BBl 2009 6789
Bundesgesetz über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Entwurf)
Bundesgesetz Entwurf über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20091, beschliesst:
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und
Ausländer
Art. 111c Abs. 3 3 Die Artikel 111a, 111d und 111f gelten sinngemäss.
Art. 111e Aufgehoben
Art. 111f erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.
Art. 111g und 111h Aufgehoben
2 Asylgesetz vom 26. Juni 19983
Ingress gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung4, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19955,
Art. 102d Aufgehoben
Art. 102e erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.
Art. 102f und 102g Aufgehoben
3 Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz
Ingress gestützt auf die Artikel 95, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung7, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. März 19888,
Art. 7a Aufgehoben
Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts 1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. 2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit: a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist; b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. 3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, müssen die Bundesorgane die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
5 BBl 1996 II 1 6 SR 235.1 7 SR 101; Fassung gemäss Änderung vom … (AS …; BBl 2009 6749). 8 BBl 1988 II 413
4 Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt. 5 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Art. 14 (neu) Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen 1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. 2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei Beginn der Speicherung der Daten, oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. 4 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde, oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 5 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.
Art. 18a (neu) Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten 1 Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. 2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens;
c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 8; e. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Personendaten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei Beginn der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. 4 Die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 5 Der Bundesrat kann die Informationspflicht der Bundesorgane auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen beschränken, wenn durch die Informationspflicht deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde.
Art. 18b (neu) Einschränkung der Informationspflicht 1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben. 2 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.
Art. 21 Abs. 2 Bst. b 2 Die Bundesorgane vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese: b. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
Art. 26 Wahl und Stellung 1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen. 2 Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20009.
3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde zu erhalten. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet. 4 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an. 5 Seine Entlöhnung hängt nicht von einer Leistungsbeurteilung ab.
Art. 26a (neu) Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer 1 Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtwiederwahl, so ist der Beauftragte für eine neue Amtsdauer wiedergewählt. 2 Der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen. 3 Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn dieser: a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 26b (neu) Andere Beschäftigung Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine andere Beschäftigung auszuüben, wenn dadurch dessen Unabhängigkeit und dessen Ansehen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 30 Abs. 1 1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch und nach Bedarf Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.
Art. 34 Abs. 1
1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft:
a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen; b. die es vorsätzlich unterlassen: 1. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder 2. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a–c zu liefern.
Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
4. Strafgesetzbuch10
Ingress gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung11, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 191812,
Art. 355f (neu) 1bis. Justizielle 1 Personendaten, die von einem Staat übermittelt oder bereitgestellt Zusammenarbeit im Rahmen der wurden, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen13 Schengen- gebunden ist (Schengen-Staat), können der zuständigen Behörde eines Assoziierungsabkommen: Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgegeben wer- Bekanntgabe von den, wenn: Personendaten a. An einen a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung Drittstaat oder ein internationales von Straftaten oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids Organ erforderlich ist; b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist; c. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
10 SR 311.0 11 SR 101; Fassung gemäss Änderung vom … (AS …; BBl 2009 6749). 12 BBl 1918 IV 1 13 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR 0.362.1); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.362.33).
d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet. 2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist. 3 Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2. 4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist; b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 355g (neu) b. An eine 1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder natürliche oder juristische bereitgestellt wurden, können natürlichen oder juristischen Personen Person im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsieht; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen; und d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für: 1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen oder juristischen Person, 2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids, 3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder
die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter. 2 Die zuständige Behörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200914
Art. 2 Abs. 3 3 Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone; vorbehalten bleiben die Artikel 6a–6c.
Art. 6a (neu) Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten Die Strafverfolgungsbehörde informiert die betroffene Person nicht, wenn der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, dies ausdrücklich verlangt.
Art. 6b (neu) Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ 1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen- Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgeben, wenn: a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist; b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten zuständig ist; c. der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet. 2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
14 SR …; BBl 2009 4493
b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen- Staates unerlässlich ist. 3 Die Strafverfolgungsbehörden informieren den Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2. 4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist; b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
Art. 6c (neu) Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an natürliche oder juristische Personen 1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen- Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, juristischen oder natürlichen Personen im Einzelfall bekanntgegeben, wenn: a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtliches Abkommen dies vorsieht; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen; und d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für: 1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der juristischen oder natürlichen Person, 2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, 3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder 4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter. 2 Die Strafverfolgungsbehörde gibt der juristischen oder natürlichen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
6. Waffengesetz vom 20. Juni 199715
Art. 11 Abs. 2 Bst. e
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
e. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
Art. 32f Aufgehoben
Art. 32g erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.
Art. 32h und 32i Aufgehoben
7. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195116
Ingress gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung17, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 195118,
Art. 18b Aufgehoben
Art. 18c erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.
Art. 18d und 18e Aufgehoben
15 SR 514.54 16 SR 812.121 17 SR 101; Fassung gemäss Änderung vom … (AS …; BBl 2009 6749). 18 BBl 1951 I 829