BBl 2012 8185
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:
I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Zulassung 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die: a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen; b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen; c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. 2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für: a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums; b. das Masterstudium; c. das Doktorat; d. die Programme der akademischen Weiterbildung; e. die Hörer.
ETH-Gesetz
Art. 16a Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis 1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschränken. 2 DieBeschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen. 3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung. 5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.
Art. 35 Budget und Geschäftsbericht 1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht. 2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH- Bereichs mit: a. der Bilanz; b. der Erfolgsrechnung; c. der Geldflussrechnung; d. der Investitionsrechnung; e. dem Eigenkapitalnachweis; f. dem Anhang. 3 DerETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung.
Art. 35a Rechnungslegung 1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
ETH-Gesetz
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20123 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
3 BBl 2012 8185
ETH-Gesetz