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Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen

BBl 2011 554 · Bundesblatt

Vom 3. Mai 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2011-554/de/bundesbeschluss-uber-eine-erganzung-des-doppelbesteuerungsabkommens-zwischen-der-schweiz-und-norwegen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen (AS 2012 6531)

Geschäft: Doppelbesteuerung. Ergänzung zu verschiedenen Abkommen (11.027)

BBl 2011 3779

Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen

H Bundesbeschluss Entwurf über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst:

Art. 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, in Ergänzung des Abkommens vom 7. September 19873 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Norwegen die folgende Regelung zum Informationsaustausch in Steuerbelangen in geeigneter Form zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

Art. 2 1 Die Regelung nach Artikel 1 bedeutet, dass die Schweiz als ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch Norwegens auch dann zu entsprechen hat, wenn Norwegen darlegt, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt und: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen. BB

b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. 2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, mit der zuständigen Behörde Norwegens auf eine gegenseitige Anerkennung dieser Bedeutung hinzuwirken. 3 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 1 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.