BBl 2000 3609
Bundesgesetz über Titel und Orden ausländischer Regierungen
Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000
Bundesgesetz über Titel und Orden ausländischer Behörden
vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1999 1, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19622
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung3, ...
Art. 3bis Abs. 1 Bst. e
1 Beim Eintritt in den Rat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über:
e. die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.
Art. 3sexies Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 160, 167, 169 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 192 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Titel und Orden ausländischer Behörden. BG
2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz4
Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung5, ...
Art. 60 Abs. 3 3 Den Mitgliedern des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
3 Beamtengesetz vom 30. Juni 19276
Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung 7, ...
Gliederungstitel vor Artikel 26 6. Verbot der Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie der Annahme von Titeln und Orden
Art. 26a Beamten ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
4 SR 172.010; AS 2000 ... 5 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 6 SR 172.221.10; AS 2000 ... 7 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Titel und Orden ausländischer Behörden. BG
4 Bundesrechtspflegegesetz8
Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung9, ... Art. 3 Abs. 3 3 Den Mitgliedern des Bundesgerichts ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
5 Militärgesetz vom 3. Februar 199510
Ingress gestützt auf die Artikel 18–22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung 11, ...
Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee 5. Kapitel: Titel und Orden ausländischer Behörden
Art. 40a 1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten. 2 Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.
8 SR 173.110; AS 2000 ... 9 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633; Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 10 SR 510.10; AS 2000 ... 11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58–60 und 118 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Titel und Orden ausländischer Behörden. BG
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 12 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000
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12 BBl 2000 3609