BBl 2010 8531
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Strassenverkehrsgesetz Entwurf (SVG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks 1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Betrifft nur den französischen Text.
3 In den Artikeln 76b Absatz 2 und 106 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «ASTRA» ersetzt.
Ingress gestützt auf die Artikel 82 Absätze 1 und 2, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 19554,
Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. 3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20095 über die Produktesicherheit.
Art. 2 Abs. 3bis erster Satz 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. …
Art. 4 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6a (neu) Sicherheit der 1 Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Unterhalt Strasseninfrastruktur und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. 2 Sie analysieren ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen und erarbeiten eine Planung zu deren Behebung. 3 Sie ernennen eine für den Verkehrssicherheitsbereich verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter).
Art. 9 Abs. 1, 1bis (neu) und 3 zweiter Satz 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m. 1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. 3 ... Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.
Art. 14 Fahreignung und 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz Fahrkompetenz verfügen. 2 Über Fahreignung verfügt, wer:
a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
Art. 14a (neu) Lernfahrausweis 1 Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. an der Theorieprüfung nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt; b. nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. 2 Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:
a. von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis; b. von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.
Art. 15 Randtitel, Abs. 1, 3, 4 zweiter Satz und 5 Aus- und 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unter- Weiterbildung der Motorfahr- nommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens zeugführer drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. 3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung. 4 … Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. … 5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.
Art. 15a Abs. 2 und 2bis (neu) 2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber:
a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und b. die praktische Führerprüfung bestanden hat. 2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster
Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest.
Art. 15b (neu) Definitiver 1 Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: Führerausweis a. die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und b. die praktische Führerprüfung bestanden hat. 2 Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.
Art. 15c (neu) Gültigkeitsdauer 1 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweiskategorien ist befristet. der Führerausweiskategorien 2 Die Gültigkeitsdauer der Kategorien beträgt mindestens zehn Jahre. Bei der ersten Erteilung wird sie auf das vollendete 50. Altersjahr befristet. Die Gültigkeitsdauer wird verlängert, wenn der Inhaber mit einem behördlich anerkannten Sehtest ein ausreichendes Sehvermögen nachweist. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kategorien für berufsmässige Motorfahrzeugführer beträgt mindestens drei, höchstens aber fünf Jahre. Sie wird verlängert, wenn der Inhaber seine Fahreignung durch eine vertrauensärztliche Untersuchung nachweist. 4 Die Gültigkeitsdauer von Kategorien für Motorfahrzeuge, die mehr als acht Sitzplätze ausser dem Führersitz aufweisen, darf nicht über das 70. Altersjahr des Inhabers hinaus verlängert werden. 5 Der Bundesrat regelt die Gültigkeitsdauer der einzelnen Führerausweiskategorien und ihre Verlängerung. Er koordiniert die Gültigkeitsdauern der Führerausweiskategorien mit andern erforderlichen Ausweisen und Bewilligungen und kann dabei von den Fristen nach den Absätzen 2–4 abweichen. Für Kategorien, die Fahrzeuge von geringer Geschwindigkeit oder Motorkraft beinhalten, kann er eine längere Gültigkeitsdauer vorsehen. 6 Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
Art. 15d (neu) Abklärung der 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese Fahreignung oder der Fahr- einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: kompetenz a. Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft; b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen; c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen; d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66a Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung; e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. 2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss. 3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige Behörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten. 4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt. 5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
Art. 15e (neu) Sperrfrist nach Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu Fahren ohne Ausweis besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 16a Abs. 1
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; c. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
Art. 16b Abs. 1
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; bbis. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; c. Betrifft nur den französischen Text. d. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16c Abs. 1
1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a. Betrifft nur den französischen Text. b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt; c. Betrifft nur den französischen Text. d. Betrifft nur den französischen Text. e. Betrifft nur den französischen Text. f. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16cbis Abs. 2 dritter Satz 2 … Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (Art. 89c Bst. d) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Art. 16e (neu) Nachschulung 1 Eine Person muss eine von den Behörden anerkannte Nachschulung bei Führerausweisentzug besuchen, wenn ihr der Führerausweis entzogen worden ist: a. für mindestens sechs Monate wegen wiederholter verkehrsgefährdender Widerhandlungen; b. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration; c. wegen wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration oder wegen wiederholten Verstosses gegen das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis); d. wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. 2 Die Entzugsdauer verlängert sich so lange, bis der Besuch der Nachschulung nachgewiesen wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 17 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 17a (neu) Datenaufzeich- 1 Wird der Lernfahr- oder Führerausweis wegen Überschreitens der nungsgeräte und Alkohol- zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Nichtanpassung der Geschwin- Wegfahrsperren digkeit an die Verkehrsverhältnisse für mindestens zwölf Monate oder auf unbestimmte Zeit entzogen, so darf die betroffene Person nach Ablauf des Entzugs während fünf Jahren nur Fahrzeuge führen, die mit einem behördlich anerkannten Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sind. 2 Wird der Lernfahr- oder Führerausweis wegen wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand auf unbestimmte Zeit entzogen, so darf die betroffene Person nach Ablauf des Entzugs während fünf Jahren nicht unter Alkoholeinfluss fahren und darf nur Fahrzeuge führen, die mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind. 3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Ausnahmenfällen das Führen eines Fahrzeugs bewilligen, das nicht mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet ist. Sie ordnet Ersatzmassnahmen an.
4 Der Ausweis ist wieder zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
Auflagen missachtet worden sind. 5 Die mittels Datenaufzeichnungsgerät oder Alkohol-Wegfahrsperre erhobenen Daten dürfen verwendet werden: a. zur Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit im Verhältnis zur erlaubten Geschwindigkeit beziehungsweise zur Kontrolle der Einhaltung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren; b. zur Abklärung von Unfällen; c. zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Geräts. 6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Geräte und deren Kontrolle. Er regelt insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen; e. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; f. die Datenberichtigung; g. die Datensicherheit.
Art. 19 Abs. 1 und 2 erster Satz 1 Rad fahren darf, wer das siebte Altersjahr vollendet hat. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 2 Nicht Rad fahren dürfen Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht nicht sicher Rad fahren können. …
Art. 21 Abs. 1 und 2 erster Satz 1 Tierfuhrwerke führen darf, wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat. 2 Keine Tierfuhrwerke führen dürfen Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht ein Fuhrwerk nicht sicher führen können. …
Art. 25 Abs. 2 Bst. i und 3 Bst. e und f (neu)
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer vor. 3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: e. Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; f. Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, das Untersuchungsverfahren und die Qualitätssicherung.
Art. 31 Abs. 2bis und 2ter (neu) 2bis Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten: a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20097 sowie Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 20098 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen); b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren; c. Fahrlehrer; d. Inhaber des Lernfahrausweises; e. Personen, die Lernfahrten begleiten; f. Inhaber des Führerausweises auf Probe. 2ter Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.
Art. 41 Abs. 1, 2 sowie 2bis (neu) 1 Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen. 2 Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tages-
helle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung. 2bis Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen.
Art. 46 Abs. 3 (neu) 3 Radfahrer bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr müssen einen Schutzhelm tragen.
Art. 54 Besondere 1 Stellen die Kontrollorgane Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht Befugnisse der Kontrollorgane zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindern sie die Weiterfahrt. Sie können den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. 2 Die Kontrollorgane können schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten. 3 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindern die Kontrollorgane die Weiterfahrt und nehmen den Führerausweis ab. 4 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so können ihm die Kontrollorgane auf der Stelle den Führerausweis abnehmen. 5 Von den Kontrollorganen abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Kontrollorgane die Wirkung des Entzugs. 6 Stellen Kontrollorgane Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so können sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
Art. 55 Abs. 3, Abs. 3bis (neu), Abs. 6 sowie 6bis (neu)
3 Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:
a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; b. Betrifft nur den französischen Text.
c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. 3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a. bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und b. welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. 6bis Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.
Art. 57 Abs. 5 Bst. b
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:
b. Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen.
7 Abschnitt (Art. 57b)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 57c IIIa. Titel: Verkehrsmanagement
Art. 65 Abs. 3 zweiter und dritter Satz (neu) 3 … Wurde der Schaden durch eine grobfahrlässig begangene Verkehrsregelverletzung herbeigeführt, so muss der Versicherer Rückgriff nehmen. Der Umfang des Rückgriffs muss dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechung tragen, auf die Rückgriff genommen wird.
Art. 68a (neu) Schadenver- Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag laufserklärung innert 15 Tagen eine wahrheitsgetreue Schadenverlaufs- beziehungsweise eine Schadenfreiheitserklärung über die ganze Vertragslaufzeit,
maximal über die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses aushändigen.
Art. 89 Abs. 1 1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen.
IVa. Titel: Informationssysteme (neu)
1 Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
Art. 89a Grundsätze 1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). 2 Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung.
3 Die Daten des IVZ stehen unter der Datenhoheit des ASTRA.
4 Das ASTRA definiert die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich.
Art. 89b Zweck Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von: 1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, 2. Bewilligungen und Bescheinigungen, 3. Fahrtschreiberkarten; b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr; c. Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr; d. Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19969 der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge; e. Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung; f. Verkehrsopferschutz;
g. Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung; h. Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen; i. Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik; j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern, der Schwerverkehrsabgaben und weiterer Abgaben; k. Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; l. Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr.
Art. 89c 2. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehrsunfälle Art. 89i Grundsätze 1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrsunfall-Statistik; es ist zuständig für eine gesamtschweizerische Auswertung der Strassenverkehrsunfälle. 2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrsunfälle. Dieses besteht aus: a. einem Teilsystem zur Erfassung der Strassenverkehrsunfälle (Erfassungssystem); b. einem Teilsystem zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle (Auswertungssystem). 3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein. 4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrsunfall-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89j unterstützt wird.
Art. 89j Zweck Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer; b. das Auswertungssystem: 1. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, 2. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik, 3. dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik.
Art. 89k a. Daten der beteiligten Personen; b. Daten der beteiligten Fahrzeuge; c. Daten zum Unfallort; d. Daten zum Unfalltyp und zu den Unfallursachen; e. Unfallskizzen; f. Einvernahmeprotokolle; g. Verzeigungsrapporte.
Art. 89l Datenbearbei- 1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: tung a. das ASTRA; b. die für die Eingabe zuständigen Stellen. 2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Unfälle bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.
Art. 89m Verknüpfung mit Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich anderen Informationssystemen dürfen: a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden; b. zur Unfallauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.
Art. 89n Organisation und Der Bundesrat regelt: Durchführung a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortungen für die Datenbearbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; d. das Eingabeverfahren; e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen; g. die Bekanntgabe von Daten; h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht; i. die Datensicherheit; j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrsunfall- Statistik.
3 Abschnitt:
Informationssystem Strassenverkehrskontrollen
Art. 89o Grundsätze 1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik.
2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus: a. einem Teilsystem zur Erfassung der Strassenverkehrskontrollen (Erfassungssystem); b. einem Teilsystem zur Auswertung der Strassenverkehrskontrollen (Auswertungssystem). 3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein. 4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird.
Art. 89p Zweck Das Informationssystem dient der Erfüllung folgender Aufgaben: a. das Erfassungssystem: der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer; b. das Auswertungssystem: 1. der Erfüllung der Berichterstattungspflichten aus dem Abkommen vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 2. der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrskontrollen, 3. dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik.
Art. 89q a. Daten der beteiligten Personen; b. Daten der beteiligten Fahrzeuge;
12 SR 0.740.72
c. Daten zum Ort der Kontrolle; d. Daten zur Kontrollart; e. Einvernahmeprotokolle; f. Verzeigungsrapporte.
Art. 89r Datenbearbei- 1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems: tung a. das ASTRA; b. die für die Eingabe zuständigen Stellen. 2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren.
Art. 89s Verknüpfung mit Daten aus anderen Informationssystemen im Strassenverkehrsbereich anderen Informationssystemen dürfen: a. zur Verifizierung und Vervollständigung der Datensätze ins Erfassungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden; b. zur Kontrollauswertung ins Auswertungssystem übernommen oder mit diesem verknüpft werden.
Art. 89t Organisation und Der Bundesrat regelt: Durchführung a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems; b. die Zuständigkeiten und die Verantwortungen für die Datenbearbeitung; c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; d. das Eingabeverfahren;
e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen; g. die Bekanntgabe von Daten; h. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
i. die Datensicherheit; j. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrskontroll-Statistik.
Art. 90 Verletzung der 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Verkehrsregeln der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches13 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 90a (neu) Einziehung und 1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, Verwertung von Motorfahrzeugen wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. 2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
Art. 91 Fahren in 1 Mit Busse wird bestraft, wer: fahrunfähigem Zustand und a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; zu fahren c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
13 SR 311.0
Art. 91a Vereitelung von 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Massnahmen zur Feststellung der wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Fahrunfähigkeit Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
Art. 92 Pflichtwidriges 1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, Verhalten bei Unfall die ihm dieses Gesetz auferlegt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.
Art. 93 Nicht betriebs- 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, sichere Fahrzeuge wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
Art. 94 Entwendung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, eines Fahrzeugs zum Gebrauch wer: a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet; b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte. 2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3 Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist. 4 Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag. 5 Artikel 141 des Strafgesetzbuches14 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 95 Fahren ohne 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Führerausweis oder trotz Entzug wer: oder Verbot a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; b. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde; c. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist; d. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt; e. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat. 2 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. 3 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet; b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen; c. ohne Fahrlehrerbewilligung berufsmässig Fahrunterricht erteilt. 4 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde; b. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
14 SR 311.0
Art. 96 Fahren ohne 1 Mit Busse wird bestraft, wer: Fahrzeugausweis, Bewilli- a. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollgung oder Haftpflichtversiche- schilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitrung führt; b. ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; c. die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. 3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Art. 98 Signale und Mit Busse wird bestraft, wer: Markierungen a. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt; b. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert; c. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet; d. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.
Art. 98a (neu) Warnungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer: vor Verkehrskontrollen a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet;
b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches15). 2 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher. Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung. 3 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt; b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird; c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet. 4 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 99 Weitere Wider- 1 Mit Busse wird bestraft, wer: handlungen a. Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt; b. als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt; c. sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen; d. die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt; e. unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet; f. unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet; g. unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft; h. ein Fahrzeug ohne das nach Artikel 17a Absatz 1 vorgeschriebene Datenaufzeichnungsgerät führt; i. ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 17a Absatz 2 vorgeschriebene Alkohol-Wegfahrsperre führt;
15 SR 311.0
j. einer Person, von der er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie nur Fahrzeuge mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einer Alkohol-Wegfahrsperre führen darf, ein Fahrzeug ohne die entsprechende Installation überlässt. 2 Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt.
Art. 104 Meldungen 1 Die Kontroll- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. 2 Die Kontroll- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.
Art. 104a–104d Aufgehoben
Art. 105 Abs. 2 2 Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton muss Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückerstatten.
Art. 106 Abs. 7 und 9 Aufgehoben
Art. 106a (neu) Internationale 1 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Verträge abschliessen Verträge über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Verträge kann er: a. auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten;
b. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten. 2 Der Bundesrat kann internationale Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss. Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195716 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen. 3 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Verträge über den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten sowie die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften abschliessen. Die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. 4 Der Bundesrat kann mit dem Fürstentum Liechtenstein Verträge über die Nutzung des IVZ abschliessen.
II
Schlussbestimmung der Änderung vom … Inhaber unbefristeter Führerausweise müssen ihre Ausweise bis spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung in befristete Führerausweise umtauschen.
III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
16 SR 0.741.621
Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197017
Art. 2 Bst. b Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen: b. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Kontrollorgan selber beobachtet wurden, ausser bei der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen, die nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 9. Juni 197718 über das Messwesen zugelassen sind;
Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und 2 Kontrollorgane 1bis Das Eidgenössische Finanzdepartement kann Angehörige der Zollverwaltung zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigen. Es informiert die betroffenen Kantone und schliesst mit ihnen eine Vereinbarung über die Aufgaben- und Kostenübernahme sowie den Verbleib der Busseneinnahmen ab. Es kann den Abschluss solcher Vereinbarungen der Zollverwaltung übertragen. 2 Die Angehörigen der Kontrollorgane dürfen Bussen auf der Strasse nur erheben, wenn sie die Dienstuniform tragen. Die Kantone können für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie für Kontrollen in ländlichen Gebieten auf dieses Erfordernis verzichten.
Art. 5 Vorgehen bei bekanntem Fahrzeugführer 1 Wird der Fahrzeugführer anlässlich einer Widerhandlung identifiziert, so kann er die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. 2 Bezahlt er sofort, so wird eine Quittung ausgestellt, die seinen Namen nicht nennt.
3 Bezahlt er nicht sofort, so muss er seine Personalien angeben. Bezahlt er die Busse
nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
Art. 6 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer 1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen. 3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. 4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet. 5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Verfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.
2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195919 über die Invalidenversicherung
Art. 66a Abs. 1bis (neu) 1bis Daten, die für die Beurteilung der Fahreignung und der Fahrkompetenz einer Person erforderlich sind, können den für die Erteilung und den Entzug der Führerausweise zuständigen Behörden (Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958, SVG20) bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person einen Führerausweis besitzt. Im Zweifelsfall gibt die kantonale Zulassungsbehörde darüber Auskunft.