BBl 2020 4485
Botschaft zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien
20.038
Botschaft zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien
vom 29. April 2020
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2017 P 16.3630 Unabhängige Aufsichtsbehörde für Radio und Fernsehen (N 14.3.17, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR) 2018 M 17.3008 Anpassung von Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a RTVG zur Stärkung von elektronischen Service-public-Angeboten ausserhalb der SRG (N 11.9.17, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR, S 11.12.17, N 7.6.18) 2018 M 17.3627 Shared-Content-Modell (N 11.9.17, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR, S 12.12.17, N 7.6.18)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Übersicht
Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat dem Parlament rasch umsetzbare Massnahmen zur Medienförderung vor. Damit sollen attraktive Rahmenbedingungen für ein vielfältiges, gleichwertiges Medienangebot in allen Regionen und Sprachregionen geschaffen werden.
Ausgangslage
Unabhängige, vielfältige Medien erfüllen eine wichtige staats- und demokratiepolitische Funktion. Die wirtschaftliche Situation der Medien verschlechtert sich aber zunehmend: Die Zeitungen verlieren kontinuierlich Werbe- und Abonnementseinnahmen. Die Online-Werbeeinnahmen steigen, davon profitieren aber nicht die einheimischen Online-Medien. Die Zahlungsbereitschaft für Online-Medienangebote ist tief. Einer parlamentarischen Initiative zum Ausbau der indirekten Presseförderung wurde inzwischen Folge gegeben. Der Bundesrat schlägt mit dieser Botschaft rasch umsetzbare Massnahmen zur Unterstützung der Medien vor. Auf das in der Vernehmlassung vorgeschlagene Bundesgesetz über elektronische Medien wird verzichtet, stattdessen schlägt der Bundesrat eine Änderung des Postgesetzes (SR 783.0) und des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40) sowie ein neues Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien vor. Der Service public von Radio und Fernsehen (SRG, lokal-regionale Radio- und Fernsehveranstalter) soll unverändert beibehalten werden.
30 Im Vernehmlassungsentwurf eines Bundesgesetzes über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (VE-JSFVG) sind Jugendschutzmassnahmen für Video- Abrufdienste und Videoplattformdienste vorgesehen. Der Bundesrat wird die Botschaft voraussichtlich im ersten Halbjahr 2020 verabschieden. Die Vernehmlassungsvorlage ist abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > EDI. Die Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021–2024 (Kulturbotschaft 2021–2024) vom 26. Februar 2020 sieht eine Quote für Video-Abrufdienste vor (BBl 2020 3131).
nie. Die UBI entspricht zwar einer solchen Behörde. Gemäss RTVG ist sie aber nur für die Aufsicht über die Einhaltung der inhaltlichen Grundsätze in linearen Programmen zuständig. Die allgemeine Aufsicht liegt beim BAKOM.
3.3 Empfehlungen des Europarats Der Ministerialrat des Europarats empfiehlt den Mitgliedstaaten, zum Zweck der Vielfaltssicherung im Medienbereich eine breite Palette an Massnahmen zur Unterstützung journalistischer, unabhängiger Medien zu entwickeln. Diese Massnahmen sollen verschiedenen Mediengattungen inklusive Online-Medien zur Verfügung stehen und unterschiedliche Formen finanzieller Förderung wie etwa das Ausrichten von Subventionen umfassen. Des Weiteren wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Projekte etwa in Zusammenhang mit der Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten sowie betreffend innovative Ansätze zur Vielfaltssicherung zu unterstützen.31 Unter dem Begriff der Online-Medien versteht der Ministerialrat des Europarats ein breites Spektrum an Akteuren, die in die Produktion und Verbreitung von Online-Medieninhalten involviert sind. Dabei stellt die Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten eines von mehreren Kriterien dar zur Beurteilung, welche Anbieterinnen als Online-Medien gelten. Ebenfalls als Online-Medien gelten Intermediäre, welche durch die Kontrolle der Verbreitung von Online-Medieninhalten oder durch redaktionsähnliche Entscheidungen Einfluss auf den Medienmarkt sowie den Medienpluralismus haben.32 In dieser Vorlage werden Fördermassnahmen vorgesehen, die den programmatischen Zielen des Europarats entsprechen. Gezielt sollen Online-Medien gefördert werden, um die publizistische Vielfalt zu bereichern. Von den geförderten Online- Medien wird verlangt, dass sie von der Branche allgemein anerkannte Richtlinien für die journalistische Praxis beachten. Daneben werden im RTVG Förderinstrumente ausgebaut, die dem gesamten Bereich der elektronischen Medien (Radio, Fernsehen und digitale Angebote auf Abruf) zugutekommen. Darunter fallen die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, Selbstregulierungsorganisationen und Nachrichtenagenturen sowie Förderleistungen für digitale Infrastrukturen. Die genannten Förderinstrumente stehen in Einklang mit den erwähnten Empfehlungen des Ministerialrats des Europarats.
4 Grundzüge der Vorlage 4.1 Die beantragte Neuregelung Die beantragte Neuregelung basiert auf der laufenden medienpolitischen Diskussion und dem Ergebnis der Vernehmlassung zum VE-BGeM. Die zentralen Anliegen werden erfüllt:
31 Vgl. Empfehlung des Ministerialrats des Europarats CM/Rec(2018)1 zu Medienpluralismus und Transparenz bei Medieneigentum vom 7. März 2018, Anh., Ziff. 2.13. 32 Vgl. Empfehlung des Ministerialrats des Europarats CM/Rec(2011)7 zu einem neuen Medienbegriff vom 21. Sept. 2011, Anh., Ziff. 9 ff.
– Dringender Handlungsbedarf wird geltend gemacht. Diese Vorlage sieht rasch umsetzbare Massnahmen vor, die hauptsächlich auf bereits erprobten Fördermassnahmen basieren. – Der Betrag für die indirekte Presseförderung für die abonnierten Tages- und Wochenzeitungen soll im PG erhöht werden. Künftig sollen auch abonnierte Zeitungen mit einer durchschnittlichen Auflage von über 40 000 Exemplaren und Kopfblätter von der Zustellermässigung profitieren können. Durch die Erhöhung des Bundesbeitrags resultiert für alle anspruchsberechtigten abonnierten Tages- und Wochenzeitungen eine höhere Ermässigung pro Exemplar. Damit wird die Presse finanziell entlastet, um den Umbruch infolge der Digitalisierung abzufedern (vgl. Ziff. 5.1). – Die allgemeinen Unterstützungsmassnahmen sollen ausgebaut werden. Dabei handelt es sich um die bewährten Förderinstrumente, die heute insbesondere Radio und Fernsehen zugutekommen. Diese werden an die Bedürfnisse eines digitalisierten Umfelds angepasst und sollen neu allen elektronischen Medien zugutekommen, auch den Gratismedien. Unterstützt werden Aus- und Weiterbildungsinstitutionen und Selbstregulierungsorganisationen der Branche, Nachrichtenagenturen von nationaler Bedeutung und IT-Projekte. Damit sollen die Qualität und Auffindbarkeit der elektronischen Medien unterstützt und die kostenintensiven Investitionszyklen für Informatiklösungen abgefedert werden (vgl. Ziff. 5.2). – Den Online-Medien kommt eine zunehmende Bedeutung bei der Information der Bevölkerung zu. Der Aufbau der neuen Geschäftsmodelle soll erleichtert werden. Professionelle Medienanbieterinnen, die mit digitalen Medienangeboten Publikumsumsatz erzielen, erhalten eine Unterstützung. Wie bei der indirekten Presseförderung werden keine inhaltlichen Vorgaben in Form von publizistischen Leistungsaufträgen gemacht. Mit der Förderung soll die publizistische Vielfalt bereichert werden (vgl. Ziff. 5.3).
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Radio und Fernsehen werden heute mit rund 1,3 Milliarden Franken unterstützt. Damit ist gewährleistet, dass in allen Sprachregionen gleichwertige, relevante Angebote bestehen. Der Ausbau der Zustellermässigung für die Tages- und Wochenpresse um 20 Millionen Franken und die Förderung von Online-Medienangeboten im Umfang von maximal 30 Millionen Franken pro Jahr ist in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel. Die Schweizer Bevölkerung soll auch auf diesen Kanälen Zugang zu vielfältigen Medienangeboten haben.
4.3 Umsetzungsfragen
In Artikel 76d E-RTVG und den Artikeln 1 und 2 des E-BFOM wird der Bundesrat beauftragt, auf Verordnungsebene Ausführungsbestimmungen zu den Unterstützungsmassnahmen zu erlassen. Aus der Änderung von Artikel 16 PG zur indirekten
Presseförderung ergibt sich Anpassungsbedarf in der Postverordnung. Bei den jeweiligen Gesetzesbestimmungen wird skizziert, in welche Richtung die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats gehen werden (vgl. Ziff. 5).
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 Postgesetz
Art. 16 Für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen werden weiterhin Ermässigungen gewährt. Allerdings soll die Konzentration der Förderung auf Titel mit kleiner Auflage aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation aufgehoben werden. Künftig sollen auch überregionale und auflagenstärkere Titel von der Zustellermässigung profitieren können (Abs. 4 Bst. a). Zu diesem Zweck wird die Auflagenobergrenze von 40 000 Exemplaren bei den abonnierten Tages- und Wochenzeitungen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. k der Postverordnung vom 29. August 201233 [VPG]) aufgehoben. Durch die stetig sinkenden Abonnementszahlen fielen in den letzten Jahren zunehmend auflagenstarke Titel von grossen Medienhäusern unter die Obergrenze und wurden förderberechtigt. Bei einer Abschaffung der Auflagenobergrenze ist auch das Kopfblattkriterium zu streichen, das Zeitungen von der Förderung ausschliesst, die zu einem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren gehören. Damit soll eine Ungleichbehandlung zwischen einem Zeitungstitel mit einer Auflage von rund 130 000 Exemplaren (z. B. «Tages-Anzeiger», verbreitete Auflage gemäss WEMF Auflagenbulletin 2019) gegenüber Kopfblättern mit gesamthaft ebenfalls mehr als 100 000 Exemplaren vermieden werden (Abs. 5). Die Festlegung der Höhe der Ermässigungen bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat (Abs. 6). Der Bundesrat beschliesst jeweils Ende Jahr über die Zustellermässigungen pro Exemplar für das Folgejahr. Die Bestimmung wird nur redaktionell angepasst. Um trotz der Ausweitung der Förderberechtigung auf weitere Zeitungstitel mindestens das heutige Förderniveau halten zu können (Stand 2020: 27 Rp./Ex.), wird der jährliche Bundesbeitrag für die Tages- und Wochenpresse erhöht. Mit der Erhöhung um 20 Millionen auf neu 50 Millionen Franken ergibt sich eine Zustellermässigung pro Exemplar, die deutlich über dem heutigen Niveau liegt. Damit werden auch die heute bereits geförderten Regional- und Lokalzeitungen finanziell stärker entlastet. Die Ausweitung des Förderkreises ohne gleichzeitige Anhebung des Bundesbeitrags würde demgegenüber insbesondere zu Lasten der Titel mit kleiner Auflage gehen (Abs. 7). Die Kategorie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse wird unverändert weitergeführt und mit jährlich 20 Millionen Franken unterstützt.
33 SR 783.01
5.2 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
Art. 1 Die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien werden im RTVG in einem separaten Kapitel geregelt. Dieser Neuerung soll mit einer Änderung von Artikel 1 entsprechend Rechnung getragen werden.
Art. 44 Gemäss Artikel 44 Absatz 3 des geltenden RTVG darf ein Veranstalter von Radio- oder Fernsehprogrammen bzw. das Unternehmen, dem er angehört, maximal je zwei Konzessionen erwerben. Bereits mit der Teilrevision vom 26. September 201434 hat das Parlament diese Bestimmung relativiert und vorgesehen, dass der Bundesrat Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen kann. In Umsetzung der Motion 17.3008 (vgl. Ziff. 1.4) wird diese Bestimmung aufgehoben. Artikel 45 Absatz 3 RTVG ist ein griffiges Instrument, um dennoch eine Konzentration von Konzessionen zu verhindern. Diese Bestimmung sieht eine Prioritätenordnung bei der Erteilung von Konzessionen vor: Bei weitgehend gleichwertigen Bewerbungen um eine Konzession wird derjenige Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
Art. 68a Abs. 1 Bst. h In Artikel 68a RTVG wird abschliessend aufgezählt, welchen Bedarf der Bundesrat bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen zu berücksichtigen hat. Die allgemeinen Förderinstrumente werden in den Artikeln 76–76d E-RTVG ausgebaut und einheitlich über die Abgabe für Radio und Fernsehen unterstützt. Folglich wird Artikel 68a Absatz 1 RTVG um den Buchstaben h ergänzt.
Art. 70 Abgabepflichtig sind Unternehmen, die bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Abs. 2) und im vorangegangenen Kalenderjahr den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz erzielen (Abs. 1). Neu wird ausdrücklich geregelt, dass die Abgabepflicht alle Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz betrifft. Ausländische Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz unterstehen aus völkerrechtlichen Gründen nicht der Abgabepflicht. Absatz 2 wird entsprechend präzisiert, um Rechtssicherheit zu schaffen. Absatz 2bis: Der Bundesrat hat in der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200735 (RTVV) Präzisierungen zur Gruppenbildung vorgenommen. Unternehmen können für die Abgabe eine Unternehmensabgabegruppe bilden (Art. 67c RTVV) bzw. autonome Dienststellen von Gemeinwesen können sich zusammenschliessen
34 AS 2016 2131 35 SR 784.401
(Art. 67d RTVV). Der Bundesrat hat sich am Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200936 (MWSTG) orientiert, das die Bildung von Mehrwertsteuergruppen und Zusammenschlüssen von Dienststellen vorsieht (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 MWSTG). Damit wird ein Zusammenschluss für die Abgabe ermöglicht, ohne sich zu einem Steuersubjekt gemäss dem MWSTG zusammenschliessen zu müssen. In Artikel 70 Absatz 2bis wird diese Möglichkeit nun ausdrücklich festgehalten. Absatz 4: Der Bundesrat hat die Höhe der Abgabe so festgelegt, dass die kleinen Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz unter 500 000 Franken keine Abgabe leisten müssen (Art. 70 Abs. 4 RTVG i. V. m. Art. 67b RTVV). Zudem hat der Bundesrat für Härtefälle eine Rückerstattung der Abgabe vorgesehen (Art. 67f RTVV). Als Härtefall gilt aktuell, wenn ein Unternehmen der tiefsten Tarifkategorie (relevanter Umsatz zwischen 500 000 und 999 999 Franken) einen Verlust aufweist oder der Gewinn weniger als das Zehnfache der Abgabe ausmacht. Damit soll eine unverhältnismässige Belastung der Unternehmen der aktuell tiefsten Abgabekategorie vermieden werden. Diese Härtefallregelung soll nun im Gesetz verankert werden. Die Regelung in Absatz 4 wird nicht an Tarifstufen, sondern an den Umsatz geknüpft. Demnach können sich auf die Härtefallregelung Unternehmen berufen, die weniger als eine Million Umsatz erzielen. Der Bundesrat regelt wie heute die Modalitäten. Artikel 67f RTVV ist entsprechend anzupassen.
Allgemeine Bemerkungen zu den Artikeln 76–76d E-RTVG Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien Der heutige Artikel 76 (Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden) wird durch die allgemeinen Fördermassnahmen in den Artikeln 76–76d abgelöst. Sie lehnen sich an die Massnahmen nach den Artikeln 71–75 VE-BGeM an. Diese wurden in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Für alle Massnahmen gilt, dass sie allen elektronischen Medien und somit auch den Online-Medien (kostenpflichtige wie auch kostenlose Angebote) zugutekommen sollen.
Art. 76 Aus- und Weiterbildung Die Erfüllung der gesellschaftlichen und staatspolitischen Aufgabe der Medien setzt solides Fachwissen und journalistische Professionalität voraus. Das geltende RTVG sieht in Artikel 76 eine Förderung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden vor: Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller Sprachregionen werden aus allgemeinen Bundesmitteln insgesamt mit einem Betrag von jährlich einer Million Franken subventioniert. Dadurch sind sie in der Lage, ihre Angebote im Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen kostengünstiger anzubieten. Die subventionierten Kurse fördern die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft und tragen damit zur Qualität im Journalismus bei. Der Ausbildungsbedarf im Bereich des journalistischen Handwerks sowie der journalistischen Berufsstandards ist unverändert hoch. Vor dem Hintergrund des Medienwandels sind die Anforderungen an den Journalismus und damit auch an Aus- und Weiterbildungsangebote gestiegen. Stichworte hierzu sind etwa Entwicklungen
36 SR 641.20
im Zusammenhang mit der Digitalisierung: multimedialer Journalismus, neue Erzählformen zur Erreichbarkeit verschiedener Bevölkerungsgruppen, die barrierefreie Ausgestaltung von Online-Inhalten, Datenjournalismus usw. Aufgrund dieser zusätzlichen Anforderungen ist der Betrag zu erhöhen. Eine Unterstützung erfolgt auf Gesuch hin. Adressatinnen der Unterstützung sind unabhängige Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, die dauerhaft Kursangebote für redaktionell tätige Mitarbeitende elektronischer Medien anbieten, insbesondere im Bereich des Informationsjournalismus. Interne Schulen von Medienhäusern werden nicht gefördert. Hingegen gilt eine Institution auch dann als unabhängig, wenn die Trägerschaft aus Medienunternehmen besteht, sofern die Trägerschaft breit abgestützt ist.
Art. 76a Selbstregulierung der Branche Das Gesetz schafft neu eine Grundlage zur finanziellen Unterstützung der Selbstregulierung der Branche. Dabei geht es um branchenspezifische Selbstregulierung, d. h. es handelt sich um Regeln, die von der und für die Branche aufgestellt und durchgesetzt werden. Unterstützt werden Organisationen, die von einem wesentlichen Teil der Branche getragen werden. Exemplarisch sei der Schweizer Presserat erwähnt, der als Selbstregulierungsorgan der Medienbranche nicht nur Beschwerdeinstanz ist, sondern auch wesentlich zur Vermittlung der Standards journalistischer Berufsethik beiträgt (Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten). Aufgrund seiner Aktivitäten, zu denen auch öffentliche Diskussionen zu medienethischen Themen gehören, trägt er zur Sensibilisierung für die grosse Bedeutung der Qualität im Journalismus bei.
Art. 76b Agenturleistungen Eine finanzielle Unterstützung ist ferner für unabhängige schweizerische Agenturen vorgesehen. Nachrichtenagenturen tragen mit ihren kostengünstigen Dienstleistungen – z. B. durch das Bereitstellen journalistisch professioneller Beiträge in Text-, Audio- oder Videoform – zur journalistischen Qualität namentlich auch der kleinen Medien bei. Ihre Dienstleistungen stehen grundsätzlich allen interessierten Medienanbietern offen. Förderbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Die Zielsetzung der Unterstützung – die Grundversorgung von elektronischen Medien – unterscheidet sich von derjenigen des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200737, das dem Bund die Möglichkeit gibt, Finanzhilfen an Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung zu gewähren, die über die Sprachregionen des Landes berichten. Bei der vorliegenden Förderung steht die Unterstützung der privaten regionalen elektronischen Medien im Vordergrund. In der Leistungsvereinbarung werden journalistische Grundleistungen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Sport usw. gefordert werden. Beim Sprachengesetz geht es um sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen.
37 SR 441.1
Art. 76c Digitale Infrastrukturen Mit der Digitalisierung sind die Grenzen zwischen den Anbieterinnen von Medieninhalten, Infrastrukturbetreibern sowie Nutzerinnen und Nutzern durchlässig geworden. Folgen der Digitalisierung sind eine Vervielfachung des Medienangebots und eine Fragmentierung der Nutzung. Die Sichtbarkeit bzw. Auffindbarkeit von einzelnen Inhalten bzw. Medienmarken wird damit erschwert. Mit Intermediären wie Google und Facebook sind mächtige internationale Konzerne im Mediengeschäft tätig, die durch die Verwendung von Algorithmen das Medienangebot wie die Mediennutzung wesentlich prägen. Aufgrund ihrer starken Stellung im Werbemarkt setzen sie klassische Medienanbieterinnen unter Druck, in besonderem Masse die Presse. Vor diesem Hintergrund sind allgemeine Fördermassnahmen sinnvoll, die aus wirtschaftlichen Gründen eine technologische Unterstützung der Medienanbieterinnen vorsehen. Entsprechend sieht das neue Gesetz die Förderung von digitalen Infrastrukturen vor, sofern diese nicht bereits anderweitig öffentlich finanziell unterstützt werden. Die finanziellen Mittel könnten beispielsweise für die Entwicklung oder – zeitlich begrenzt – den Betrieb einer gemeinsamen technischen Plattform von Medienanbieterinnen eingesetzt werden, um den Medienplatz Schweiz zu stärken, die Vielfalt der Angebote zu erhalten und deren Auffindbarkeit zu erleichtern. Weitere Beispiele sind eine Applikation für eine mobile Plattform für Medien inklusive Bezahlapplikation, ein Content-Management-System, das allen elektronischen Medien zur Verfügung steht, oder die Entwicklung einer Software für die Aufbereitung von Medienbeiträgen für Menschen mit einer Sinnesbehinderung. Gefördert werden sollen IT-Lösungen, die der Aufbereitung, Publikation und Verbreitung von journalistisch professionell hergestellten, demokratie- und gesellschaftspolitisch relevanten Inhalten oder der besseren Auffindbarkeit oder Zugänglichkeit dieser Inhalte dienen. Die unterstützte IT-Infrastruktur muss zwar nicht sämtlichen elektronischen Medien zur Verfügung gestellt werden. Stehen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, greift eine Prioritätenordnung: Wer Infrastrukturen entwickelt oder betreibt, die allen elektronischen Medien zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen offenstehen, wird bevorzugt. Damit wird die Zusammenarbeit gefördert und die Subvention effizient eingesetzt.
Art. 76d Gemeinsame Bestimmungen Der Bundesrat legt für jede allgemeine Massnahme zur Medienförderung nach den Artikeln 76–76c RTVG die anrechenbaren Kosten fest. Der maximale Anteil an den anrechenbaren Kosten beträgt höchstens 80 Prozent (Abs. 1). Um eine verfassungsrechtlich unzulässige Förderung der Presse zu verhindern, wird der Bundesrat darauf zu achten haben, dass dabei nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden (Abs. 2). Nach Absatz 3 wird der Bundesrat verpflichtet, die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge zu konkretisieren. Die Förderleistungen werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. Es stehen maximal zwei Prozent des Ertrags zur Verfügung (Abs. 4). Der Bundesrat legt den Bedarf fest (Art. 68a Abs. 1 Bst. h).
5.3 Bundesgesetz über die Förderung
von Online-Medien Die Mediennutzung erfolgt zunehmend digital. Die Zahlungsbereitschaft für reine Online-Inhalte ist derzeit noch tief. Aus staats- und demokratiepolitischen Gründen ist der Bund daran interessiert, dass sich auch im Online-Bereich vielfältige, kritische und unabhängige Medien etablieren, die sich selbst finanzieren können. Die Herstellung journalistisch professioneller Inhalte kostet viel, auch im Online- Bereich. Im Internet ist das Angebot praktisch grenzenlos und häufig kostenlos verfügbar. Die einheimischen Medien sehen sich mit internationaler Konkurrenz konfrontiert und müssen die Aufmerksamkeit des Publikums teilen. Diese Situation macht es für die einheimischen Medien äusserst schwierig, Bezahlmodelle für die mobile und Online-Nutzung einzuführen. Im Online-Bereich stehen bereits zahlreiche Medienangebote zur Verfügung, von traditionellen Medien und von neuen Anbieterinnen. Dabei werden unterschiedliche Geschäftsmodelle verwendet, die alle ihre Berechtigung haben und zur Vielfalt beitragen, insbesondere: – Hartes Modell: Alle Inhalte sind hinter einer Bezahlschranke. – Spendenmodell: Es werden ausschliesslich freiwillige Zuwendungen generiert. – Mischmodelle: Pro Zeiteinheit ist eine bestimmte Anzahl von Beiträgen kostenlos verfügbar, oder die Redaktion entscheidet situativ, ob sie einen Beitrag frei zugänglich oder kostenpflichtig macht. – Gratisangebot: Alle Inhalte sind kostenlos verfügbar, es wird auf Reichweite und entsprechend auf höhere Werbeeinnahmen gesetzt. Mit diesem Gesetz soll die publizistische Vielfalt an bezahlten Online- Medienangeboten gefördert werden. Dieser programmatische Ansatz wird sich in den Förderkriterien niederschlagen (vgl. Art. 1). Insbesondere Online-Medienangebote mit einem Schwerpunkt auf demokratierelevanten Inhalten sind aktuell nur sehr schwierig mittel- bis langfristig zu finanzieren. Weder Publikums- noch Werbegelder sichern heute eine nachhaltige Finanzierung. Im Moment werden verschiedene Geschäftsmodelle entwickelt und getestet. Aus demokratiepolitischen Gründen ist es wichtig, dass auch der stark wachsenden Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern, die sich mehrheitlich mobil und online informieren, vielfältige, für die Meinungsbildung relevante Online-Angebote zur Verfügung stehen. Bis diese Geschäftsmodelle rentabel sind, ist eine Unterstützung durch den Bund notwendig.
Damit wird ein Beitrag zur demokratischen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Schweiz geleistet.
Art. 1 Beitragsberechtigung Das BAKOM richtet Beiträge an Online-Medienangebote im Rahmen der bewilligten Bundesmittel aus (Abs. 1). Dabei muss es sich um nicht linear angebotene Inhalte handeln («auf Abruf»), zum Beispiel in der Form von Applikationen oder Internetseiten. Unerheblich ist, ob es sich um Audio-, Video- oder Textinhalte handelt.
Nach Absatz 2 werden Organisationen, Netzwerke von Medienschaffenden und einzelne Medienschaffende gefördert, die im professionellen Journalismus tätig sind und publizistische Inhalte anbieten. Die Voraussetzungen werden abschliessend aufgezählt. Sie orientieren sich in den Grundzügen an den Kriterien der indirekten Presseförderung (Art. 36 Abs. 1 VPG), soweit sich diese für Online-Medienangebote eignen. Buchstabe a: Unterstützt werden Online-Medien, die Einnahmen für die Nutzung von publizistischen Inhalten generieren (Umsatz durch Publikumseinnahmen). Dabei kann es sich um Einnahmen aus kostenpflichtigen Angeboten handeln (Abonnement, Einzelabruf). Auch die indirekte Presseförderung setzt ein Abonnement bzw. Kostenpflicht voraus (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und j VPG). Viele Online- Medien kennen keine harte Bezahlschranke, sondern finanzieren sich über ganz oder zum Teil freiwillig geleistete Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer (Spende, freiwilliger Beitrag für Einzelabruf, Mitgliederbeitrag). Auch diese freiwilligen Zuwendungen des Publikums werden als Umsatz anerkannt. Massgeblich ist, dass der freiwillige Beitrag in einem angemessenen Verhältnis zur angebotenen publizistischen Leistung steht. Der Bundesrat wird diesen Aspekt in der Verordnung ausführen, dabei wird sich der Maximalbeitrag bei rund 1000 Franken pro Person und Jahr bewegen. Umsätze, die aus grosszügigen Zuwendungen (Mäzenatentum) stammen, werden für die Bemessung der Förderbeiträge nicht berücksichtigt. Der Bundesrat legt die Mindest-Nettoumsätze fest (vgl. Art. 2 Abs. 1), diese können sich je Sprachregion unterscheiden: Das Potenzial für Publikumseinnahmen ist in der Deutschschweiz grösser als in den anderen Sprachregionen. Das Medienangebot muss sich vorwiegend an ein schweizerisches Publikum richten (Bst. b, vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c VPG). Es muss kontinuierlich aktualisiert werden (Bst. c, vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. d VPG). Redaktionelle Inhalte und Werbung sind klar zu trennen (Bst. d). Buchstabe e: Das Medienangebot setzt sich zur Hauptsache mit demokratierelevanten, d. h. mit politischen, wirtschaftlichen und sozialen Themen auseinander. Es handelt sich dabei nicht um ein qualitatives, sondern um ein formelles Kriterium. Das Medienangebot zeichnet sich durch Themenvielfalt aus und spricht eine breite Öffentlichkeit an; alle erwähnten Themen müssen behandelt werden, innerhalb
dieser Themen können Schwerpunkte gesetzt werden. Ausgenommen sind damit insbesondere rein fiktionale, rein unterhaltende oder nutzergenerierte Angebote sowie Angebote, die sich an ein Fach- oder Spezialpublikum richten. Inhaltliche Vorgaben in Form von Leistungsaufträgen gibt es aber nicht, auch keine Qualitätsvorgaben oder Anforderungen an die Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit. Meinungsvielfalt wird nicht vorausgesetzt und die Tendenzfreiheit nicht eingeschränkt. Auch diese Voraussetzung orientiert sich an der indirekten Presseförderung der Tages- und Wochenzeitungen: Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und f VPG fordert überwiegend redaktionelle Inhalte, und Buchstabe g schliesst die Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- und Spezialpresse aus. Buchstabe f: Sendungen aus Radio- und Fernsehprogrammen, die bereits mit der Abgabe für Radio und Fernsehen nach dem RTVG finanziert wurden, werden nach der linearen Ausstrahlung häufig meistens auch auf Abruf bereitgehalten. Würde für dieses Angebot auf Abruf eine Bezahlschranke eingeführt, wäre dies aus der Sicht
des RTVG problematisch: Solche redaktionellen Service-public-Inhalte wurden bereits im Rahmen der Abgabe für Radio und Fernsehen von den Haushalten und Unternehmen finanziert und sind darum grundsätzlich frei verfügbar zu halten. Zugleich sind Doppelsubventionen zu vermeiden, weshalb solche Sendungen auf Abruf zwar Bestandteil eines unterstützten Medienangebots sein dürfen, aber nur, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, mit der Abgabe unterstützte Sendungen auch auf Abruf frei verfügbar bereit zu halten. Eine Verpflichtung besteht aber dann, wenn solche Sendungen Teil eines bezahlpflichtigen, unterstützten Online-Angebots sind. Anders verläuft die Abgrenzung zwischen der Förderung der Online-Medien und der indirekten Presseförderung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen: Doppelsubventionen könnten sich nur ergeben, wenn derselbe Publikumsbeitrag (z. B. Abonnement für Zeitung, Bezahlung für Online-Angebot) doppelt unterstützt würde. Deshalb ist für die Abgrenzung zur indirekten Presseförderung auf die Publikumseinnahmen abzustellen, die klar dem Online-Medienangebot zugeordnet werden können (vgl. Art. 2 Abs. 4). Die Medienanbieterin gibt an, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten (Bst. g), z. B. nach dem Journalistenkodex des Schweizerischen Presserats. Die Impressumspflicht (Bst. h) schafft Transparenz über die Medienanbieterin. Das Online-Medienangebot muss von einer privaten Trägerschaft stammen (Bst. i). Dabei geht es um eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, d. h. um die effektive Kontrolle über das Medium. Die Aufbereitung für Menschen mit einer Sinnesbehinderung soll in einem angemessenen Umfang gefordert werden, wobei in erster Linie Textbeiträge barrierefrei anzubieten sind (Bst. j); es ist davon auszugehen, dass die technologische Entwicklung (z. B. künstliche Intelligenz) künftig weitere kostengünstige Lösungen ermöglicht. Aktuell werden erst Fernsehveranstalter verpflichtet, Sendungen für Menschen mit einer Sinnesbehinderung anzubieten (Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG). Auch die Anforderungen an den Jugendschutz orientieren sich am RTVG (Bst. k, vgl. Art. 5 RTVG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu den Buchstaben c, e, h, j und k (Abs. 3). Die Förderbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet (Abs. 2 Einleitungssatz). Der
Bundesrat wird die Anforderungen an das Gesuch in der Verordnung festlegen (Abs. 4). Das Verfahren soll effizient ausgestaltet werden: Für das Gesuch soll ein Formular zur Verfügung gestellt werden. Das Gesuch ist im Beitragsjahr einzureichen und wird vom BAKOM beurteilt, die Auszahlung erfolgt im Folgejahr einmalig, nach Einreichung der notwendigen Belege. Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199038 (SuG) ist anwendbar. Es verpflichtet die Subventionsempfängerinnen und -empfänger, der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit das Gesuch beurteilt und die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden können (Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG). Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, erhält eine negative Verfügung.
38 SR 616.1
Art. 2 Bemessung Der Beitrag bemisst sich nach Absatz 1 am Nettoumsatz, den eine Organisation aus Publikumseinnahmen für ihre Online-Medieninhalte erzielt. Damit kann vermieden werden, auf die Vielzahl von möglichen Bezahl- und Abonnementsmodellen differenziert einzugehen. Eine Bemessung an der Anzahl verkaufter Abonnemente wurde geprüft, aber verworfen (vgl. Ziff. 1.2.4). Im Online-Umfeld sind die Geschäftsmodelle flexibler und variabler als bei klassischen Medien. Indem beim Umsatz angesetzt wird, sind die Medienanbieterinnen frei bei der Wahl der Finanzierung. Der Umsatz ist eine einfache und gut kontrollierbare Messgrösse. Ein Mindestumsatz (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a) stellt sicher, dass es sich um ein Medienangebot handelt, das bereits ein nennenswertes, zahlungsbereites Publikum aufweist, was auf Relevanz und Professionalität schliessen lässt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Denkbar ist, dass sich der Minimalumsatz an den Vollkosten für eine Journalistenstelle orientiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass mit weniger Ressourcen ein Angebot langfristig professionell und wirtschaftlich nachhaltig betrieben werden kann. Zudem leistet ein Mindestumsatz einen Beitrag dazu, dass nicht Angebote unterstützt werden, die nur aufgrund von schlechten Arbeitsbedingungen rentabel betrieben werden können. Der Umsatz eignet sich zudem für ein degressives Modell (vgl. Abs. 3), was dazu führt, dass Medien mit weniger Reichweite und Umsatz, die zum Beispiel lokal-regional oder auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichtet sind, pro Umsatzfranken stärker unterstützt werden können als die Angebote der grossen Medienkonzerne mit sprachregionaler Ausrichtung. Massgebend ist der Nettoumsatz, d. h. die tatsächlich erwirtschafteten Publikumsbeiträge abzüglich von Anreizen in Form von geldwerten Leistungen, die die Medienorganisation im Gegenzug erbringt (Incentives, z. B. in Form von geldwerten Mitgliedschaftsvorteilen oder Geschenken). Absätze 2 und 3: Der Bundesrat wird den maximalen Anteil der Förderleistung am anrechenbaren Umsatz festlegen. Der Erfolg (Zahlungsbereitschaft für ein Medienprodukt) wird belohnt. Wie beim Mindest-Nettoumsatz ist auch beim maximalen Anteil der Subvention auf die Grösse und Struktur des Marktes in den Sprachregionen abzustellen. Der Anteil liegt bei höchstens 80 Prozent, d. h. für einen Franken
Nettoumsatz erhält eine Medienanbieterin maximal 80 Rappen. Derzeit und mittelfristig lassen sich Online-Medien nicht verlustfrei finanzieren, die Publikums- und Werbeeinnahmen decken die Kosten nicht. Wie bereits erwähnt, bewegen sich die Werbeeinnahmen im Online-Bereich hin zu ausländischen Plattformen und Rubrikenmärkten, nicht zu Medieninhalten. Die Finanzierung muss also schwergewichtig über Publikumseinnahmen erfolgen. Die Subvention dient dem Aufbau dieses Geschäftsmodells als Überbrückung, bis die Kosten vollumfänglich über Werbe- und Publikumseinnahmen gedeckt werden können. Mit einem Anteil von maximal 80 Prozent, gemessen am Umsatz aus Publikumseinnahmen, sollte eine Kostendeckung auch für kleinere Medienanbieterinnen erreichbar sein. Dieser Anteil entspricht fast einer Verdoppelung der Publikumseinnahmen, und er sollte die aktuell noch fehlenden Werbe- und Publikumseinnahmen kompensieren können. Es ist davon auszugehen, dass es wenige nationale Medienhäuser gibt, die auch online einen hohen Umsatz erzielen, und daneben viele kleinere und kleinste Anbieterinnen. Die Förderung soll so ausgestaltet werden, dass die kleineren Anbieterinnen im
Verhältnis mehr Unterstützung erhalten. Der Bundesrat wird daher unterschiedliche Anteile am Umsatz festlegen und die Förderung degressiv ausgestalten. Der Bundesrat wird ein Modell zur Berechnung der einzelnen Förderbeiträge entwickeln. Da sich der Online-Markt laufend stark verändert, kann im Moment keine detaillierte Prognose für Umsatz und Marktanteile bei Online-Medienangeboten für den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemacht werden. Der Bundesrat wird bei der Festlegung der Subvention folgende Kriterien analysieren und berücksichtigen: – die Grösse des Marktes (Verhältnis der gesamten Subvention zum Umsatz im Markt); – die Struktur des Marktes (höhere Degression, bei grosser/zunehmender Konzentration); – die Subventionsabhängigkeit einzelner Angebote (das Verhältnis der Subvention zum Umsatz soll sich in einem angemessenen Rahmen bewegen). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird der Bundesrat folgende Eckpunkte festlegen: – Höhe der gesamten Subvention; – Mindestumsatz; – Umsatzstufen; – Anteil der Subvention pro verdientem Franken in jeder der Umsatzstufen (Staffelung). Absatz 4: Nur Publikumseinnahmen, die klar dem Online-Medienangebot zugeordnet werden können, werden berücksichtigt. Doppelsubventionen (indirekte Presseförderung, Abgabe für Radio und Fernsehen) sind zu vermeiden. Üblicherweise sind Medienangebote in zahlreichen Kombinationen erhältlich, reine Zeitungsabonnemente gibt es kaum noch. Hier gilt es, die Grenze zu den Einnahmen mit Presseprodukten zu ziehen. Um Doppelsubventionen auszuschliessen, müssen Einnahmen für Online-Medienangebote klar von denjenigen für die Tages- und Wochenzeitungen abgegrenzt werden. Häufig angeboten werden beispielsweise Print und Online (Kombiabonnement, wobei der Online-Zugang ungefragt mit dem Zeitungsabonnement gewährt wird), Digitalangebot mit oder ohne E-Paper (ohne Print) und Kombination von Online (Montag bis Freitag) und Print (Samstag und Sonntag). Publikumseinnahmen werden anerkannt, sofern sie eindeutig dem Online-Angebot zugeordnet werden können. Das ist insbesondere bei den Digitalangeboten ohne Print und beim reinen Online-Angebot für bestimmte Wochentage der Fall. Ist das Preismodell beim Kombiabonnement hingegen so gestaltet, dass es separat ausgewiesene Preise für Print und Online gibt, werden Publikumseinnahmen für das
Online-Angebot anteilsmässig anerkannt. Einnahmen aus zeitversetztem Fernsehen sind ausgeschlossen, weil es sich um das Bündelangebot einer Fernmeldedienstanbieterin handelt; diese ist keine Medienorganisation im Sinne von Artikel 1 Absatz 2.
Art. 3 Mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft Hat ein Unternehmen die wirtschaftliche Kontrolle über mehrere Medienangebote in derselben Sprachregion, so werden diese für die Bemessung der Degression als ein Angebot behandelt. Die Definition der wirtschaftlichen Kontrolle wird sich in den Grundzügen am wettbewerbsrechtlichen Begriff der Unternehmenskontrolle orientieren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 4 Finanzierung Nach Artikel 4 werden für die Förderung allgemeine Bundesmittel verwendet. Die Abgabe für Radio und Fernsehen eignet sich dafür nicht. Anders als beim frei verfügbaren Service public in Radio und Fernsehen besteht kein enger Zusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen (alle Haushalte, alle Unternehmen ab einem Mindestumsatz) und der Leistung (bezahlte Online-Angebote). Der Betrag wird im Gesetz verankert, um der Unabhängigkeit der Medien Rechnung zu tragen. Ob der Betrag in vollem Umfang benötigt wird bzw. ausreicht, hängt von der Grösse und Struktur des Markts sowie von den Bemessungskriterien (prozentualer Anteil, Degression) ab. Sollten zu wenig Mittel zur Verfügung stehen, ist eine Kürzung vorgesehen, die jede Anbieterin prozentual gleich stark trifft (Art. 2 Abs. 5). Nicht verwendete Mittel fliessen in den Bundeshaushalt, anders als bei der indirekten Presseförderung: Dort wird der jährliche Betrag jeweils ausgeschöpft (Betrag geteilt durch Anzahl förderberechtigte Exemplare).
Art. 5 Evaluation Die Förderung ist auf zehn Jahre befristet (Ziff. III Abs. 3). Der Bundesrat wird beauftragt, fünf Jahre nach Inkrafttreten eine Evaluation einzuleiten. Er erstattet der Bundesversammlung Bericht, inwiefern sich die Förderung auf die Vielfalt an bezahlten Online-Medienangeboten ausgewirkt hat. Auch die Wirtschaftlichkeit wird evaluiert. Das Parlament kann anschliessend über eine definitive Förderung sowie über allfällige Anpassungen beraten.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund Mit diesem Massnahmenpaket entsteht ein Mehrbedarf an allgemeinen Bundesmitteln im Umfang von maximal 50 Millionen Franken pro Jahr: 20 Millionen Franken für die indirekte Presseförderung, maximal 30 Millionen Franken für die Förderung der Online-Medienangebote. Der Bedarf für die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen fällt weg (1 Million Franken pro Jahr), weil diese künftig über die Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert werden (vgl. Ziff. 6.3). Durch diese Vorlage entsteht kein Bedarf an neuem Personal beim BAKOM. Der zusätzliche administrative Aufwand infolge des Ausbaus der indirekten Presseförderung ist gering und kann mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden. Zu den bereits bestehenden allgemeinen Unterstützungsmassnahmen im
RTVG kommen neu die Selbstregulierungsorganisationen und die IT-Infrastrukturen hinzu. Auch die Förderung der Online-Medienangebote ist eine neue Subvention. Bei diesen neuen Subventionen ist insbesondere mit einem grösseren Initialisierungsaufwand zu rechnen. Dieser Aufwand kann mit bestehendem Personal im BAKOM bewältigt werden, sofern andere Subventionen bis dahin auslaufen: Bei einigen Subventionen stammen die zur Verfügung stehenden Mittel aus einem nicht geäufneten Überschuss (Art. 109a RTVG und Art. 82–85 RTVV, Verwendung für Aus- und Weiterbildung, Verbreitungskosten DAB+, Investitionen der Radios für digitale Aufbereitung, Investitionen der Fernsehstationen für digitale TV- Produktionsverfahren), und die Technologieförderung für die neue Verbreitungstechnologie DAB+ sollte spätestens bis 2023 auslaufen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Das Massnahmenpaket stärkt die einheimischen Medien insgesamt, davon profitieren alle. Alle abonnierten Tages- und Wochenzeitungen sollen unabhängig von der Auflagenhöhe eine Ermässigung pro Exemplar für die Beförderung in der Tageszustellung der Schweizerischen Post erhalten. Die auflagenschwächeren, regionalen und lokalen Zeitungen und Zeitschriften werden zusätzlich entlastet, indem die Zustellermässigung pro Exemplar erhöht wird. Die Randregionen profitieren, weil dort mehr in der Tageszustellung zugestellt wird, während in den Agglomerationen auch die Frühzustellung angeboten wird. In der Vernehmlassung zum VE-BGeM haben sich die Kantone für den Ausbau der Medienförderung ausgesprochen. Um einen weiteren Leistungsabbau in den Regionen zu verhindern, prüfen bereits mehrere Kantone eigene Unterstützungsmassnahmen (z. B. Genf, Waadt, Bern, St. Gallen). Neue Online-Medienangebote sollen unterstützt werden. Die Unterstützung der digitalen Medienangebote wird degressiv ausgestaltet, sodass kleinere Medienredaktionen spezifisch gefördert werden. Damit soll dem Abbau der redaktionellen Leistungen und der Zentralisierung der Redaktionen entgegengewirkt werden.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Auswirkungen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sind schwach bis vernachlässigbar. Änderung des PG: Der Förderkreis wird ausgeweitet, sodass schätzungsweise (gemäss aktuellem Kenntnisstand) rund 15 Titel neu Förderanspruch erhalten. Gleichzeitig soll der jährliche Bundesbeitrag um 20 Millionen Franken erhöht werden, sodass das heutige Förderniveau leicht erhöht werden kann. Änderung des RTVG: Die Änderungen im RTVG betreffen den Ausbau der allgemeinen Massnahmen für die Unterstützung der elektronischen Medien, wofür neu ausschliesslich die Abgabe für Radio und Fernsehen verwendet werden soll (maxi-
mal 2 % des Ertrags, vgl. Art. 76d E-RTVG). Der Ausbau in diesem Umfang wurde in der Vernehmlassung zum VE-BGeM begrüsst. Übersicht über die allgemeinen Massnahmen und den Finanzbedarf:
Verwendungszweck 2019 künftig Aus- und Weiterbildungsinstitutionen (1 Mio. Fr., Bundesrat legt Bedarf fest (Art. 76 E-RTVG) heute aus allgemeinen Bundesmitteln) Selbstregulierungsorganisationen – Bundesrat legt Bedarf fest (Art. 76a E-RTVG) Agenturleistungen 2 Mio. Fr. Bundesrat legt Bedarf fest (Art. 76b E-RTVG) Digitale Infrastrukturen – Bundesrat legt Bedarf fest (Art. 76c E-RTVG) Bedarf aus der Abgabe insgesamt 2 Mio. Fr. Maximal 28 Mio. (Mehrbedarf max. 26 Mio.)
Bei einem Gesamtvolumen von rund 1,3 Milliarden Franken sind 26 Millionen Franken (maximaler Mehrbedarf) marginal. Aus der heutigen Optik ist eine Erhöhung der Haushalt- und Unternehmensabgabe nicht notwendig. Es ist von einer Zunahme der Anzahl Haushalte auszugehen. Zudem sinkt der Bedarf für die Technologieförderung (Art. 58 RTVG) kontinuierlich und fällt bis 2023 ganz weg. Der Förderkreis ist beschränkt: Es kommen maximal fünf Selbstregulierungsorganisationen in Frage, auch bei den IT-Infrastrukturen wird der Förderkreis beschränkt sein, denn die Mittel werden prioritär und gebündelt an Projekte ausgegeben, die in der Branche und für die Branche entwickelt werden. Einzelprojekte für einzelne Medienhäuser werden die Ausnahme sein. Neues BFOM: Für die Förderung von Online-Medienangeboten werden maximal 30 Millionen Franken an allgemeinen Bundesmitteln benötigt. Der Adressatenkreis ist voraussehbar und wird 200 Begünstigte nicht übersteigen (Online-Portale von bestehenden Verlagen, vereinzelte neue reine Online-Portale). Insgesamt ist die volkswirtschaftliche Gesamtwirkung vernachlässigbar bis schwach.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind positiv. Die Rahmenbedingungen werden verbessert, um ein demokratie- und gesellschaftspolitisch relevantes, vielfältiges Medienangebot in allen Sprachregionen zu gewährleisten. Die bestehende Unterstützung für Medien kommt vor allem Angeboten zugute, die mehrheitlich von den älteren Bevölkerungsgruppen genutzt werden (Radio, TV, Presse). Aus staats- und demokratiepolitischer Perspektive ist es aber wichtig, dass auch jüngere Menschen Zugang zu attraktiven, einheimischen Medieninhalten haben und sich bei
Schweizer Medien informieren können. Die Förderung von Online-Medien ist ein erster Schritt.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
6.6 Andere Auswirkungen
Die Vorlage sieht keine Angleichung an EU-Recht vor, vgl. Ziffer 3.2.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit 7.1.1 Vorbemerkungen Sowohl die Änderung des RTVG als auch das E-BFOM stützen sich auf Artikel 93 BV. Dieser Artikel beinhaltet in Absatz 1 eine Zuständigkeitsvorschrift (Bundeskompetenz für die Gesetzgebung) und in den Absätzen 2–5 Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung dieser Gesetzgebungskompetenz durch den Bund. Obwohl Artikel 93 BV unter der Sachüberschrift «Radio und Fernsehen» steht, werden in der Gesetzgebungskompetenz in Absatz 1 auch andere Medienformen genannt. So schliesst der Verfassungsgeber nebst Radio und Fernsehen explizit auch die Kategorie der «anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen» in die Regelungskompetenz des Bundes mit ein. Mit dieser Formulierung wurde ein Auffangstatbestand geschaffen, um die Bundeskompetenz für neue technologische Entwicklungen offenzuhalten. Historisch ausgelegt führt diese zukunftsgerichtete Regelung gemäss einem Grossteil der Lehre dazu, dass der Bund für den gesamten Bereich der fernmeldetechnisch verbreiteten Medien gesetzliche Regelungen vorsehen kann. Unter den Begriff der fernmeldetechnisch bzw. elektronischen verbreiteten Medien fällt gemäss herrschender Lehre auch die Verbreitung von Digitalangeboten.39 Unbestrittenermassen nicht unter Artikel 93
39 Vgl. Biaggini, Giovanni (2017): Kommentar zu Art. 93 BV, N 5. 2. überarb. und erweiterte Aufl. Zürich: Orell Füssli; Graber, Christoph Beat / Steiner, Thomas (2014): Kommentar zu Art. 93 BV, N 12. In: Ehrenzeller, Bernhard / Schindler, Benjamin / Schweizer, Rainer J. / Vallender, Klaus A. (Hrsg.): St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung. Zürich: Schulthess; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2010 vom 21. April 2011 E. 3.3.2; vgl. ausführlich Dumermuth, Martin (2016): Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der elektronischen Medien nach Art. 93 BV, S. 335 ff. In: AJP 2016, S. 335 ff.; Zeller, Franz / Dumermuth, Martin (2015): Kommentar zu Art. 93 BV, N 12 ff. In: Waldmann, Bernhard / Belser, Eva Maria / Epiney, Astrid (Hrsg.): Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag; anderer Meinung hinsichtlich der Bundeskompetenz für die Regelung der Online- Presse Saxer, Urs (2017): Die Online-Zuständigkeiten des Bundes, S. 335 f. und 343 f. In: AJP 2017, S. 334 ff.
Absatz 1 BV fällt die gedruckte Presse: Für eine Bundeskompetenz in diesem Bereich müsste eine neue Verfassungsgrundlage geschaffen werden.40 Durch die Formulierung «ist Sache des Bundes» statuiert Artikel 93 Absatz 1 BV eine umfassende Bundeskompetenz, die auch Fördermassnahmen umfasst.41 Die indirekte Presseförderung, die mit einer Vergünstigung der Zustellung durch die Post operiert, basiert auf der Zuständigkeit des Bundes für das Postwesen gemäss Artikel 92 BV. Für die Abgrenzung der elektronischen Medien von der gedruckten Presse ist gemäss dem Wortlaut von Artikel 93 Absatz 1 BV die elektronische Verbreitung von an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen massgeblich. Aus der grammatikalischen Auslegung ergibt sich daher, dass Artikel 93 Absatz 1 BV unabhängig davon anwendbar ist, ob digital verfügbare Medieninhalte gleichzeitig in gedruckter Form vorliegen. Eine solche Interpretation drängt sich auch unter Anwendung der geltungszeitlichen Auslegungsmethode auf. So wird es im Zeitalter konvergenter Redaktionen und hybrider Angebote zunehmend schwierig, Inhalte primär auf eine gedruckte Ausgabe zurückzuführen.42 Folglich verfügt der Bund gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 BV über eine Gesetzgebungskompetenz für den gesamten Bereich der elektronischen Medien, unabhängig von allenfalls bestehenden Replikaten in gedruckter Form. Die auf Artikel 93 BV gestützte Bundesregelung darf sich dabei aber immer nur auf die elektronische Ausprägung der Medienangebote beziehen, muss also die gedruckten Replikate – wenn auch teils nur rechnerisch – ausklammern. Dass Artikel 93 BV die Sachüberschrift «Radio und Fernsehen» trägt erklärt sich dadurch, dass ein wichtiger Bestandteil von Artikel 93 BV dessen Absatz 2 bildet. Demgemäss muss der Bundesgesetzgeber gewährleisten, dass das Gesamtsystem Radio und Fernsehen ein vielfältiges Angebot erbringt. Artikel 93 Absatz 3 sowie Artikel 17 BV (Medienfreiheit) garantieren die Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen im Besonderen sowie der Medien im Allgemeinen, wonach der Staat Medienangebote nicht selber oder durch von ihm beherrschte Organisationen anbieten darf. Artikel 93 Absatz 4 BV verlangt, dass auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, Rücksicht zu nehmen ist. Durch diese Vorschrift sollten ursprünglich v. a. die Printmedien und der Film vor den negativen
Folgen des technischen Wandels abgeschirmt werden. Die Regelung soll unter anderem einer übertriebenen Expansion von aus öffentlichen Mitteln finanzierten
40 In der Vergangenheit sind alle Bestrebungen, eine Verfassungsgrundlage für eine direkte Presse- bzw. Medienförderung zu schaffen, gescheitert. In vier Anläufen haben Parlamentarierinnen und Parlamentarier in den letzten vierzig Jahren versucht, dem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen. Das Geschäft war aber zu keinem Zeitpunkt mehrheitsfähig und wurde stets unter Hinweis auf die Presse- bzw. Medienfreiheit und die drohende Gefahr der staatlichen Einflussnahme abgelehnt. 41 Vgl. Biaggini, Giovanni (2017): Kommentar zu Art. 93 BV, N 3. 2. überarb. und erweiterte Aufl. Zürich: Orell Füssli; Graber, Christoph Beat / Steiner, Thomas (2014): Kommentar zu Art. 93 BV, N 2. In: Ehrenzeller, Bernhard / Schindler, Benjamin / Schweizer, Rainer J. / Vallender, Klaus A. (Hrsg.): St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung. Zürich: Schulthess; Zeller, Franz / Dumermuth, Martin (2015): Kommentar zu Art. 93 BV, N 10. In: Waldmann, Bernhard / Belser, Eva Maria / Epiney, Astrid (Hrsg.): Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. 42 Vgl. Dumermuth, Martin (2016): Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der elektronischen Medien nach Art. 93 BV, S. 352. In: AJP 2016, S. 335 ff.
Medienanbietern entgegenwirken. Allerdings bedeutet das verfassungsrechtliche Rücksichtsnahmegebot nicht, dass bisherige Strukturen zu erhalten oder bestehende Mediengattungen gegen Konkurrenz zu schützen wären.43 Insbesondere ist Artikel 93 Absatz 4 BV nicht im Sinne eines Subsidiaritätsprinzips zu verstehen, wonach der Staat in einem bestimmten Bereich nur im Falle eines Marktversagens Fördermassnahmen ergreifen darf.44
7.1.2 Änderung des Postgesetzes
Die Änderung des Postgesetzes stützt sich auf Artikel 92 BV, der dem Bund die Kompetenz im Postwesen gibt. Mit den vorgeschlagenen Veränderungen wird das praktizierte Modell der indirekten Presseförderung grundsätzlich weitergeführt.
7.1.3 Änderung des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen Mit der RTVG-Revision werden verschiedene allgemeine Fördermassnahmen eingeführt, die allen elektronischen Medien zugutekommen sollen. War im RTVG bis anhin lediglich die Förderung der Aus- und Weiterbildungsinstitutionen zugunsten von Programmschaffenden von Radio und Fernsehen vorgesehen, sollen neu die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, Selbstregulierungsorganisationen, Nachrichtenagenturen sowie digitale Infrastrukturen im gesamten Bereich der elektronischen Medien unterstützt werden (vgl. Art. 76–76d E-RTVG). Indem diese Massnahmen der Qualität, der Sichtbarkeit und der Auffindbarkeit der elektronischen Medien dienen, profitiert die gesamte Branche mittelbar davon. Artikel 93 Absatz 1 BV erlaubt dem Bund, wie oben dargestellt, keine Regelung und damit auch keine Förderung der gedruckten Presse. Dieser Grundsatz schliesst aber nicht aus, dass Unterstützungsmassnahmen nebst den elektronischen Medien indirekt auch der gedruckten Presse zugutekommen können, solange dies nebensächlich bleibt und die Unterstützung im Wesentlichen den elektronischen Medien dient. Eine ähnliche Situation besteht im Anwendungsbereich der Bundeskompetenz zur Filmförderung gemäss Artikel 71 Absatz 1 BV, wonach der Bund die Schweizer Filmproduktion fördern kann. Dabei erachtet die Lehre mit dem Zweck von Artikel 71 Absatz 1 BV für vereinbar, dass das Gesetz im Sinne einer weiten Definition jedes Werk als Schweizer Film definiert, das zu einem wesentlichen Teil von einem
43 Vgl. Saxer, Urs (2011): Die Online-Aktivitäten der SRG und ihre rechtlichen Grenzen, S. 695 f. In: sic! – Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 2011, S. 693 ff.; Widmer-Schlumpf, Eveline (1990): Voraussetzungen der Konzession bei Radio und Fernsehen. Basel/Zürich/Genf: Helbing Lichtenhahn Verlag, S. 18. 44 Vgl. ausführlich m. w. Verw. Müller, Jörg Paul (2017): Zur Relevanz des Subsidiaritätsprinzips nach Art. 6a BV im Verhältnis der SRG zu privaten Anbietern. In: Medialex 2017, S. 52 ff., Ziff. 48 f.
Schweizer Autor realisiert wurde.45 Artikel 76d E-RTVG sieht dementsprechend vor, dass für die allgemeinen Fördermassnahmen nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden.
7.1.4 Bundesgesetz über die Förderung
von Online-Medien Mit dem E-BFOM sollen Förderbeiträge für das Anbieten digitaler Medienangebote auf Abruf direkt zugesprochen werden, wenn gewisse objektive, inhaltlich neutrale Kriterien erfüllt sind. Der Bund kann sich hierfür auf Artikel 93 Absatz 1 BV stützen, da unter den Begriff der elektronisch verbreiteten Medien gemäss herrschender Lehre auch Online-Angebote fallen (vgl. Ziff. 7.1.1). Da an das Gesamtsystem von Radio und Fernsehen ein verfassungsrechtlicher Auftrag gerichtet ist, werden den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen Konzessionen mit einem publizistischen – national oder regional ausgerichteten – Leistungsauftrag erteilt. Im Gegensatz zum Bereich von Radio und Fernsehen liefert Artikel 93 BV jedoch keine Antwort auf die Frage, welche publizistischen Leistungen der Bund im Bereich der übrigen, von Artikel 93 Absatz 1 BV erfassten elektronischen Medien gewährleisten muss. In der Lehre herrscht allerdings die verbreitete Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Medienfreiheit (Art. 17 BV) auch im Bereich der Online-Medien ein hohes öffentliches Interesse an vielfältigen Medienangeboten besteht.46 Entsprechend ist der Gesetzgeber frei, auch in diesem Bereich Unterstützungsmassnahmen zur Sicherung der publizistischen Vielfalt vorzusehen, sei dies unter Vergabe inhaltlicher Leistungsaufträge oder geknüpft an das Erfüllen objektiver, inhaltlich neutraler Kriterien. Der Förderbeitrag zugunsten von Online-Medienangeboten wird durch allgemeine Bundesmittel finanziert. Die Finanzierung von Medienangeboten aus Erträgen der Haushalt- und Unternehmensabgabe ist aufgrund des abgaberechtlichen Äquivalenzprinzips unzulässig, da zwischen den Abgabepflichtigen und der von den kostenpflichtigen Medienangeboten profitierenden Personen kein hinreichender Sachzusammenhang besteht. Vor dem Hintergrund des Staatsunabhängigkeitsgebots (Art. 17 und Art. 93 Abs. 3 BV) ist zwar grundsätzlich Vorsicht angezeigt gegenüber der Tatsache, dass Medienangebote aus dem Staatshaushalt finanziert werden. Allerdings wird die Höhe des Förderbeitrags wie bei der indirekten Presseförderung
45 Vgl. Geiser, Thomas / Graber, Christoph Beat (2014): Kommentar zu Art. 71 BV, N 11. In: Ehrenzeller, Bernhard / Schindler, Benjamin / Schweizer, Rainer J. / Vallender, Klaus A. (Hrsg.): St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung. Zürich: Schulthess; Stöckli, Andreas (2015): Kommentar zu Art. 71 BV, N 8. In: Waldmann, Bernhard / Belser, Eva Maria / Epiney, Astrid (Hrsg.): Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. 46 Vgl. Brunner, Stephan C. / Burkert, Herbert (2014): Kommentar zu Art. 17 BV, N 4, 26, 34 und 38. In: Ehrenzeller, Bernhard / Schindler, Benjamin / Schweizer, Rainer J. / Vallender, Klaus A. (Hrsg.): St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung. Zürich: Schulthess; Zeller, Franz / Kiener, Regina (2015): Kommentar zu Art. 17 BV, N 20. In: In: Waldmann, Bernhard / Belser, Eva Maria / Epiney, Astrid (Hrsg.): Basler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag.
gesetzlich festgelegt, wodurch eine gebundene Ausgabe entsteht, die den Handlungsspielraum von Bundesrat und Parlament im Budgetprozess erheblich einschränkt. Des Weiteren sind die den einzelnen Medienangeboten zustehenden Beiträge als Anspruchssubventionen ausgestaltetet, deren Vergabe lediglich das Erfüllen objektiver Kriterien voraussetzt. Für den Fall nicht ausreichender Mittel ist gesetzlich vorgesehen, dass alle Beiträge im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Schliesslich unterliegen die Subventionsentscheide der gerichtlichen Kontrolle. Es besteht also kaum eine Gefahr, dass staatliche Behörden über das Budget oder über die Subventionserteilung Einfluss auf einzelne Medienangebote nehmen. Vor diesem Hintergrund steht die Finanzierung des Bundesbeitrags an Medienangebote aus dem ordentlichen Bundeshaushalt mit der Verfassung in Einklang.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 198947 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF) setzt für die europäischen Vertragsstaaten verbindliche Mindeststandards für das Fernsehen (linear) fest, etwa hinsichtlich des Jugendschutzes, der Achtung der Menschenwürde oder bezüglich Werbevorschriften. Diese Vorlage tangiert die Vereinbarkeit von RTVG und EÜGF nicht. Die Vorlage ist vereinbar mit den Pflichten der Schweiz hinsichtlich internationaler Abkommen oder der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen. Sie respektiert insbesondere die Vorgaben der für die Schweiz verbindlichen Konvention vom 4. November 195048 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und trägt der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) Rechnung. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die staatliche Vielfaltsgewährleistungspflicht im gesamten Medienbereich bereits mehrmals bekräftigt. 49 Mit dem vorliegenden Entwurf werden neue direkte sowie indirekte Förderinstrumente geschaffen, die allesamt der Vielfaltsgewährleistung im Bereich der elektronischen Medien dienen sollen. Auch Artikel 19 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 196650 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) verpflichtet den Staat zur Förderung der Medienvielfalt und zur Verhinderung exzessiver Medienkonzentration.51 Die neu geschaffenen Förderinstrumente stehen auch in Einklang zum Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196652 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I). Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des UNO-Pakts I
47 SR 0.784.405 48 SR. 0.101 49 Vgl. etwa EGMR-Entscheid Nr. 13914/88 u. a., «Informationsverein Lentia u. a. c. Österreich», Rz. 38. 50 SR 0.103.2 51 Vgl. Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 34, CCPR/C/GC/34, 12.9.2011, Ziff. 40; Botschaft vom 19. Oktober 2016 zur Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)», BBl 2016 8245, hier 8281. 52 SR 0.103.1
muss die Schweiz als Vertragsstaat das Recht jeder Person anerkennen, «am kulturellen Leben teilzunehmen». Dazu gehört u. a. der Genuss von Kultur durch die Vermittlung von Medien. Im Rahmen der verfügbaren Mittel hat der Staat eine Kulturförderung (auch) in den elektronischen Medien zu gewährleisten und damit ein Fundament für Pluralismus und lebhafte demokratische Partizipation zu legen.53 In engem Zusammenhang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des UNO-Pakts I steht das Übereinkommen vom 20. Oktober 200554 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (UNESCO-Übereinkommen). So sieht Artikel 6 Ziffer 1 des UNESCO-Übereinkommens die Befugnis der Vertragsparteien vor, Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu beschliessen. Dazu gehören mitunter Massnahmen, die darauf abzielen, öffentliche Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen (Bst. d) und die Medienvielfalt zu erhöhen (Bst. h). Dabei geht das Übereinkommen vom Grundsatz der Technologieneutralität aus (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Abs. 2 des UNESCO-Übereinkommens) und anerkennt damit das Recht der Vertragsstaaten, vielfaltssichernde Massnahmen auch im Online-Bereich zu ergreifen.55 Das Übereinkommen anerkennt somit das Recht der Staaten, mittels finanzieller sowie regulatorischer Massnahmen die Medienvielfalt im Bereich der elektronischen Medien zu fördern.56
7.3 Erlassform
Mit dieser Vorlage werden gleichzeitig das RTVG und das PG geändert. Ein enger sachlicher Zusammenhang und damit die Einheit der Materie ist gegeben, denn es handelt sich um ein Massnahmenpaket für die Stärkung sämtlicher Medien. Somit ist es zulässig, das neue Bundesgesetz sowie die Änderung der beiden bestehenden Gesetze in einem Mantelerlass zusammenzufassen. Bei der Unterstützung der digitalen Medienangebote handelt es sich um ein neues Förderinstrument. Deshalb wird diese Massnahme auf zehn Jahre befristet (vgl. (Ziff. III Abs. 3).
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Artikel 16 E-PG und das E-BFOM der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, weil sie neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen (zusätzlich 20 Mio. Fr. für die indirekte Presseförderung sowie neu 30 Mio. Fr. pro Jahr für Online-Medien).
53 Botschaft vom 19. Oktober 2016 zur Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)», BBl 2016 8280 f. 54 SR 0.440.8 55 Vgl. Botschaft vom 21. September 2007 zum Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, BBl 2007 7297, hier 7316. 56 Vgl. Botschaft vom 21. September 2007 zum Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 21. September 2007, BBl 2007 7297, hier 7307 f., 7308 f. und 7323.
Hingegen wird der Ausbau der allgemeinen Medienförderung in den Artikeln 76– 76d E-RTVG über die Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert. Der Ertrag aus der Abgabe ist in der Bilanz des Bundes, aber nicht in der Staatsrechnung ausgewiesen. Daher handelt es sich um keine Subventionsbestimmung, die Ausgaben aus dem Staatshaushalt nach sich ziehen. Der Bundesrat ist gemäss Artikel 68a RTVG zuständig, den Bedarf für die verschiedenen Verwendungszwecke und die Abgabetarife zu festzulegen. Einen solchen Beschluss fasst der Bundesrat alle zwei Jahre. Die Einführung von neuen Subventionen, die über die Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert werden, belasten den Bundeshaushalt nicht. Dies bedeutet nicht, dass die Abgabetarife erhöht werden müssten, weil der Bedarf für einzelne Verwendungszwecke sinken kann.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht eine neue Subvention zur Unterstützung von Online-Medien vor. Die zunehmende Bedeutung von Online-Medien und die demokratie- und staatspolitische Notwendigkeit der Online-Förderung wurden bereits dargelegt (vgl. Ziff. 1.1). Die Ausgestaltung der Förderung wird in den Erläuterungen ausführlich beschrieben (vgl. Ziff. 5.3). Die Förderung ist auf zehn Jahre befristet, daher ist sie aus Gründen der Effizienz mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Es ist von einem maximalen Förderbeitrag von 30 Millionen Franken pro Jahr auszugehen. Der Beitrag stammt aus allgemeinen Bundesmitteln. Im Vergleich zu den privaten Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen mit einem Abgabenanteil (81 Mio. Fr.) und der Tages- und Wochenpresse (neu 50 Mio. Fr., heute 30) ist der Beitrag angemessen. Die materielle Steuerung erfolgt durch die Definition von klaren Voraussetzungen und Kriterien. Die finanzielle Steuerung erfolgt durch einen maximalen Anteil, sodass es einen minimalen Anteil an Eigenleistung braucht. Das Verfahren ist einfach und effizient. Die Beitragsgewährung erfolgt auf Gesuch hin, die Kriterien sind justiziabel mit wenig Ermessen, und die Auszahlung erfolgt einmalig im Nachhinein. Heute werden für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse Ermässigungen in Höhe von 30 Millionen Franken gewährt. Die demokratie- und staatspolitische Notwendigkeit der indirekten Presseförderung wurde bereits unter Ziffer 1.1.3 dargelegt. Die Kriterien für die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Beitragsgewährung in der Postverordnung bleiben unverändert. Im Einzelfall entscheidet das BAKOM wie heute mittels Verfügung über die Förderberechtigung und der Bundesrat genehmigt die Ermässigungen pro Exemplar. Die indirekte Presseförderung wurde letztmals im Jahr 2010 durch das Parlament beschlossen und soll weiterhin bestehen bleiben. Neu
sollen alle abonnierten Tages- und Wochenzeitungen mit jährlich 50 Millionen Franken unterstützt werden.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 1 BFOM sieht eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Vergabekriterien für die Unterstützung von bezahlten Online-Medien (Abs. 3) sowie die Anforderungen an die Gesuche (Abs. 4) zu konkretisieren. Die Ausgestaltung soll sich an der indirekten Presseförderung orientieren, soweit diese Kriterien für das digitale Umfeld tauglich sind. Auch den Mindest-Nettoumsatz wird der Bundesrat festlegen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a BFOM). Artikel 2 BFOM beauftragt den Bundesrat, die Bemessung der Subvention und die Degression zu konkretisieren. Das PG sieht in Artikel 16 Absatz 5 bereits heute eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen festzulegen. Diese hat der Bundesrat in Artikel 36 Absatz 1 VPG wahrgenommen. Der Bundesrat beabsichtigt, diese Kriterien in der VPG anzupassen: Die Auflagenobergrenze von 40 000 Exemplaren (Bst. k) und das Kopfblattkriterium (Bst. l) sollen aufgehoben werden. Zusammen mit der Erhöhung des Beitrags auf 50 Millionen Franken jährlich können so künftig alle abonnierten Tages- und Wochenzeitungen unterstützt werden und die Zustellermässigung pro Exemplar kann leicht angehoben werden. Der Bundesrat regelt aufgrund von Artikel 76d Absätze 1 und 2 RTVG den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten sowie die anrechenbaren Kosten für die allgemeinen Fördermassnahmen nach den Artikeln 76–76c RTVG.
7.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Änderungen.
Anhang
Fördermassnahmen zugunsten der Medien heute
Verwendungszweck Betrag total Herkunft der Mittel pro Jahr in Mio. Fr. (2019) SRG (RTVG) 1 200 Abgabe für Radio und Fernsehen SRG Auslandangebot, 19,33 Allgemeine Bundesmittel Anteil Bund (RTVG) Lokal-regionale Veranstalter von Radio- 81 Abgabe für Radio und Fernsehprogrammen mit Leistungsauf- und Fernsehen trag und Abgabenanteil (RTVG) Untertitelung der Nachrichtensendungen 2,5 Abgabe für Radio des Regionalfernsehens (RTVG) und Fernsehen Indirekte Presseförderung (PG): Allgemeine Bundesmittel Lokal- und Regionalpresse 30 Mitgliedschafts- und Stiftungspresse 20 Aus- und Weiterbildungsinstitutionen im 1 Allgemeine Bundesmittel Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen (RTVG) Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiten- 1,07 Überschuss aus früherer den von privaten Veranstaltern mit Abga- Empfangsgebühr (insgesamt benanteil (RTVG) 10,125 Mio.)* Unterstützung von neuen Technologien 16,49 Abgabe für Radio Radios: Verbreitungskosten DAB+ und Fernsehen (RTVG) und Überschuss aus früherer Empfangsgebühr (insgesamt 10,125 Mio.)* Investitionen der Radios mit Abgabenanteil 1,51 Überschuss aus früherer für Digitalisierung (RTVG) Empfangsgebühr (insgesamt 10,125 Mio.)* Investitionen der TV mit Abgabenanteil für 2,32 Überschuss aus früherer digitale TV-Produktionsverfahren (RTVG) Empfangsgebühr (insgesamt 10,125 Mio.)* Informationskampagne DAB+ 1,5 Abgabe für Radio und Fernsehen Unterstützung Radioverbreitung in Berg- 0,8 Allgemeine Bundesmittel und Randregionen (RTVG) Nutzungsforschung Mediapulse (RTVG) 2,8 Abgabe für Radio und Fernsehen
Verwendungszweck Betrag total Herkunft der Mittel pro Jahr in Mio. Fr. (2019) Keystone SDA (RTVG) 2,0 Abgabe für Radio und Fernsehen Programmarchivierung durch private 1 Abgabe für Radio Veranstalter von Radio- und Fernsehpro- und Fernsehen grammen (RTVG) Medienforschung (RTVG) 1,59 Konzessionsabgabe Reduzierter Mehrwertsteuersatz 125–130** Total 1510–1515 Mio.
* Gemäss Artikel 109a RTVG in Verbindung mit Artikel 82 RTVV (in Kraft seit 1. Juli 2016) werden nicht verwendete Radio- und Fernsehempfangsgebühren im Umfang von 40,5 Millionen Franken für Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil verwendet: Je 10,125 Mio. Fr. stehen zur Verfügung für die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden, für die Verbreitungskosten der Radios für DAB+, für Investitionen der Radios für die digitale Aufbereitung sowie für Investitionen der Regionalfernsehen in digitale Produktionsverfahren. Der Überschuss wird kontinuierlich abgebaut. 4,5 Mio. Fr. wurden für die Informationskampagne DAB+ 2017/2018 verwendet. ** Normalsatz 7,7 %, reduzierter Satz 2,5 %.