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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

BBl 2006 378 · Bundesblatt

Vom 4. Apr. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2006-378/de/bundesgesetz-uber-den-schutz-der-gewasser-gewasserschutzgesetz-gschg

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (AS 2006 4287)

Geschäft: Gewässerschutzgesetz. Änderung (04.086)

BBl 2006 3637

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Änderung vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20041, beschliesst:

I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1, erster Satz Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen 1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. ...

Art. 19 Abs. 2 2 In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.

Art. 22 Allgemeine Anforderungen 1 Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen (Art. 19 Abs. 2) müssen mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest. 2 Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden.

Gewässerschutzgesetz

3 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird. 4 Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren. 5 Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton nach dessen Anordnungen melden. 6 Stellen der Inhaber einer Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder die mit dem Betrieb oder der Wartung betrauten Personen einen Flüssigkeitsverlust fest, so melden sie dies unverzüglich der Gewässerschutzpolizei. Sie treffen von sich aus alle Massnahmen, die ihnen zugemutet werden können, um drohende Gewässerverunreinigungen zu verhindern. 7 Die Absätze 2–5 gelten nicht für Anlagen, welche die Gewässer nicht oder nur in geringem Masse gefährden können.

Art. 23 und 26 Aufgehoben

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 24. März 2006 Nationalrat, 24. März 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. April 20063 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

3 BBl 2006 3637