BBl 2013 3407
Botschaft zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
13.036
Botschaft zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung
vom 8. Mai 2013
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen – in drei Varianten – den Entwurf eines Bundesbeschlusses über eine allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2005 M 05.3232 Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung (S 16.6.05, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen 04.076; N 6.3.06)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Übersicht
Nach der Motion 05.3232 sollen die Grundsätze der Grundversorgung in einer neuen, allgemeinen Verfassungsbestimmung festgehalten werden. Der Bundesrat stellt mit dieser Botschaft drei Regelungsvarianten zur Diskussion. Er ist aber nach wie vor der Meinung, dass es sinnvoller wäre, auf eine solche Bestimmung zu verzichten, und beantragt daher keine der Varianten. In jedem Fall kann die Grundversorgung als ausgesprochene Querschnittmaterie in einer allgemeinen Verfassungsbestimmung nur auf einer programmatischen Ebene behandelt werden. Konkrete Regelungen könnten nur im jeweiligen Sektor formuliert werden.
Ausgangslage
Die Grundversorgung ist für die Schweiz von eminenter Bedeutung. Der Zusammenhalt des Landes in geografischer und in sozialer Hinsicht hängt davon ab, dass der Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs allen offensteht. Auch für die Wirtschaft sind die grundversorgungsrelevanten Sektoren sehr wichtig. Verschiedene Akteure sind in verschiedenen Gebieten auf verschiedene Weise daran beteiligt, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung mit verschiedenen Gütern und Dienstleistungen sichergestellt wird. Zahlreiche Verfassungsbestimmungen, Gesetze und Verordnungen des Bundes regeln die Grundversorgung in unterschiedlicher Dichte. Auch die Kantone haben entsprechende Regelungen. Der Bund hat aufgrund der geltenden Bundesverfassung in mehreren Bereichen Kompetenzen, die dem Bundesgesetzgeber einen breiten Handlungsspielraum für Anpassungen des heute geltenden Grundversorgungsregimes geben. Für viele wichtige Gebiete sind jedoch die Kantone und Gemeinden zuständig.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Bei der Gesetzgebung über konkrete Grundversorgungsinstrumente sind die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten. Zu nennen sind etwa das internationale Wettbewerbs- und Handelsrecht (Abbau von Handelsbarrieren, Beihilfenverbote usw.) und die Diskriminierungsverbote zugunsten von Ausländerinnen und Ausländern, wie sie namentlich in den bilateralen Verträgen mit der EU enthalten
41 BBl 2012 481 42 BBl 2012 7155 43 BBl 2012 7715
sind. Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 196644 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) enthält zudem eine Reihe von Bestimmungen, die inhaltlich in eine ähnliche Richtung gehen wir der vorgestellte Entwurf. Konflikte zwischen dem vorgestellten Entwurf und dem UNO-Pakt I bestehen nicht.
5.2 Erlassform
Die Motion gibt als Erlassform eine Revision der Bundesverfassung vor. Programmatische Grundsätze können in die Bundesverfassung aufgenommen werden, eine rechtliche Notwendigkeit dafür besteht jedoch nicht. Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung (Art. 23 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200245).
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse und
Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Die vorgestellte Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung ist in allen Varianten rein programmatischer Art und hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Es liegt daher kein von der Schuldenbremse oder dem Subventionsgesetz erfasster Sachverhalt vor.
5.4 Zuweisung von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf sieht keine Änderung der heutigen Zuständigkeitsordnung vor. Insbesondere werden keine neuen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und keine neuen Verordnungskompetenzen des Bundesrates geschaffen.
44 SR 0.103.1 45 SR 171.10