BBl 2001 6546
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002
vom 12. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20013, beschliesst:
Art. 1 Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss 1 Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2002, abschliessend mit – Ausgaben von 51 249 156 670 Franken – Einnahmen von 50 955 302 600 Franken – einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 293 854 070 Franken – einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 3 799 385 804 Franken wird genehmigt. 2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 2002, abschliessend mit Ausgaben von 1 833 000 000 Franken, Einnahmen von 2 422 000 000 Franken und einem Einnahmenüberschuss von 589 000 000 Franken, wird genehmigt.
Art. 2 Personalbezüge 1 Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste, werden im Jahre 2002 auf 3 076 054 300 Franken begrenzt. 2 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2002 auf 35 555 000 Franken begrenzt. 3 Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2002 auf 12 200 000 Franken begrenzt. 4 Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2002 auf 18 213 000 Franken begrenzt.
3 Im BBl nicht veröffentlicht
6546 2001-2827
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2002
5 Von den Personalbezügen für Personal der mit FLAG geführten Verwaltungsbereiche, für Personal zu Lasten von Sachkrediten und den Vergütungen und Entschädigungen für Behörden, Kommissionen, Richter wird Kenntnis genommen. 6 Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2002 Rechenschaft abzulegen.
Art. 3 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
– für die Beschaffung von Material 1 042 100 000 – für Informatik und Telekommunikation 134 500 000 – für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme 184 100 000 – als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und 616 200 000 Darlehen – Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonder- 300 000 000 flügen, pro Einsatz
Art. 4 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
– für die Beschaffung von Material 14 500 000 – Informatik und Telekommunikation 34 800 000 – Forschung und Entwicklung 13 000 000 – Beziehung zum Ausland 4 000 000 – als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 129 100 000
Art. 5 Zahlungsrahmen für Abwasser- und Abfallanlagen Für Abgeltungen an Abwasser- und Abfallanlagen nach Artikel 61 und 62 des Gewässerschutzgesetzes, die dem Grundsatz nach zugesichert worden sind, wird für den Zeitraum 2002–2005 ein Höchstbetrag von 760 Millionen bewilligt.
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Art. 6 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 12. Dezember 2001 Nationalrat, 12. Dezember 2001 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
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