BBl 2015 767
Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG) (Entwurf)
Bundesgesetz Entwurf über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20142, beschliesst:
Art. 1 Öffnungszeiten 1 Läden dürfen auf dem ganzen Gebiet der Schweiz von Montag bis Freitag von 6–20 Uhr und am Samstag von 6–19 Uhr geöffnet sein. 2 Die Kantone können längere Öffnungszeiten vorsehen.
Art. 2 Kantonale Feiertage Artikel 1 gilt nicht für die nach kantonalem Recht bezeichneten Feiertage und deren Vortage.
Art. 3 Begriffe Als Läden im Sinne dieses Gesetzes gelten physische Geschäftslokale, deren Geschäftstätigkeit hauptsächlich im Anbieten von Waren zum Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten besteht.
Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 3 3 Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden das Bundesgesetz vom …4 über die Ladenöffnungszeiten sowie die Vorschriften der Kantone und der Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den
Ladenöffnungszeiten. BG
zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.