BBl 2010 2099
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
Änderung vom 19. März 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20091, beschliesst:
I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung3, in Ausführung des Übereinkommens vom 5. Juni 19924 über die Biologische Vielfalt und des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 20005 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20006 und in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 30. April 20017,
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 15 Absatz 3 sowie 30 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a wird der Ausdruck «forstwirtschaftlich» durch «waldwirtschaftlich» ersetzt. 2 In Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck «Hilfsstoffe» durch «Produktionsmittel» ersetzt.
Art. 12a Einspracheverfahren 1 Gesuche um Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und g, Abs. 2 und 3
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
d. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne die Abnehmerin oder den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 15 Abs. 1); g. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für die Abnehmerin oder den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 1);
2 Aufgehoben
3 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen.
Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 27. November 2013 keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat erlässt bis zu diesem Zeitpunkt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19839
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung10, …
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 34 Absatz 3 sowie 59abis Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a wird der Ausdruck «forstwirtschaftlich» durch «waldwirtschaftlich» ersetzt. 2 In Artikel 59abis Absatz 2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck «Hilfsstoffe» durch «Produktionsmittel» ersetzt.
Art. 29dbis Einspracheverfahren 1 Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29c Absatz 1, 29d Absatz 3 und 29f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196811 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. q sowie Abs. 2
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
q. Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. p
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
p. Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b).
9 SR 814.01 10 SR 101 11 SR 172.021
2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199112
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 76 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung13, …
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 1 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er: 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
12 SR 814.20 13 SR 101 14 SR 910.1 15 SR 923.0 16 SR 101
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. in anderer Weise diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Artikel 37a des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200317 tritt am 28. November
2010 in Kraft. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.
Ständerat, 19. März 2010 Nationalrat, 19. März 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 30. März 201018 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010
17 SR 814.91 18 BBl 2010 2099