TM 20.020-20 Periodische Prüfung der Höhenmesser, Höhencodiergeräte und Anlagen zur Abnahme des statischen Drucks (in Überarbeitung)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Richtlinie TM 20.020-20 Technische Mitteilung
Periodische Prüfung der Höhenmesser, Höhencodiergeräte und Anlage zur Abnahme des statischen Drucks Referenz/Aktenzeichen: TM 20.020-20
Rechtsgrundlagen: • Art. 25 und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1)
FAR 91.411, 91.413
US 14 CFR part 43 Appendix E und F
FAA Advisory Circular AC Nr. 43-6C
Verordnung (EU) Nr. 1207/2011
Ausgabestand: Veröffentlicht: 11.04.2019 Inkraftsetzung vorliegende Version: 11.04.2019 Vorliegende Version: 4
Verfasser / in: Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial Bern (STLB)
Genehmigt am / durch: 11.04.2019 / Abteilung Sicherheit Flugtechnik
Referenz/Aktenzeichen: TM 20.020-20
1 Allgemeines und Zweck
Soweit durch die massgebenden Instandhaltungsunterlagen des Herstellers, respektive des Inhabers der Musterzulassung nicht schon festgelegt, sind die Höhenmesser (inkl. Air-Data Systeme), Höhencodiergeräte und die dazugehörigen Anlagen zur Abnahme des statischen Druckes von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz für den Instrumentenflug zugelassen und in dieser Betriebsart eingesetzt werden, alle 24 Monate (Toleranz +/- 10 %) einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
Die festgelegten Kontrollintervalle (kalendarisch oder in Betriebsstunden) der Hersteller, respektive Inhaber der Baumusterzulassung, dürfen die in dieser Technischen Mitteilung (TM) bzw. der Durchführungsverordnung Nr.1207/2011 festgelegten Intervalle nicht überschreiten.
2 Geltungsbereich
Die vorliegende TM ist sowohl für Luftfahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139, wie auch für solche Luftfahrzeuge, welche vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind (sog. non-EASA Luftfahrzeuge), anwendbar.
3 Berechtigungen
3.1 Prüfungen und Arbeiten an ausgebauten Geräten dürfen nur durch Träger eines Ausweises für
Fachspezialisten mit Berechtigung „Instrumente“, S-Lizenz, oder eines entsprechend Bescheinigungsberechtigten laut Maintenance Organisation Exposition (MOE) durchgeführt werden.
3.2 Prüfungen an Geräten im eingebauten Zustand dürfen nur durch Part-66 B2-Lizenzträger oder im
Falle eines simplen Tests durch Part-66 B1 Lizenzträger mit einer Bescheinigungsberechtigung laut MOE durchgeführt werden.
3.3 Prüfungen der Anlagen zur Abnahme des statischen Drucks dürfen nur durch Part-66 B1 oder
B2-Lizenzträger mit entsprechender Musterberechtigung und einer entsprechenden Bescheinigungsberechtigung laut MOE durchgeführt werden.
4 Umfang der Prüfungen
4.1 Prüfung der Höhenmesser, Air Data Systeme und Höhencodiergeräte gemäss einem Verfahren
entsprechend FAA FAR 43, Appx. E, para. b. Als zulässige Alternativen gelten Prüfungen nach ICAO Circular 53-AN/48/2 oder 94-AN/77 oder nach den Prüfanweisungen des Inhabers der Musterzulassung. Diese Prüfung kann mit geeigneten Geräten auch in eingebautem Zustand durchgeführt werden.
4.2 Prüfung der Anlagen zur Abnahme des statischen Drucks gemäss einem Verfahren entsprechend
FAA FAR 43, Appx.E, para.a. oder nach den Prüfanweisungen des Inhabers der Musterzulassung.
4.3 Funktionskontrolle der Transponder-Ausgabe der Höhencodierung (Modus C/S) und ADS-B out
sind gemäss der Technischen Mitteilung über die Periodische Prüfung der ATC-Transponderanlagen (TM 20.100-20) bzw. der EU Verordnung Nr. 1207/2011 durchzuführen. Siehe dazu auch das
Referenz/Aktenzeichen: TM 20.020-20
5 Instandhaltungsbescheinigung
Die Durchführung der Arbeiten ist entsprechend den gültigen Vorschriften wie folgt zu bescheinigen: 5.1 In den Technischen Akten des Luftfahrzeugs (Bordausrüstungsbuch oder gleichwertiges Dokument) und dem Flugreisebuch/Tech Log ist folgender Text einzutragen: Prüfung der Höhenmesser, Airdata Systeme und der Anlage zur Abnahme des statischen Drucks gemäss BAZL TM.20.020-20 durchgeführt. Die Höhenmesseranlage wurde über ihren gesamten Messbereich geprüft und als in Ordnung befunden. Datum: Unterschrift: Ausweis Nr.
5.2 Die Prüf- und Messprotokolle sind in den Technischen Akten des Luftfahrzeugs aufzubewahren.
6 Prüfgeräte
Die verwendeten Prüfgeräte müssen für die entsprechenden Anforderungen geeignet und kalibriert sein.
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