BBl 2003 7777
Bundesgesetz über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Bereich UVEK
Bundesgesetz Entwurf über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben im Bereich des UVEK
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 20031 beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572
Art. 10a (neu) Ia. Aufsichts- 1 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren abgaben (Art. 94) gedeckt sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass von den der Aufsicht unterstellten Unternehmungen jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird. 2 Die Abgabe wird aufgrund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Bei ihrer Bemessung werden namentlich die Art der Unternehmung, die Art und die Anzahl der Bauten, die Anlagen, die Verkehrsmittel und deren Beförderungskapazitäten sowie die Länge und die Ausgestaltung der Infrastrukturanlagen berücksichtigt. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten.
Art. 94 IV. Gebühren Der Bundesrat legt fest, welche Gebühren und Abgaben beim Vollzug und Regalabgaben dieses Gesetzes zu erheben sind.
Art. 95 Abs. 2–4 2 Die Artikel 10a und 94 sowie der sechste, der siebente und der neunte Abschnitt gelten sinngemäss für die konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien, soweit diese nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsverkehr dienen.
Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben im Bereich des UVEK. BG
3 Die Artikel 10a, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die Trolleybusunternehmungen. 4 Die Artikel 10a, 88, 89 und 94 gelten sinngemäss für die vom Bund konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen.
2 Bundesgesetz vom 18. Juni 19933 über die Personenbeförderung
und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz)
Art. 2d Konzessionsabgabe (neu) 1 Für die Erteilung, Erneuerung oder Erweiterung des Personenbeförderungsrechts, welches einen Konkurrenzschutz gewährt und jene Angebote betrifft, die nicht von der öffentlichen Hand bestellt sind, wird eine Konzessionsabgabe erhoben. 2 Bei der Bemessung der Abgabe werden die Beförderungskapazität und der wirtschaftliche Wert des erteilten Rechts berücksichtigt. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Gliederungstitel vor Art. 15a 3a. Abschnitt: Gebühren
Art. 15a 1 Das Bundesamt erhebt für Dienstleistungen und Verfügungen Gebühren.
2 Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.
3 Bundesgesetz vom 21. Dezember 19484 über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz)
Art. 6b (neu) Gebühren und 1 Das Bundesamt erhebt für Dienstleistungen und Verfügungen Aufsichtsabgabe Gebühren. 2 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird.
Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben im Bereich des UVEK. BG
3 Die Aufsichtsabgabe wird aufgrund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Bei ihrer Bemessung werden Gewicht und Einsatzart der Luftfahrzeuge sowie die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen berücksichtigt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt die Gebührensätze fest.
Art. 32a (neu) Konzessionsab- 1 Für die Ausübung des Rechts, Linienflüge gemäss Streckenkonzesgabe Linienflüge sion durchzuführen, wird eine jährliche Konzessionsabgabe erhoben. 2 Bei der Bemessung der Abgabe werden die Passagier- und die Frachtzahlen des Vorjahres berücksichtigt. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 36abis (neu) Konzessions- 1 Für die Ausübung des Rechts, einen Flughafen zu betreiben, wird abgabe Flughäfen eine jährliche Konzessionsabgabe erhoben. 2 Bei der Bemessung der Abgabe werden die Passagierzahlen und die Flugbewegungen des Vorjahres berücksichtigt. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Bundesgesetz vom 4. Oktober 19635 über Rohrleitungsanlagen
zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz)
Art. 20a (neu) Gebühren und 1 Das Bundesamt und beigezogene Dritte erheben für Dienstleistungen Aufsichtsabgabe und Verfügungen Gebühren. 2 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass von den der Aufsicht unterstellen Unternehmungen jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird. 3 Die Aufsichtsabgabe wird aufgrund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Sie besteht aus einer Grundtaxe und einem Zuschlag nach der Länge des Leitungsnetzes der beaufsichtigten Unternehmung. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt die Gebührenansätze fest.
5 SR 746.1
Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben im Bereich des UVEK. BG
5 Bundesgesetz vom 24. Juni 19026 betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz)
Art. 26a (neu) 1 Das Bundesamt und beigezogene Dritte erheben für Dienstleistungen und Verfügungen Gebühren. 2 Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass von den der Aufsicht unterstellen Unternehmungen jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird. 3 Die Aufsichtsabgabe wird aufgrund der Aufsichtskosten des Vorjahres erhoben. Bei der Bemessung werden die Länge des jeweiligen Leitungsnetzes und die Anzahl der Transformatoren der beaufsichtigten Unternehmung berücksichtigt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt die Gebührenansätze fest.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakulativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
6 SR 734.0