BBl 2007 1125
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2007
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2007
vom 12. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20062, beschliesst:
Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2007 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken
a. Aufwänden von 55 294 003 942 b. Erträgen von 55 869 546 537 c. einem Ertragsüberschuss von 575 542 595
Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2007 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a. Investitionsausgaben von 6 483 364 000 b. Investitionseinnahmen von 217 702 100
Art. 3 Kreditverschiebungen
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen:
a. zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit in den Globalbudgets einzelner FLAG-Verwaltungseinheiten. Die Kreditverschiebungen dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
1 SR 101
2 Im BBl nicht veröffentlicht
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b. zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb. Die Kreditverschiebungen dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten. c. zwischen dem Kredit für Personalaufwand und dem Kredit für Beratungsaufwand innerhalb von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung. Die Kreditverschiebungen dürfen weder 5 Prozent des für Personalaufwand bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 2 Das Finanzdepartement (Eidgenössisches Personalamt) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente und der Bundeskanzlei vorzunehmen. 3 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
Art. 4 Kreditsperre 1 Die nach Artikel 1 und 2 bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben (Voranschlagskredite) werden gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Kreditsperrungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 im Umfang von insgesamt 134 018 568 Franken gesperrt. 2 Die Einzelheiten der Kreditsperrung sind im Anhang I geregelt.
Art. 5 Ausgaben und Einnahmen 1 Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2007 genehmigt: Franken
a. Gesamtausgaben von 55 241 037 988 b. Gesamteinnahmen von 56 011 007 819 2 Die Gesamtausgaben vermindern sich um die nach Artikel 4 gesperrten Teilkredite.
Art. 6 Schuldenbremse Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 55 506 908 749 Franken zu Grunde gelegt.
3 SR 611.1
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Art. 7 Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG-Einheiten Die Kosten und Erlöse der im Anhang 2 aufgeführten Produktgruppen von FLAG- Einheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes als Planungsgrössen festgelegt.
Art. 8 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a. Landesverteidigung 1 083 995 000 b. ETH-Bauten 101 600 000 c. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und 496 402 000 Darlehen d. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen 300 000 000 Sonderflügen, pro Einsatz e. Pandemie Beschaffung von Impfstoffen 186 235 000
Art. 9 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a. Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammen- 3 000 000 arbeit b. Landesverteidigung 28 000 000 c. ETH-Bauten 139 160 000 d. Soziale Wohlfahrt 10 000 000 e. Jahreszusicherungskredit für Bundesbeiträge und 68 310 000 Darlehen
Art. 10 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2007 des ETH-Bereichs
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen:
a. zwischen den drei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2007 des ETH-Bereichs nach Artikel 8 Buchstabe b und 9 Buchstabe c; b. innerhalb der drei Gesamtkredite nach Buchstabe a. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen zwei Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
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Art. 11 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 7. Dezember 2006 Ständerat, 12. Dezember 2006 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Die Sekretärin: Elisabeth Barben