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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

BBl 2020 2062 · Bundesblatt

Vom 13. Okt. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2020-2062/de/botschaft-zur-anderung-des-bundesgesetzes-uber-den-verkehr-mit-tieren-und-pflanzen-geschutzter-arten

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (AS 2022 128)

Geschäft: Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. Bundesgesetz. Änderung (20.071)

BBl 2020 7965

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

20.071

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

vom 18. September 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2016 M 15.3958 Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz (N 15.3.2016, Barazzone; S 13.12.2016)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Übersicht

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) wird die Motion Barazzone 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» umgesetzt. Zugleich wird das Gesetz punktuell verbessert und aktualisiert.

Ausgangslage

Am 13. Dezember 2016 hat das Parlament die Motion Barazzone 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» angenommen, die den Bundesrat beauftragt, eine Änderung des BGCITES vorzulegen, mit der die strafrechtlichen Sanktionen verschärft werden.

7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Das BGCITES und die vorliegenden Änderungen stützen sich auf Artikel 78 Absatz 4 BV. Danach erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor der Ausrottung. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.

18 SR 955.0

Weiter stützen sich das BGCITES und die vorliegenden Änderungen auf das CITES, welches die Vertragsstaaten zur Umsetzung der internationalen Verbindlichkeiten in innerstaatliches Recht verpflichtet.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf das CITES bzw. sind damit kompatibel (vgl. Ziff. 7.1).

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200219 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden u. a. Regelungen eingeführt oder geändert, welche in die Eigentums- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingreifen (Einziehungsbefugnis der Kontrollbehörden, Strafbestimmungen). Zudem werden Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern geregelt (Pflicht von Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle, Pflicht zur Angabe von verschiedenen Informationen, wenn Exemplare geschützter Arten öffentlich angeboten werden). Diese wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen haben in der Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips

und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

19 SR 171.10

7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Revisionsentwurf enthält folgende neuen Delegationsnormen: Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten soll um Arten erweitert werden, die leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Ferner soll der Bundesrat bestimmen, welche Informationen Personen angeben müssen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten (Art. 11a), und er kann vorsehen, dass sich Personen, die Exemplare bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig züchten, registrieren müssen (Art. 11 Abs. 3). Ebenfalls in die Kompetenz des Bundesrates fallen soll die Regelung betreffend Informationen an die verantwortlichen Personen und an Dritte über die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Exemplaren (Art. 15 Abs. 2). Die Einfuhrverbote, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, sollen künftig statt vom EDI vom BLV verordnet werden (Art. 9 Abs. 2).

7.7 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten oder andere Massnahmen, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben.