BBl 2001 4700
Bundesbeschluss zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen
Bundesbeschluss Entwurf zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20012, beschliesst:
Art. 1 1 Das am 14. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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