BBl 2000 2129
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2001-2003
Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2001–2003
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, gestützt auf die Artikel 7 und 9 des Gesetzes vom ...1 über die Förderung des Exports, beschliesst:
Art. 1 Für die Finanzierung der Exportförderung wird für die Jahre 2001–2003 ein Zahlungsrahmen von 40,8 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Für die Finanzierung der Restrukturierungsmassnahmen gemäss Artikel 9 des Gesetzes wird für die Jahre 2001–2004 ein Rahmenkredit von 3,6 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2 Er tritt gleichzeitig mit dem Exportförderungsgesetz vom ... in Kraft.
10901