BBl 1999 7958
Bundesgesetz über die Abschaffung der Bundesassisen
Anhang 3 Bundesgesetz Entwurf über die Abschaffung der Bundesassisen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Bundesrechtspflegegesetz2
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2 1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen: e. Aufgehoben f. das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern besteht und in dem die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; 2 Zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts wird ein ausserordentlicher Kassationshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den fünf amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.
Art. 13 Abs. 4 4 Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer desselben darf sein Amt nicht ausüben: ... 2 Ausserdem darf ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder
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Anwalt der Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Art. 23 Einleitungssatz Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer desselben kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: ...
Art. 26 Abs. 1 1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter, bei Untersuchungsrichtern und deren Schriftführern die Anklagekammer.
Art. 146 Reiseauslagen Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche und Taggelder Reisen sowie an die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes, die Untersuchungsrichter in Strafsachen und deren Schriftführer werden durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
2 Strafgesetzbuch3
Art. 341, 342 und 344 Ziff. 2 Aufgehoben
Art. 381 Abs. 2 2. Aufgehoben 3. das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern des Bundesgerichts besteht und in dem die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; 6. den ausserordentlichen Kassationshof zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts.
Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Das Bundesgericht bestellt die in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 3–5 genannten Strafgerichtsbehörden aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren. 3 Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten.
Art. 3, 4 und 6 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2 2 Der ausserordentliche Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von sieben Richtern: 1. über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts; 2. über Gesuche um Revision von Urteilen des Bundesstrafgerichts.
Art. 23 Der Präsident des Bundesstrafgerichts bestimmt den Ort der Hauptverhandlung.
Art. 28 Abs. 1 Der Kanton, in dem eine Sitzung des Bundesstrafgerichts stattfindet, stellt hierfür angemessene Räume zur Verfügung. Ebenso sind dem eidgenössischen Untersuchungsrichter Räume für seine Amtstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 36 Abs. 4 Aufgehoben
4 SR 312.0
Art. 97 Vor dem Bundesstrafgericht wird in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident. Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amtssprachen zu sprechen.
Gliederungstitel vor Art. 135 IV. Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 135 Nach Eingang der Anklage bezeichnet das Bundesstrafgericht seinen Präsidenten.
Art. 136 Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen, und ernennt, wo nötig, einen amtlichen Verteidiger.
Art. 140 Abs. 1 Der Präsident setzt die Akten bei den Mitgliedern des Bundesstrafgerichts in Umlauf.
Art. 141 Das Bundesstrafgericht kann, wenn es zweckmässig erscheint, nach Anhören der Parteien gegen einzelne Angeklagte gesonderte Verhandlung anordnen.
Gliederungstitel vor Art. 142 Aufgehoben
Art. 142–145 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 146 V. Hauptverhandlung
Gliederungstitel vor Art. 182 Aufgehoben
Art. 182–209 Aufgehoben
Art. 220 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist zulässig, wenn: ...
3 Aufgehoben
Art. 226 Abs. 3–5 3 Aufgehoben 4 In den anderen Fällen verweist er die Sache an das Bundesstrafgericht. Für dieses ist die rechtliche Begründung des Kassationshofes verbindlich.
5 Aufgehoben
Art. 229 Einleitungssatz Um Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden: ...
Art. 236 Abs. 1 Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt der Kassationshof das Urteil auf und verweist den Angeklagten an das Bundesstrafgericht, das eine neue Hauptverhandlung anordnet.
Art. 239 Abs. 1 Ein Urteil des Bundesstrafgerichts wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde unbenützt verstrichen oder die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen ist.
Art. 331 Abs. 1 Ist das Urteil vom Bundesstrafgericht erlassen worden, so ist das Rehabilitationsgesuch diesem einzureichen.
Art. 341 Abs. 1 In Fällen, die durch das Bundesstrafgericht beurteilt wurden, entscheidet dieses, auf Antrag des Bundesanwaltes und nach Vernehmlassung des Verurteilten, über den Widerruf.
4. Militärstrafgesetz5
Art. 232b Bst. b Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: b. wenn das Bundesgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt es gleichzeitig mit der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
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5 SR 321.0