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Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)

BBl 2013 1219 · Bundesblatt

Vom 3. Sept. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2013-1219/de/bundesgesetz-uber-die-zustandigkeiten-im-bereich-des-zivilen-nachrichtendienstes-zndg

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (AS 2014 3223)

Geschäft: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. Änderung (13.064)

BBl 2013 6679

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)

Bundesgesetz Entwurf über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 20131 beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1 (neu) 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreibt das Informationssystem äussere Sicherheit (ISAS). 2 Er ist für die Sicherheit von ISAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der darin enthaltenen Daten verantwortlich.

Art. 6b (neu) Zweck 1 ISAS dient zur Bearbeitung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland, insbesondere aus den Bereichen internationaler Terrorismus, Proliferation und verbotener Nachrichtendienst. 2 Es wird verwendet:

a. zur Datenerfassung; b. zur Datenrecherche und Analyse; c. zur Lagefortschreibung; d. zur Ablage von Daten; e. zur Verwaltung von Akten.

Art. 6c (neu) Inhalt 1 ISAS enthält Daten über natürliche und juristische Personen, Organisationen und Gegenstände sowie Ereignisse. Der NDB kann die Daten vernetzt erfassen sowie automatisiert auswerten. Lässt sich ein Sachverhalt nachweislich nicht eindeutig ISAS oder dem Informationssystem innere Sicherheit (ISIS) zuweisen, so kann er ausnahmsweise in beiden Systemen erfasst werden. 2 ISAS kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. 3 Der NDB darf in ISAS nur Informationen bearbeiten, die den Zweckbestimmungen nach Artikel 6b entsprechen. 4 Er kann Informationen, die sich als Desinformation oder Falschinformation herausstellen, weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.

Art. 6d (neu) Qualitätssicherung 1 Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in ISAS erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst.

2 Er überprüft periodisch, ob die in ISAS erfassten Meldungen und Personendaten zur Erfüllung seiner Aufgaben noch notwendig sind; er beurteilt dabei die Personendaten einzeln und jede Meldung als Ganzes. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht. Unrichtige Daten werden sofort berichtigt oder gelöscht; Artikel 6c Absatz 4 bleibt vorbehalten. 3 Er vernichtet Daten, die nicht in ISAS oder in einem anderen Informationssystem des NDB erfasst werden dürfen, oder sendet sie an den Absender zurück. 4 Er stellt vor jeder Weitergabe von Personendaten und Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und ihre Weitergabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist. 5 Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB sorgt mit internen Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und mit der Durchführung regelmässiger Kontrollen dafür, dass die Qualität und die Relevanz der in ISAS bearbeiteten Daten gewährleistet ist. Daten, die in ISAS und in ISIS erfasst sind, werden nach den Vorgaben der ISIS-Qualitätskontrolle überprüft.

Art. 6e (neu) Struktur

1 ISAS besteht aus:

a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der vom NDB beschafften und bei ihm eingehenden Daten; b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Bearbeitung, Auswertung und Analyse der Daten; c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisation, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten im Analyse- und Lagefortschreibungssystem nach Buchstabe b bearbeitet. 2 Es kann mit ISIS verbunden werden, um systemübergreifende Datenabfragen und Auswertungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu ermöglichen.

Art. 6f (neu) Zugriffsrechte 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Abfrage, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6b Absatz 1 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISAS. 2 Systemübergreifende Datenabfragen nach Artikel 6e Absatz 2 dürfen nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB vorgenommen werden, die für ISAS und ISIS über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen. 3 Folgende Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index:

a. das Bundesamt für Polizei zur Durchführung gerichts- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;

b. die Sicherheitsorgane der Kantone zum Vollzug ihrer Aufgaben nach dem c. die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen.

Art. 6g (neu) Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden 1 Der NDB kann Personendaten an inländische Behörden weitergeben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden. 2 Werden Erkenntnisse des NDB von anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes zur Verfügung. 3 Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung4 oder des Militärstrafprozesses vom 23. März 19795.

Art. 6h (neu) Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden 1 Der NDB kann Personendaten an ausländische Sicherheitsbehörden in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitergeben, wenn ausreichende Garantien zum Schutz der betroffenen Person vorliegen. 2 Der NDB kann zudem Personendaten an Sicherheitsbehörden von Staaten, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, weitergeben, wenn ein Gesetz oder eine internationale Vereinbarung dies vorsieht oder wenn: a. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses wie der Verhinderung oder Aufklärung eines auch in der Schweiz strafbaren Verbrechens oder Vergehens notwendig ist; b. dies zur Begründung eines schweizerischen Ersuchens um Information notwendig ist; c. die betroffene Person der Mitteilung zugestimmt hat oder die Mitteilung zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt; d. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und er mit Hilfe der Mitteilung beurteilen kann, ob die betroffene Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann;

3 SR 120 4 SR 312.0 5 SR 322.1

e. dies zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates notwendig ist; oder f. dies zum Schutz von Leib und Leben von Dritten notwendig ist. 3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werden könnte oder ihr ernsthafte Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 19506 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer anwendbarer internationaler Abkommen entstehen könnten.

Art. 6i (neu) Weitergabe von Personendaten an Dritte Die Weitergabe von Personendaten an Dritte ist nur zulässig, wenn: a. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt; b. die Weitergabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzuwehren; oder c. die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.

Art. 6j (neu) Auskunftsrecht Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob in ISAS Daten über sie bearbeitet werden, so wird das Gesuch nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz behandelt.

Art. 6k (neu) Aufbewahrungsdauer Die Daten werden so lange wie nötig aufbewahrt, höchstens aber so lange, wie die vom Bundesrat festgelegte Aufbewahrungsfrist dies vorsieht. Sie können je nach dem Resultat der Qualitätskontrolle schon vorher vernichtet werden.

Art. 6l (neu) Archivierung 1 Der NDB bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten und Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Daten und Akten des NDB, die nicht aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten stammen, archiviert das Bundesarchiv in besonders gesicherten Räumen. Sie unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist. 2 Der NDB kann zur Einschätzung von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Wahrung eines anderen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses während der Schutzfrist im Einzelfall Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat. 3 Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten und Akten.

6 SR 0.101 7 SR 235.1

Art. 6m (neu) Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat legt fest:

a. den Katalog der Personendaten; b. die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; c. die Zugriffsrechte; d. die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte; e. die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete; f. die Löschung der Daten; g. die Datensicherheit; h. die Aufbewahrung und Vernichtung von Daten und Akten, die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdiensten stammen. 2 Das VBS legt die Datenfelder fest.

Gliederungstitel vor Art. 7 (neu) 6. Abschnitt: Quellenschutz, Entschädigung und Prämien

Art. 7 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 8 (neu)

7. Abschnitt: Kontrolle

Art. 8 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 9 (neu) 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.