BBl 2004 1381
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). (Berücksichtigung der kalten Progression bei der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung)
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Berücksichtigung der kalten Progression bei der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung)
Änderung vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20041, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Art. 205b Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Zusammenhang mit den Änderungen vom 20. Juni 20033 und vom 19. Dezember 20034 1 Der Bundesrat passt in Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge sowie die Tarifstufen der Teuerung an. 2 Die Abzüge nach den Artikeln 212 Absatz 1 Buchstabe c und 213 Absatz 1 Buchstaben a und e werden an die Teuerung angepasst, die seit dem 31. Dezember 2004 aufgelaufen ist. Für die Anpassung des Kinderabzugs und des Unterstützungsabzugs wird die seit dem 31. Dezember 1995 eingetretene Teuerung berücksichtigt; als Basis dienen die Beträge dieser Abzüge für die einjährige Gegenwartsbemessung gemäss dem für die betreffenden Kalenderjahre geltenden Gesetz. Die Anpassung der Tarifstufen nach Artikel 214 und des Abzugs nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe d berücksichtigt die seit dem 31. Dezember 1995 eingetretene Teuerung. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. 3 Nicht angepasst werden die Frankenbeträge bei den Abzügen zur Wohneigentumsbesteuerung nach den Artikeln 32 Absatz 3 und 33 Absatz 1bis.