BBl 2000 3548
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf
Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf
vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1 Der Bund kann der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zinslose Darlehen gewähren. Diese Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden. 2 In Ausnahmefällen kann der Bund der FIPOI auch A-fonds-perdu-Beiträge gewähren.
Art. 2 Der Bund gewährt der FIPOI eine jährliche Finanzhilfe zur Deckung: a. der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR); b. der Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des CWR.
Art. 3 Es werden aufgehoben: a. Bundesbeschluss vom 21. Juni 19962 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen; b. Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über eine Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des Centre William Rappard (CWR).
1 BBl 2000 453 2 AS 1996 2682 3 AS 1998 1460
3548 1999-5823
Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI). BG
Art. 4 1 Dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000
10676
4 BBl 2000 3548