BBl 2002 1306
Bundesbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
Anhang 1 Bundesbeschluss Entwurf über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20022 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
a. Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, samt Verständigungsprotokoll (Anhang 2); b. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten (Anhang 3). 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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