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Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes

BBl 2015 1362 · Bundesblatt

Vom 28. Juli 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2015-1362/de/botschaft-zur-anderung-des-entsendegesetzes

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (AS 2017 2077)

Geschäft: Entsendegesetz. Änderung (15.054)

BBl 2015 5845

Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes

15.054

Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes

vom 1. Juli 2015

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Entsendegesetzes. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2013 M 13.3668 Verbesserung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen und Stärkung der sozialpartnerschaftlichen Instrumente (S 27.08.13, Kommission für Wirtschaft und Abgaben; N 11.12.13; Punkte 1 und 2 angenommen)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Juli 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit haben sich in den vergangenen elf Jahren grundsätzlich bewährt. Dennoch kann ihre Wirksamkeit weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck soll die Obergrenze des Geldbetrags der Verwaltungssanktionen im Entsendegesetz erhöht werden.

Ausgangslage

Am 1. Juni 2004 sind die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in Kraft getreten. Sie schützen in- und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam vor Lohnunterbietungen und Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen wird der Arbeitsmarkt beobachtet und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen kontrolliert. Bei Missbräuchen können Massnahmen auf individueller und genereller Ebene ergriffen werden. Ein wachsendes Netz von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, eine intensive Beobachtung und Kontrolle des Arbeitsmarktes und wenn nötig der Erlass von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen nach Artikel 360a des Obligationenrechts oder in erleichtert allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen haben dazu beigetragen, dass die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht erodiert sind. Die flankierenden Massnahmen sind seit ihrem Inkrafttreten mehrfach verstärkt worden. Zusätzlich wird ihr Vollzug laufend verbessert. Eine weitere punktuelle Verbesserung in der Gesetzgebung hat sich bei der Analyse der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen durch Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, der Kantone und der Sozialpartner als nötig erwiesen.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung27 (BV), der dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Artikel 22 Absatz 2 Anhang I FZA bezieht sich ausdrücklich auf die EU-Entsenderichtlinie28. Gemäss Artikel 5 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinie vor. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Massnahme bezweckt eine verbesserte Durchsetzung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gegenüber Entsendebetrieben mittels einer Erhöhung der Obergrenze des Geldbetrags der Verwaltungssanktionen, welche die Behörden infolge von Verstössen aussprechen können. Dieser Vorschlag zur Änderung des EntsG entspricht der EU-Entsenderichtlinie und geht nicht über den darin vorgesehenen nationalen Spielraum hinaus.

25 BBl 2012 481 26 BBl 2012 7155 27 SR 101 28 Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmenden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die EU in der Vergangenheit die Höhe der in der Schweiz verhängten Sanktionen und insbesondere die gleichzeitige Sanktionierung mittels zivilrechtlicher Konventionalstrafe und Verwaltungssanktion als unverhältnismässig kritisiert hat. Es ist entsprechend damit zu rechnen, dass die EU die Erhöhung der Obergrenze des Geldbetrags der Verwaltungssanktionen wiederum kritisch beurteilen wird.

5.3 Erlassform Da mit diesem Entwurf ein geltendes Bundesgesetz abgeändert wird, ist der Erlass im Sinn von Artikel 164 BV in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden.