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Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG) (Entwurf)

BBl 2015 61 · Bundesblatt

Vom 20. Jan. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2015-61/de/bundesgesetz-uber-die-ladenoffnungszeiten-ladog-entwurf

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesblatt
Quelle

Geschäft: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (14.095)

BBl 2015 767

Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20142, beschliesst:

Art. 1 Öffnungszeiten 1 Läden dürfen auf dem ganzen Gebiet der Schweiz von Montag bis Freitag von 6–20 Uhr und am Samstag von 6–19 Uhr geöffnet sein. 2 Die Kantone können längere Öffnungszeiten vorsehen.

Art. 2 Kantonale Feiertage Artikel 1 gilt nicht für die nach kantonalem Recht bezeichneten Feiertage und deren Vortage.

Art. 3 Begriffe Als Läden im Sinne dieses Gesetzes gelten physische Geschäftslokale, deren Geschäftstätigkeit hauptsächlich im Anbieten von Waren zum Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten besteht.

Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Abs. 3 3 Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden das Bundesgesetz vom …4 über die Ladenöffnungszeiten sowie die Vorschriften der Kantone und der Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den

Ladenöffnungszeiten. BG

zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.