BBl 2007 6677
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
Bundesgesetz Entwurf über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
Verlängerung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20071, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20032 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2bis (neu) 2bis Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Kulturförderung3, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.