BBl 2003 3304
Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 26. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 20032, beschliesst:
Art. 1 1 Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zweite Zusatzprotokoll zu ratifizieren.
3 Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat die Erklärungen zu den Artikeln 4 Absatz 8, 6, 17 Absatz 4, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 27 abgeben.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.