Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

BBl 2012 1386 · Bundesblatt

Vom 9. Okt. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2012-1386/de/bundesgesetz-uber-die-eidgenossischen-technischen-hochschulen-eth-gesetz

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesblatt
Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (AS 2013 389)

Geschäft: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013-2016 (12.033)

BBl 2012 8185

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:

I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Zulassung 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. 2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; b. das Masterstudium; c. das Doktorat; d. die Programme der akademischen Weiterbildung; e. die Hörer.

2 SR 414.110

ETH-Gesetz

Art. 16a Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis 1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschränken. 2 DieBeschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen. 3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung. 5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.

Art. 35 Budget und Geschäftsbericht 1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht. 2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH- Bereichs mit: a. der Bilanz; b. der Erfolgsrechnung; c. der Geldflussrechnung; d. der Investitionsrechnung; e. dem Eigenkapitalnachweis; f. dem Anhang. 3 DerETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 35a Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

ETH-Gesetz

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20123 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

3 BBl 2012 8185

ETH-Gesetz