BBl 2018 1071
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 2018 2, beschliesst:
Art. 1 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 20143 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens, den folgenden Vorbehalt an:
Vorbehalt zu Artikel 19 Absatz 2: Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 behält sich die Schweiz das Recht vor, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nicht anzuwenden. 4 Der Bundesrat macht dem Generalsekretär des Europarats die folgenden Mitteilungen: a. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3011 Bern, die zuständige Stelle, die mit dem Vollzug der Sportwettenregulierung und mit der Anwendung einschlägiger Massnahmen zur Bekämpfung der sportwettenbezogenen Manipulation von Sportwettbewerben betraut ist;
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation BBl 2018 von Sportwettbewerben. BB
b. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), 3011 Bern, die nationale Plattform, die sich mit der Manipulation von Sportwettbewerben befasst.
Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz im Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen nach Artikel 30 zu benennen und ihnen Instruktionen zu erteilen.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).