BBl 2003 951
Bundesbeschluss über Änderungen von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten
Anhang 1 Bundesbeschluss Entwurf über Änderungen von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik 2002 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1 1 Die folgenden änderungen der Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Estland, Lettland, Litauen und Slowenien werden genehmigt: a. Empfehlung 1/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Estland vom 27. November 2001 (Anhang 2); b. Beschluss 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Lettland vom 29. November 2001 (Anhang 3); c. Beschluss 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Litauen vom 30. November 2001 (Anhang 4); d. Beschluss 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowenien vom 24. April 2001 (Anhang 5). 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommensänderungen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.