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Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung

BBl 2012 1390 · Bundesblatt

Vom 9. Okt. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2012-1390/de/bundesgesetz-uber-die-unterstutzung-von-dachverbanden-der-weiterbildung

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Bundesblatt
Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung (AS 2013 385)

Geschäft: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013-2016 (12.033)

BBl 2012 8195

Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung

Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung

vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 64a Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122, beschliesst:

Art. 1 Beitragsberechtigte Dachverbände 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dachverbände der Weiterbildung Erwachsener gewähren. 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn:

a. der Dachverband gesamtschweizerisch tätig ist; b. der Dachverband nicht gewinnorientiert ist; c. der Dachverband nachweisen kann, dass er Aufgaben nach Artikel 2 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich ausübt; und d. die dem Dachverband angeschlossenen Organisationen Kompetenzen vermitteln, die die Chancen in Gesellschaft und Arbeitswelt verbessern. 3 Zudem kann ein Dachverband für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 2 gestützt auf dieses Gesetz nur unterstützt werden, wenn er für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht gestützt auf ein anderes Bundesgesetz, namentlich das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20093, unterstützt wird.

Art. 2 Unterstützte Aufgaben Die Beiträge können den Dachverbänden für die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährt werden: a. Information über Weiterbildungsangebote und über die Koordination der Angebote; b. Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung.

Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung. BG

Art. 3 Beitragsbemessung und Periodizität der Ausrichtung

1 Die Beiträge bemessen sich nach:

a. dem Grad des Interesses des Bundes an der Tätigkeit des Dachverbandes; b. der Anzahl der im Dachverband zusammengeschlossenen Organisationen; c. dem Koordinationsaufwand des Dachverbandes; d. den zumutbaren Eigenleistungen des Dachverbandes und den Beiträgen Dritter.

2 Die Beiträge betragen:

a. höchstens das Doppelte der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter; und b. höchstens die Differenz zwischen den notwendigen Aufwendungen einerseits und der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter andererseits. 3 Übersteigendie aufgrund der eingereichten Gesuche errechneten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden diese Beiträge anteilsmässig gekürzt. 4 Die Beiträge werden jährlich ausgerichtet.

Art. 4 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen nach diesem Gesetz.

Art. 5 Verhältnis zum Subventionsgesetz Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.

Art. 6 Vollzug 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation vollzieht dieses Gesetz. 2 Es koordiniert seine Unterstützungstätigkeit mit anderen Bundesstellen.

3 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchstellung und die

Zahlungsmodalitäten.

4 SR 616.1

Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung. BG

Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Es gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

5 BBl 2012 8195

Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung. BG