BBl 2015 645
Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen im Bereich Kulturgütertransfer in den Jahren 2016–2020
5 Bundesbeschluss Entwurf über einen Zahlungsrahmen im Bereich Kulturgütertransfer in den Jahren 2016–2020
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092 und auf Artikel 14 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20033, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20144, beschliesst:
Art. 1 Für Finanzhilfen im Bereich Kulturgütertransfer in den Jahren 2016–2020 wird ein Zahlungsrahmen von 3 900 000 Franken bewilligt.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.