BBl 2003 1063
Bundesbeschluss zum Übereinkommen zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation als zwischenstaatliche Organisation
Anhang 1 Bundesbeschluss Entwurf zum Übereinkommen zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation als zwischenstaatliche Organisation
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik 2002 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1 1 Das Übereinkommen zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation als zwischenstaatliche Organisation wird genehmigt (Anhang 2). 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Ratifikationsurkunde zu hinterlegen.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 BV).