanzintermediär sorgfältig die Richtigkeit, Plausibilität und Authentizität der von der Vertragspartei gelieferten Dokumente und Informationen.
Er dokumentiert die Prüfungen und Schlussfolgerungen, die es ihm ermöglicht haben, die Zweifel auszuräumen.
Art. 31 Scheitern der Feststellung
Die Weisungen zu Art. 17 sind sinngemäss anwendbar.
5 Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
In den Art. 32 bis 35 wird unter anderem als Risikokriterium auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen in Bezug mit von der FATF als Hochrisiko- oder nicht kooperativ betrachteten Ländern hingewiesen. Das Zentralamt publiziert diese Länderlisten auf der eigenen Website.
Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Der Finanzintermediär prüft in jedem Einzelfall oder mit einem Transaktionsüberwachungssystem, ob eine Geschäftsbeziehung ein erhöhtes Risiko aufweist. Er berücksichtigt dabei die Anhaltspunkte für Geldwäscherei nach dem Anhang zur GwV-FINMA.
Der Finanzintermediär kann selbst genaue Kriterien aufstellen, die es ihm erlauben, Geschäftsbeziehungen zu erkennen, die aufgrund seines Tätigkeitsbereichs und seines Kundenkreises ein erhöhtes Risiko aufweisen. Er muss seine Kriterien dem Zentralamt zur Kenntnis
bringen und nachweisen können, dass das eingerichtete System die vorgegebenen Kriterien tatsächlich und korrekt berücksichtigt.
Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
Im Falle von zusätzlichen Abklärungen bei erhöhten Risiken sind die Gründe, Modalitäten, Ergebnisse und Schlussfolgerungen, insbesondere bezüglich des Vorliegens eines begründeten Verdachts oder bezüglich der Zweckmässigkeit der Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, in einem schriftlichen Bericht des GwG-Verantwortlichen an die Geschäftsleitung festgehalten. Ein datiertes und unterzeichnetes Exemplar wird zu den Akten der Geschäftsbeziehung genommen.
Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
Der Finanzintermediär, der Hinweise auf unerlaubte Handlungen, Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder auf erhöhte Risiken in einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion feststellt, nimmt die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich vor.
Nach Abschluss der zusätzlichen Abklärungen prüft der Finanzintermediär die Plausibilität des Ergebnisses und dokumentiert, wie er den Verdacht entkräften konnte. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Erklärungen des Kunden nicht ohne nähere Prüfung akzeptiert werden.
Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
Bei der jährlichen Prüfung von Geschäftsbeziehungen, die als mit einem erhöhten Risiko behaftet identifiziert wurden, dokumentiert der Entscheidungsträger die Beurteilung der Eignung der getroffenen Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken.
Er bezieht sich dabei auf den detaillierten Bericht über die identifizierten Risiken und die Ergebnisse des seit der letzten Erneuerung durchgeführten Risikomonitorings. Er beurteilt auch, ob das bestehende Monitoring angesichts der veränderten Situation ausreichend ist.
6 Abschnitt: Dokumentationspflicht
Art. 45
In Anwendung von Art. 7 GwG (Dokumentationspflicht) führt der Finanzintermediär ein GwG- Register. Dieses GwG-Register muss einen Überblick über alle dem GwG unterstehenden Transaktionen und Geschäftsbeziehungen ermöglichen. Es kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Dies soll es ermöglichen, schnell festzustellen, ob eine Person oder eine Gesellschaft eine Vertragspartei ist und einen Überblick über die Archivierung der entsprechenden Dossiers geben. Im einfachsten Fall besteht das GwG-Register aus einer Liste oder einer Tabelle. In Fällen, in denen es nur wenige Geschäftsbeziehungen gibt, kann das Register mit dem Ordner der Identifikationsdokumente verknüpft werden. Kundendossiers mit erhöhten Risiken sind entsprechend zu kennzeichnen. Kommunikationsakten werden getrennt abgelegt.
Siehe auch Ziffer 4.3 « GWG-Register » in den Prüfanweisungen im Anhang.
7 Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
Art. 51 Integrität und Ausbildung
Die Planung und Überwachung der internen Ausbildung des Personals obliegt der Geldwäschereifachstelle des Bewilligungsinhabers. Die Ausbildungen für das betroffene Personal hinsichtlich der wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei können durch interne
oder externe Massnahmen erfolgen und müssen angemessen und ausreichend dokumentiert sein. Es ist den Bewilligungsinhabern daher freigestellt eigene Ausbildungsmassnahmen durchzuführen oder diese extern zu beziehen.
Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
Der unterstellte Finanzintermediär hat sicherzustellen, dass die internen Kontrollorgane, insbesondere die Compliance-Funktion und die interne Revision, sowie die externen Revisoren der Gruppe bei Bedarf Zugang zu den Informationen über die Geschäftsbeziehungen aller Niederlassungen und Gesellschaften der Gruppe haben; weder die Einrichtung einer zentralen Datenbank der Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten auf Gruppenebene noch ein zentraler Zugang der internen Kontrollorgane der Gruppe zu den lokalen Datenbanken ist zwingend vorgeschrieben.
4 Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 61 Vollzug
In Bezug auf die Anerkennung neuer Technologien ist im Sinne von Abs. 2 dieses Art. das Finma-Rundschreiben 2016/7 betreffend Video- und Online-Identifizierung sinngemäss anwendbar.
4 Zweiter Teil - zusätzliche Prüfanweisungen für die GwG-Prüfungen für die Inhaber
einer Zusatzbewilligung nach Art. 42bis EMKG
4.1 Planung der Aufsichtsprüfungen
Die Durchführung der periodischen Prüfungen wird in der Regel in Absprache mit dem Bewilligungsinhaber geplant. Dabei wird eine angemessene Vorbereitungszeit eingeplant. Das Zentralamt plant die Prüfungen für das Folgejahr jeweils gegen Ende des Jahres, das dem Jahr der periodischen Prüfung vorausgeht.
4.2 Ankündigung der periodischen Aufsichtsprüfungen
Die Ankündigung der Prüfung erfolgt schriftlich 6-8 Wochen vor dem geplanten Datum der Prüfung. Das Schreiben enthält Informationen betreffend die zu liefernden Angaben und zu übermittelnden Unterlagen. Das Schreiben enthält auch eine Kostenschätzung für die Durchführung der Prüfung.
4.3 GwG-Register
Gemäss Art. 7 GwG bzw. Art. 45 GwV-BAZG verlangt das Zentralamt die Führung eines GwG- Registers, das vor der Prüfung übermittelt werden muss. Dieses Dokument wird für die Auswahl der Dossiers und die Transaktionsprüfung verwendet. Es kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Das Dokument muss mindestens folgende Informationen über die Vertragspartei, den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens und den wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten enthalten:
1. Name, Vorname; Geburtsdatum; Nationalität; Name des Unternehmens und Gründungsdatum; 2. Adresse (Ort, Land); 3. Status der Identifikationsprüfung(en); 4. Kennzeichnung von Dossiers mit erhöhten Risiken; 5. Risikobeurteilung;
6 Angaben zu: Meldepflicht, Vermögenssperren, MROS-Meldungen
7. Datum der periodischen Prüfung durch den GwG-Verantwortlichen; 8. Datum der Eröffnung der Geschäftsbeziehung; 9. Art/Bereich der Geschäftsbeziehung (Mine, Schmelzer, Bank, Zwischenhändler, etc.);
10 Bei Abbruch der Geschäftsbeziehung während des Berichtsjahres: Datum Beendigung
der Geschäftsbeziehung.
Die Unterlagen können per E-Mail an surv-cmp.info@bazg.admin.ch übermittelt werden. Falls gewünscht, kann auch ein gesicherter Datentransfer zur Verfügung gestellt werden.
4.4 Fragebogen
Der Fragebogen "Aufsichtsrelevante Daten für die Überwachung der Handelsprüfer mit Zusatzbewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen" wird den Beaufsichtigten im Vorfeld der Prüfung zugestellt, und von diesen vor der Prüfung ausgefüllt und zurückgesandt werden.
4.5 Vorbereitung der Aufsicht
Die Bewertung und Auswahl der zu prüfenden Fälle/Transaktionen erfolgt unter anderem auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
Das Zentralamt teilt den Beaufsichtigten die Geschäftsbeziehungen und -transaktionen mit, die geprüft werden.
4.6 Aufsichtskosten
Gemäss Art. 57 Abs. 3 GwV-BAZG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der Prüfung. Die Gebühren werden nach dem Zeittarif gemäss Art. 14a Abs. 1 GebV-EMK berechnet. Der anwendbare Stundensatz für die Gebühren nach Art. 14a Abs. 2, richtet sich nach den erforderlichen Kenntnissen und der Funktion der ausführenden Person. Die Unterstellten erhalten zusammen mit der Ankündigung der Prüfung einen Kostenvoranschlag. Die Kosten werden nach erfolgter Prüfung zusammen mit einer Kostenübersicht in Rechnung gestellt.
Werden im Rahmen der Prüfung Teilbereiche geprüft, deren Umfang sich ausschliesslich auf das EMKG sowie deren Verordnung beziehen, wird dieser Aufwand nicht nach dem Stundenansatz nach Art. 14a Abs. 2 GebV-EMK in Rechnung gestellt. Solche Prüfungen gelten als über die pauschale jährliche Aufsichtsabgabe für Handelsprüfer mit Schmelztätigkeit nach Ziffer 8.10.1 gemäss Anhang der GebV-EMK abgegolten und werden in der Aufwandabrechnung entsprechend ausgewiesen.
4.7 Stichproben
Die Prüfung muss eine ausreichende Stichprobe der unterstellten und nicht unterstellten Geschäftsbeziehungen umfassen. Diese Stichprobe umfasst in der Regel mindestens 10% aller unterstellten Geschäftsbeziehungen. Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf Transaktionen der zu prüfenden Geschäftsbeziehungen.
4.7.1 Kontrollquote im Rahmen der Stichprobe
Anzahl Geschäftsbeziehungen zu prüfen (Minimalquote) 1 - 10 alle 11 - 100 10 mehr als 100 10% mehr als 500 mindestens 50
4.8 Korrekturmassnahmen
Feststellungen, die eine Korrekturmassnahme erfordern, werden adressiert und es wird eine Frist zu deren Umsetzung gesetzt.
4.9 Abschluss der Prüfung
Der Abschluss der GwG-Prüfung erfolgt mittels Abschlussschreiben, welches die allenfalls noch ausstehenden Empfehlungen und Korrekturen enthält. Dem Schreiben werden eine Kopie des Prüfberichts und eine Übersicht der effektiven Kosten der Aufsicht beigelegt. Der Versand der Endabrechnung erfolgt innert Monatsfrist.