BBl 2002 2735
Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
Bundesgesetz Entwurf über die Tabakbesteuerung
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 20021, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 21. März 19692 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 32 und 41bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung3,
Art. 11 Abs. 2 Bst. b 2 Der Bundesrat kann:
b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... 2002 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze um höchstens 50 Prozent zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen erhöhen;
II Anhang IV erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang IV
Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier
Die Steuer beträgt: – für Zigaretten 6,656 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 11,781 Rappen je Stück; – für Zigarettenpapier 0,9 Rappen je Stück
Anmerkungen 1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 50 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.