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Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)

BBl 2012 1576 · Bundesblatt

Vom 13. Nov. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2012-1576/de/bundesgesetz-uber-das-tatigkeitsverbot-und-das-kontakt-und-rayonverbot-anderung-des-strafgesetzbuchs-des-militarstrafgesetzes-und-des-jugendstrafgesetzes

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) (AS 2014 2055)

Geschäft: Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen. Volksinitiative. Änderung des StGB, MStGB und JStG (12.076)

BBl 2012 8881

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)

Bundesgesetz Entwurf über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 20121, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Strafgesetzbuch2

Art. 19 Abs. 3 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64,

Art. 67 2. Tätigkeitsver- 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten bot, Kontakt- und Rayonver- ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, bot. für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer a. Tätigkeitsverbot, Vorausset- Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht zungen die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. 2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann

ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten. 3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), sofern er die Straftat an einem Opfer von weniger als 18 Jahren begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188); c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten. 4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195). 5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die zeitlich befristeten Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren

solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten. 7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.

Art. 67a 3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird. 4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b. 5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen: a. bei einem Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b: nach zwei Jahren des Vollzugs; b. bei einem zeitlich befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs; c. bei einem zeitlich befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs; d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.

6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in einem Fall nach Absatz 4 oder 5 auf. 7 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. 8 Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 7 die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen. 9 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 anwendbar. 10 Missachtet der Veruteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Artikel 294 und die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.

Art. 67d (neu) Änderung eines 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Verbots oder nachträgliche Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Vorausset- Anordnung eines zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbots solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen. 2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

Art. 67e (neu) Bisheriger Artikel 67b

Art. 95 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 (Betrifft nur den französischen Text) 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe oder Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der

Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. …

Art. 105 Abs. 3 3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 187 Ziff. 3 3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 294 Missachtung 1 Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigeines Tätigkeitsverbots oder keitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes eines Kontakt- und Rayonvervom 13. Juni 19273 oder nach Artikel 16a JStG4 untersagt ist, wird bots mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält oder einen bestimmten Ort verlässt, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b des Militärstrafgesetzes oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 295 (neu) Missachtung von Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe oder Weisungen Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.

3 SR 321.0 4 SR 311.1

Art. 366 Abs. 3 3 Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese verurteilt worden sind: a. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG5); b. zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG); oder c. zu einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- oder Rayonverbot (Art. 16a JStG).

Art. 369 Abs. 4ter 4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50e des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19276 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

Art. 369a (neu) Entfernung Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach von Urteilen mit einem Artikel 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 oder Tätigkeitsverbot oder einem nach Artikel 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19277 oder Kontakt- und nach Artikel 16a JStG8 enthalten, werden entfernt, wenn über das Rayonverbot Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. Sind die Fristen nach Artikel 369 länger, so sind diese massgebend.

Art. 371 Randtitel und Abs. 1 zweiter Satz Privatauszug 1 … In diesem erscheinen Uteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 oder 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19279 oder nach Artikel 16a JStG10 verhängt wurde.

Art. 371a (neu) Sonderprivat- 1 Wer sich für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche auszug Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt, kann einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister anfordern.

5 SR 311.1 6 SR 321.0 7 SR 321.0 8 SR 311.1 9 SR 321.0 10 SR 311.1

2 Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in

welcher der Arbeitgeber oder die Organisation, der oder die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, bestätigt, dass: a. der Antragsteller sich auf die Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt beziehungsweise diese Tätigkeit ausübt; und b. er für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug beibringen muss.

3 Im Sonderprivatauszug erscheinen:

a. Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192711 enthalten; b. Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50b des Militärstrafgesetzes enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; c. Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a Abs. 1 JStG12 oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, enthalten. 4 Ein Urteil wird so lange im Auszug aufgeführt, als ein in ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713

Ingress gestützt auf die Artikel 60 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung14, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 191815,

Art. 50 2. Tätigkeitsver- 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten bot, Kontakt- und Rayonver- ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, bot. für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer a. Tätigkeitsverbot, Vorausset- Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht zungen die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betref-

11 SR 321.0 12 SR 311.1 13 SR 321.0 14 SR 101 15 BBl 1918 V 337

fende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. 2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten. 3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuchs16 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), sofern er die Straftat an einem Opfer von weniger als 18 Jahren begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156). 4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuchs verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157). 5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die zeitlich befristeten Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4

16 SR 311.0

auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten. 7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.

Art. 50a Umfang ten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden. 2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 50 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt. 3 Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Die Verbote nach Artikel 50 Absatz 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.

Art. 50b (neu) b. Kontakt- und 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Rayonverbot bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. 2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten: a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe dirket oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; d. zu bestimmten Zeiten einen bestimmten Ort oder Bereich zu verlassen. 3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen. 4 Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen. 5 Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.

Art. 50c (neu) c. Gemeinsame 1 Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig Bestimmungen. Vollzug der wird. Verbote 2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuchs17) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet. 3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird. 4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50b. 5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen: a. bei einem Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50b: nach zwei Jahren des Vollzugs; b. bei einem zeitlich befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs;

17 SR 311.0

c. bei einem zeitlich befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs; d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs. 6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in einem Fall nach Absatz 4 oder 5 auf. 7 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. 8 Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 7 die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen. 9 Entziehtsich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs anwendbar. 10 Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Artikel 294 des Strafgesetzbuches und die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.

Art. 50d (neu) Änderung eines 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Verbots oder nachträgliche Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Vorausset- Anordnung eines zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbots solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen. 2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 50b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.

Art. 50e Bisheriger Artikel 50abis

Art. 50f Bisheriger Artikel 50b

Art. 60b Abs. 3 3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuchs18), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 50b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50f) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

3. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200319

Art. 16a (neu) Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot 1 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte organisierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht. 2 Besteht die Gefahr, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu einer oder mehreren bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, so kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder zu bestimmten Zeiten einen bestimmten Ort zu verlassen. 3 DieVollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Dauer eines Verbots begleitet und ihr Bericht erstattet. 4 Für den Vollzug des Verbots nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Jugendlichen fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standorts des Jugendlichen dienen.

Art. 19 Abs. 4 (neu) 4 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder 67b StGB20 gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3

18 SR 311.0 19 SR 311.1 20 SR 311.0

oder 4 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn Jahren fest.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern Arbeiten dürfen» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Strafprozessordnung21

Art. 214 Abs. 4 erster Satz 4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. …

Art. 352 Abs. 2 2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB22 verbunden werden.

Art. 374 Abs. 1 1 Isteine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB23 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.

2 Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200924

Art. 26 Abs. 1 Bst. c

1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:

c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 und 16a

21 SR 312.0 22 SR 311.0 23 SR 311.0 24 SR 312.1 25 SR 311.1

3 Militärstrafprozess vom 23. März 197926

Art. 119 Abs. 2 Bst. e

2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:

e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47, 50 oder 50b MStG als angezeigt erscheint.

4 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200327

Art. 16 Abs. 1 Bst. l (neu) 1 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind: l. zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB28, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192729 oder Artikel 16a JStG, unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4.

26 SR 322.1 27 SR 363 28 SR 311.0 29 SR 321.0