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Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

BBl 1999 6450 · Bundesblatt

Vom 31. Aug. 1999

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/1999-6450/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-der-sektoriellen-abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-einerseits-und-der-europaischen-gemeinschaft-sowie-gegebenenfalls-ihrer-mitgliedstaaten-oder-der-europaischen-atomgemeinschaft-andererseits

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihren Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (AS 2002 1527)

BBl 1999 6450

Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits

Anhang 1 Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und andererseits der Europäischen Gemeinschaft sowie gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Atomgemeinschaft

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 1, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:

a. Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit; b. Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens; c. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen; d. Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; e. Abkommen über den Luftverkehr; f. Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse; g. Abkommen über die Freizügigkeit; 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für mulitlaterale Rechtsvereinheitlichungen (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

1 BBl 1999 6128

6450 1999-4592