BBl 2000 382
Militärgesetz
Militärgesetz Entwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1999 1, beschliesst:
I Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 18–22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung 3, ...
Art. 82 Dauer der Militärdienstpflicht Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der Gesamtverteidigung Rechnung.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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