BBl 2004 1383
Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004
Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz 1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten. 2 DieWährungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À-fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems 1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken. 2 Diezu diesem Zweck gewährten Leistungen dürfen nicht an die Bezüge von schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen gebunden werden. 3 Die Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt höchstens sieben Jahre.
Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
Währungshilfegesetz
Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten 1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet. 2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten. 3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Art. 5 Befugnisse des Bundesrates 1 Sinddie Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt: a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten; b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen. 2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6 Mitwirkung der SNB 1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 2 erfüllt, so kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen. 2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat. 3 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Art. 7 Koordination Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8 Finanzierung 1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
Währungshilfegesetz
2 Für jede Beteiligung nach Artikel 3 muss nach Massgabe von Artikel 25 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 20. März 19754 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. März 2004 Nationalrat, 19. März 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 30. März 20045 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004
3 SR 611.0 4 AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889 5 BBl 2004 1383
Währungshilfegesetz