BBl 2014 5409
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)
vom 4. Juni 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20132, beschliesst:
Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee mit maximal 235 Armeeangehörigen zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2017 wird genehmigt.
Art. 2 Der Bundesrat kann das schweizerische Kontingent kurzfristig mit maximal 60 Personen während höchstens vier Monaten in folgenden Bereichen verstärken: a. Instandhaltung; b. Sicherung bei erhöhter Bedrohung.
Art. 3 Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.
Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR). BB
Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 13. März 2014 Ständerat, 4. Juni 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol