BBl 2019 1251
Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz)
18.095
Botschaft zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz)
vom 7. Dezember 2018
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Umweltschutzgesetzes über das Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2017 M 17.3855 Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz (S 28.09.2017, Föhn; S 11.12.2017, N 07.06.2018) 2017 M 17.3843 Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz (N 28.09.2017, Flückiger-Bäni; N 15.12.2017, S 27.9.2018)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Umweltschutzgesetzes (USG) sollen zwei identische politische Vorstösse umgesetzt werden. Diese verlangen die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung einer mit der Europäischen Holzhandelsverordnung identischen Regelung. Der Bundesrat will mit dieser Vorlage das USG um die dafür notwendigen Bestimmungen ergänzen. Diese sollen es erlauben, Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aufzustellen oder das Inverkehrbringen zu verbieten. Damit einhergehend soll insbesondere eine Sorgfaltspflicht eingeführt werden.
Ausgangslage
Mit der Überweisung zweier gleichlautender Motionen «Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» (17.3843 und 17.3855) wurde der Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit in der Schweiz so rasch wie möglich eine mit der Europäischen Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 (EUTR) identische Regelung geschaffen wird. Diese soll den Import von Holz aus illegalem Holzschlag verbieten und unnötige Handelshemmnisse gegenüber der EU für Schweizer Unternehmen beseitigen. Bereits im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» hatte der Bundesrat – nebst anderen Vorschriften – eine gesetzliche Grundlage zur Einführung einer der EUTR gleichwertigen Regelung im USG vorgesehen und eine Vernehmlassung durchgeführt. Der indirekte Gegenvorschlag wurde als Ganzes abgelehnt, wobei die Delegation der Kompetenz für die Schaffung von Vorschriften, die das Inverkehrbringen insbesondere von Holz und Holzerzeugnissen betrafen, unbestritten war. Um eine rasche Schaffung solcher rechtlicher Rahmenbedingungen zu ermöglichen, greift der Bundesrat nun auf diesen Vorschlag zurück und bringt ihn auf Wunsch des Parlaments mit der vorliegenden Änderung des USG erneut vor.
2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Das vorliegende Gesetz enthält keine Artikel, die Subventionsbestimmungen oder Finanzierungsbeschlüsse begründen; die Frage nach der Unterstellung unter die Ausgabenbremse erübrigt sich daher.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des
Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Das BAFU oder das BLV sollen mit dem Vollzug der auf dem vorgeschlagenen Gesetz basierenden Regelung betraut werden. Diese Bundesaufgabe ist gerechtfertigt und sachgerecht, weil das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz fast ausschliesslich durch den Import stattfindet. Der Bund ist folglich besser in der Lage, die Massnahmen zu kontrollieren. Wie in Ziffer 1.6 ausgeführt, kann bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung für Holz aus dem Schweizer Wald auf die bestehenden Mechanismen im Waldgesetz zurückgegriffen werden.
5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der Gesetzesentwurf sieht weder Abgeltungen noch Finanzhilfen vor. Es besteht daher kein Bezug zu den entsprechenden Vorgaben des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199049.
5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält verschiedene Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Diese Rechtsetzungsermächtigungen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist somit verfassungsrechtlich ausreichend umschrieben.
49 SR 616.1
5.8 Datenschutz
Soweit die Regelung zusätzliche und neue Formen der Bearbeitung und des Austauschs von Personendaten mit ausländischen Behörden vorsieht, werden die gesetzlichen Grundlagen entsprechend angepasst (siehe Art. 35h USG).