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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz)

BBl 2021 1582 · Bundesblatt

Vom 13. Juli 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2021-1582/de/botschaft-zur-anderung-des-bundesgesetzes-uber-die-pensionskasse-des-bundes-publica-gesetz

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: PUBLICA-Gesetz. Änderung (21.054)

BBl 2021 1582

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz)

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

21.054

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz)

vom 30. Juni 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2021-2304 BBl 2021 1582

Übersicht

Mit der Vorlage wird die Rechtsgrundlage für die finanzielle Konsolidierung der geschlossenen Vorsorgewerke der PUBLICA geschaffen.

Ausgangslage

Die um die Jahrtausendwende verselbstständigten Bundesbetriebe (z. B. Swisscom, RUAG) sowie angeschlossenen Organisationen wie die SRG liessen beim Austritt aus der Pensionskasse des Bundes ihre damaligen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner bei der PUBLICA zurück. Damit entstanden sieben Vorsorgewerke, zu denen keine neuen Alters- und Invalidenrentnerinnen und -rentner mehr hinzukommen, weshalb sie als geschlossene Vorsorgewerke bezeichnet werden. Am 1. Juli 2008 trat das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) in Kraft. In seinen Übergangsbestimmungen wurde der technische Zinssatz für die geschlossenen Rentnerbestände (geschlossenen Vorsorgewerke) von 4,0 auf 3,0 Prozent gesenkt (Art. 23 Abs. 3). Mit der Senkung auf 3,0 Prozent wurde zum damaligen Zeitpunkt das verbleibende Sanierungsrisiko als gering eingeschätzt. Seither ist der technische Zinssatz wegen des anhaltend tiefen Zinsniveaus und der Anpassung der technischen Grundlagen (Stichwort: höhere Lebenserwartung) in mehreren Schritten angepasst worden. Die bisher letzte Senkung nahm die Kassenkommission der PUBLICA am 31. Dezember 2019 vor, wobei sie den technischen Zinssatz der geschlossenen Vorsorgewerke von 1,25 auf 0,5 Prozent senkte. Mit dieser Senkung fielen vier der sieben geschlossenen Vorsorgewerke in eine Unterdeckung. Die Kassenkommission ist bei einem Deckungsgrad von unter 100 Prozent verpflichtet, Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung einzuleiten. Sie kommt aber zum Schluss, dass ihr keine Massnahmen zur Verfügung stehen, dank denen die geschlossenen Vorsorgewerke die Unterdeckung aus eigener Kraft beheben können. Die Ursache dafür ortet die Kassenkommission in einem strukturellen Problem: Aufgrund des anhaltend tiefen Zinsniveaus und der ungenügenden Ertragsaussichten sind die geschlossenen Vorsorgewerke nicht ausreichend finanziert. Dieses Problem war beim Primatwechsel 2008 nicht vorherzusehen.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren Bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen findet nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200511 eine Vernehmlassung statt. Die vorliegende Gesetzesvorlage hat jedoch nur eine sehr beschränkte Tragweite; konkret betroffen sind die in sieben geschlossenen Vorsorgewerken der PUBLICA versicherten Personen. Entsprechend konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden. Hingegen sind der Botschafts- und der Erlassentwurf der bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) sowie der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) unterbreitet worden. Beide Stellen haben keine Einwände eingebracht.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht Im Sinne des EU-Rechts ist die schweizerische 2. Säule der Systematik nach in ihrem obligatorischen Teil ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit, während sie in ihrem überobligatorischen Teil ein betriebliches Altersvorsorgesystem darstellt.

11 SR 172.061

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 14. Dezember 2016 die Richtlinie (EU) 2016/234112 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erlassen. Diese Richtlinie ist nicht Bestandteil des einschlägigen «Acquis communautaire» im Sinne der Abkommen, welche die Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen hat; für die Schweiz ist sie demnach nicht verbindlich.13

4 Grundzüge der Vorlage 4.1 Die beantragte Neuregelung Als Spezialgesetz kann das PUBLICA-Gesetz, welches mit dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200014 die berufliche Vorsorge des Bundespersonals regelt, von den Mindestvorschriften des BVG abweichende Normen beinhalten, sofern diese im Vergleich mit den BVG-Vorschriften keine Schlechterstellung der Versicherten und Rentenbeziehenden bedeuten. Im PUBLICA-Gesetz wird ein zusätzlicher Artikel geschaffen. Der neue Artikel 24a regelt die Sanierung der geschlossenen Vorsorgewerke und räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den eidgenössischen Räten im Sanierungsfall entsprechende Mittel zu beantragen.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit der Gesetzesvorlage wird für den Bund die rechtliche Grundlage für eine Sanierung der geschlossenen Vorsorgewerke geschaffen. Ohne diese gesetzliche Grundlage hat der Bund keine Handlungsmöglichkeit und die geschlossenen Vorsorgewerke können die Rentenleistungen bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit nicht mehr garantieren. Einspringen müsste die Allgemeinheit bzw. der Sicherheitsfonds BVG, der jedoch reglementarische Leistungen nur bis zu einer gesetzlich definierten Obergrenze sicherstellt (Art. 56 Abs. 2 BVG). Zudem ist fraglich, ob der Sicherheitsfonds eine Deckung nicht aufgrund der «Garantenstellung» des Bundes gänzlich ablehnen würde. Einen solchen Reputationsschaden kann sich der Bund nicht leisten.

5 Erläuterungen zum Artikel

Bei der Beratung des PUBLICA-Gesetzes in den eidgenössischen Räten haben der Bundesrat und die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die seinerzeit aus der Pensi-

12 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung), ABl L 354 vom 23.12.2016, S. 37. 13 Allgemein zum Verhältnis zum europäischen Recht siehe Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes (BBl 2005 5829, hier 5919 f.). 14 SR 172.220.1

onskasse des Bundes (PKB) ausgetretenen Arbeitgeber «im Sanierungsfall höchstwahrscheinlich nicht belangt werden können».15 Diesem Umstand sollte mit einer Garantie für den Sanierungsfall oder mit einer höheren Einmaleinlage aufgrund eines um 0,5 Prozentpunkte tieferen technischen Zinssatzes auf den geschlossenen Rentnerbeständen Rechnung getragen werden. Das Parlament hat damals alle Garantielösungen (Rentnerkasse für sämtliche Rentenbestände, Garantie nur für die geschlossenen Vorsorgewerke im Sanierungsfall) abgelehnt und sich stattdessen für eine Einmaleinlage entschieden. Mit der Einmaleinlage sollte nach damaliger Beurteilung der Sanierungsfall ausgeschlossen werden können. Wie bereits in Ziffer 1.1 ausgeführt, haben nun das anhaltend tiefe Zinsniveau und die notwendigen Anpassungen der technischen Grundlagen dazu geführt, dass Ende 2019 vier der sieben geschlossenen Vorsorgewerke in eine Unterdeckung gefallen sind. Ende 2020 befand sich nur noch eines dieser vier in Unterdeckung (vgl. Ziff. 6.1). Die Gefahr einer erneuten bzw. einer Vergrösserung der bestehenden Unterdeckung dürfte in den kommenden Jahren steigen und ist gemäss dem externen Pensionskassenexperten struktureller Natur. Unterdeckungen können daher nicht durch die geschlossenen Vorsorgewerke selbst behoben werden. Mit Artikel 24a des PUBLICA-Gesetzes soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit der Bundesrat im Falle einer Unterdeckung eingreifen kann.

Art. 24a Sanierung der Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände Absatz 1: Die Bestimmung begründet die Verpflichtung des Bundes, Unterdeckungen bei den geschlossenen Vorsorgewerken zu beheben, da die ehemaligen Arbeitgeber im Sanierungsfall nicht belangt werden können und den geschlossenen Vorsorgewerken nur Rentnerinnen und Rentner angehören. Für die Einleitung der Sanierung wird eine Interventionsschwelle festgelegt. Beim Unterschreiten dieser Schwelle muss der Bund Sanierungsbeiträge bis zur Erreichung eines Deckungsgrades von 100 Prozent leisten. Wie oft der Bund solche Einlagen wird leisten müssen und wie hoch sie gesamthaft ausfallen werden, lässt sich gegenwärtig nicht sagen. Der Bund wird jedenfalls bis zum Ableben aller eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehenden Personen in der Verantwortung bleiben. Nach Ableben der letzten Rentnerin oder des letzten Rentners wird das noch vorhandene Kapital gemäss Artikel 24 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes dem Vorsorgewerk Bund zugewiesen. Bei Erreichen eines sehr kleinen Restbestandes könnte der Bundesrat alternativ dazu geschlossene Vorsorgewerke auch vorzeitig auflösen und die verbliebenen Rentenbeziehenden zusammen mit dem vorhandenen Vorsorgevermögen in das Vorsorgewerk Bund überführen (Art. 24 Abs. 4 des PUBLICA-Gesetzes). Absatz 2: Die finanziellen Mittel für die Sanierung werden den eidgenössischen Räten im ordentlichen Verfahren beantragt. Der regulatorische Deckungsgrad wird für jedes der sieben geschlossenen Vorsorgewerke jährlich ermittelt; eine allfällige Unterdeckung von fünf oder mehr Prozent wird

15 Ausführungen der Verwaltung vom 21. März 2006 in der SPK-N.

durch den Bund ausgeglichen. Mit einem Deckungsgradausgleich bei Unterschreitung einer Schwelle von 95 Prozent reduziert sich die Anzahl der Interventionen. Die Berechnung und die allfällige Einlage erfolgen für jedes Vorsorgewerk einzeln. Eine Zusammenlegung der geschlossenen Vorsorgewerke zu einem Vorsorgewerk hätte den Vorteil, dass ein Risikoausgleich stattfindet, was je länger, umso nützlicher ist, da der Rentenbestand laufend abnimmt. Die Schwankungen des Deckungsgrades wären damit aufgrund der grösseren Anzahl Rentenbeziehenden (da es nur noch ein Vorsorgewerk gibt) geringer. Die Kassenkommission hat daher auf Anfrage des Eidgenössischen Personalamtes die Frage einer solchen Zusammenlegung geprüft und dabei folgende Vor- und Nachteile eruiert:

Vorteile einer Zusammenlegung Nachteile einer Zusammenlegung

Die Rückstellung «Bestandesschwan- Eine allenfalls notwendige detaillierte kungen» könnte aufgrund der Abschaf- Aufschlüsselung der Sanierungskosten fung von klein(st)en Beständen zuguns- der ursprünglichen Vorsorgewerke wäre ten des gemeinschaftlichen nicht mehr möglich. Ab dem Zeitpunkt Vorsorgewerks aufgelöst werden der Zusammenlegung der Vorsorgewerke (ca. 60 Mio. Fr., Stand 31.12.2019). könnten Detailzahlen der Sanierungskosten nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand rekonstruiert werden. Aufgrund der Solidarität zwischen den Detailinformationen auf Ebene der Vorsorgewerken (Ausgleich der Risiken ursprünglichen Vorsorgewerke würden und Ausgleich der Deckungsgrade) verloren gehen (keine einzelnen Stammwürde die allfällige erste Zahlung des blätter mit Kennzahlen wie Deckungs- Garantiegebenden später erfolgen. grad, Bestände etc.). Die Anzahl der Interventionen kann Alle Anschlussverträge müssten angereduziert werden. passt werden. Es müssen weniger Vorsorgewerke geführt werden, was den administrativen Aufwand verringert.

Aufgrund der oben beschriebenen Vor- und Nachteile entschied die Kassenkommission am 25. November 2020, folgenden Entscheidungsbaum anzuwenden: – Solange offenbleibt, wer die Sanierungslast der geschlossenen Vorsorgewerke übernehmen wird, überwiegen die Nachteile einer Zusammenlegung (insb. fehlt die Möglichkeit, den Sanierungsbedarf auf Stufe Vorsorgewerk zu berechnen) deren Vorteile. Insbesondere sind ohne Bundesgarantie sowohl die Auflösung der Rückstellung «Bestandesschwankungen» als auch die Verwässerung der Deckungsgrade rechtlich problematisch. – Übernimmt der Bund die Sanierungslast der geschlossenen Vorsorgewerke, so überwiegen die Vorteile die Nachteile einer Zusammenlegung. In diesem Fall ist ein Zusammenschluss der betroffenen geschlossenen Vorsorgewerke zweckmässig, kommunikativ effizienter und vereinfacht die administrativen Prozesse.

Eine Zusammenlegung der geschlossenen Vorsorgewerke ist somit erst nach Verabschiedung des vorliegenden Geschäfts durch das Parlament zu erwarten. Im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft ist ebenfalls geprüft worden, ob in den Artikel 24a weitere Auflagen eingebaut werden sollten. In Betracht gezogen wurden ein Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates bei einer Änderung der Anlagestrategie für die geschlossenen Vorsorgewerke und die Nichtanrechenbarkeit von Sanierungsbeiträgen an freie Mittel. In beiden Fällen wurde jedoch auf eine gesetzliche Regelung verzichtet. Mit dem Genehmigungsvorbehalt bei der Änderung der Anlagestrategie sollte verhindert werden, dass die Kassenkommission eine besonders riskante Anlagestrategie wählt und so ein möglicher Sanierungsbeitrag des Bundes wegen Anlageverlusten höher ausfällt. Mit der Garantie des Bundes, im Falle einer Unterdeckung einzustehen, und dem aktuellen technischen Zinssatz von 0,5 Prozent kann die Kassenkommission weiterhin eine konservative bzw. risikogerechte Anlagestrategie für die geschlossenen Vorsorgewerke wählen. Der Druck, eine risikoreiche Anlagestrategie zu wählen, um eine möglichst hohe Rendite zu erzielen, besteht nicht. Der Bundesrat geht daher davon aus, dass die Kassenkommission an der bisherigen Anlagestrategie für die geschlossenen Vorsorgewerke festhält (vgl. Ziff. 1.2.1). Auch auf eine Auflage bezüglich der Anrechenbarkeit der Sanierungsbeiträge an die freien Mittel wurde verzichtet. Die externen Pensionskassenexperten kamen bei ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die geschlossenen Vorsorgewerke ein strukturelles Problem aufweisen (vgl. Ziff. 1.1) und dieses nicht aus eigener Kraft lösen können. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die geschlossenen Vorsorgewerke einen Deckungsgrad erreichen (> 115 %), welcher zu freien Mitteln führen könnte.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt dazu, dass der Bund Sanierungsbeiträge leisten wird, sobald der regulatorische Deckungsgrad eines oder mehrerer der sieben geschlossenen Vorsorgewerke unter 95 Prozent fällt. Allfällige Sanierungsbeiträge werden nicht als Einmalzahlung in einem Jahr anfallen, sondern sie werden sich über verschiedene Jahre verteilen. Umfang und Zeitpunkt der Zahlungen können aus heutiger Sicht nur schwer abgeschätzt werden. Die folgenden Ausführungen zeigen eine Spannbreite auf, in der der Bund voraussichtlich künftig Zahlungen wird leisten müssen. Das Vorsorgevermögen der geschlossenen Vorsorgewerke belief sich per Dezember 2020 auf 3,02 Milliarden Franken, die Zahl der Rentenbeziehenden auf 8374. Es ist davon auszugehen, dass der Rentnerbestand in den nächsten Jahren deutlich sinken wird: Er ist in den letzten acht Jahren bereits um knapp einen Drittel (32 %) zurückgegangen. Aktuell werden fast zwei Drittel der Renten an Personen ausbezahlt, die älter als 85 Jahre sind. Zurzeit befindet sich keines der geschlossenen Vorsorgewerke in einer regulatorischen Unterdeckung von 5 oder mehr Prozentpunkten (Stand Dezember 2020). Über

sämtliche geschlossenen Vorsorgewerke hinweg überstieg das vorhandene Vermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital (inkl. Rückstellungen) per Stichtag 31. Dezember 2020 um knapp 92 Millionen, was einer Überdeckung von 3,1 Prozent entspricht (regulatorischer Deckungsgrad).

Geschlossenes Vorsorgewerk Deckungsgrad Unterdeckung nach BVV 2 in Mio. Fr.

Nur Rentner – Freiwillige Versicherte 97,1 % 3,06* Nur Rentner – angeschlossene Organisationen 101,2 % Nur Rentner – Bund 101,8 % Nur Rentner – Swisscom 101,3 % Nur Rentner – RUAG 106,7 % Nur Rentner – SRG SSR idée suisse 106,3 % Nur Rentner – Verwaltung PUBLICA 115,4 % Total 103,1 % * Fehlbetrag bis zum Erreichen eines Deckungsgrads von 100 Prozent nach BVV 2. Stand: Dezember 2020

Der regulatorische Deckungsgrad ist in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Handlungspflichten im Falle einer Unterdeckung massgeblich. Er gibt vor, wann interveniert werden muss und welcher Betrag auszugleichen ist. Würden sämtliche geschlossenen Vorsorgewerke gleichzeitig unter einen regulatorischen Deckungsgrad von 95 Prozent fallen, so müsste der Bund, Stand Dezember 2020, 146,5 Millionen Franken in diese Vorsorgewerke einzahlen, um wieder einen Deckungsgrad von 100 Prozent zu erreichen. Der regulatorische Deckungsgrad ist aber nicht das richtige Mass, um Aussagen über das Total der künftigen Sanierungsbeiträge zu machen. Dazu fehlt die Beständigkeit (Perennität), welche bei geschlossenen Vorsorgewerken nicht gegeben ist. Das Kapital dieser Vorsorgewerke nimmt durch die Rentenauszahlungen stetig ab, womit Verluste auf den Vermögensanlagen aufgrund der schrumpfenden Kapitalbasis in späteren Jahren kaum wieder aufgeholt werden können. Um den finanziellen Handlungsbedarf abschätzen zu können, stützt man sich daher zusätzlich auf eine ökonomische Betrachtungsweise ab. Der ökonomische Deckungsgrad bewertet beide Seiten der Bilanz – Anlagen und Verpflichtungen – nach den gleichen Kriterien, nämlich zu Marktpreisen. Für die Diskontierung der Verpflichtungen wird die Zinskurve der Schweizer Bundesanleihen verwendet. Zudem wird eine bestmögliche Schätzung der Lebenserwartung vorgenommen. Da es sich beim ökonomischen Deckungsgrad jeweils um eine Momentaufnahme handelt und dieser sich mit den Zinserwartungen bewegt, sind in Abhängigkeit der Zinsentwicklung verschiedene Szenarien möglich. Im strategischen Monitoring von ORTEC Finance vom Februar 2020 werden verschiedene Szenarien dargestellt (ökonomische Betrachtungsweise). Ein weiterer Rückgang der Zinsen führt längerfristig zu tieferen Renditeerwartungen, wodurch sich der Sanierungsbedarf erhöht:

– Eine weitere, leichte Reduktion der Zinsen (10-jährige Bundesobligationen in 10 Jahren bei -0,5 %) führt zu einem Fehlbetrag im Jahr 2024 von 380 Millionen Franken. – Bei leicht steigenden Zinsen (10-jährige Bundesobligationen in 10 Jahren bei 1 %) ist im Jahr 2024 mit einer ökonomischen Unterdeckung von 350 Millionen zu rechnen. – Ein schnellerer Anstieg der Zinsen (10-jährige Bundesobligationen in 10 Jahren bei 2 %) führt zu einem Fehlbetrag von 290 Millionen. Daneben wurden Worst-Case-Szenarien (Extremrisiken) für die jeweiligen Zinsszenarien definiert; dafür stützt man sich auf ein Risikomass, welches den erwarteten Fehlbetrag für einen Prozentsatz der schlechtesten Fälle aufzeigt («bedingter Valueat-Risk»). Der Sanierungsbedarf liegt für die fünf Prozent schlechtesten Fälle für die verwendeten Zinsszenarien zwischen 560 und 670 Millionen. Die Sanierungszahlungen durch den Bund dürften sich gemäss den vorliegenden Szenarien auf einen tiefen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrag belaufen. Da die Zahl der Rentenbeziehenden und damit die Vorsorgeverpflichtungen der Vorsorgewerke laufend abnehmen, dürfte sich auch der zu leistende Deckungsgradausgleich laufend reduzieren.

Abwicklung im Voranschlag Sobald ein geschlossenes Vorsorgewerk in eine Unterdeckung von mehr als 5 Prozent fällt, ist der Betrag, der für eine Rückführung zu einem Deckungsgrad von 100 Prozent nötig ist, dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Das PUBLICA-Gesetz ist ein Spezialgesetz, das ausschliesslich die Belange der Pensionskasse des Bundes regelt. Es können somit keine Rechte oder Pflichten anderer öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen daraus abgeleitet werden.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

und die Gesellschaft Es ist offensichtlich, dass keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft zu erwarten sind; die entsprechende Frage wurde daher nicht detailliert untersucht.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 113 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)16.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Kein von der Schweiz ratifiziertes Abkommen setzt für den in der vorliegenden Revision behandelten Bereich Normen fest (vgl. Ziff. 3).

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die Änderung des PUBLICA-Gesetzes erfolgt im normalen Gesetzgebungsverfahren.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Allfällige Mittel werden über den ordentlichen Haushalt den eidgenössischen Räten gemäss dem in Ziffer 5 dargelegten Verfahren beantragt. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf Artikel 24a des PUBLICA- Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen kann.17

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und

des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Der Bundesrat verfolgt das Ziel, die Belange der geschlossenen Vorsorgewerke der Pensionskasse des Bundes zu garantieren. Durch das neue Instrument besteht keine Gefahr für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz.

16 SR 101 17 Vgl. Ziff. 4.1.1.11 der Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes (BBl 2005 5829, hier 5916), wonach die damals vorgeschlagene Garantie ebenfalls als der Ausgabenbremse unterstehend qualifiziert wurde.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Bei Artikel 24a des PUBLICA-Gesetzes handelt es sich um eine Subventionsbestimmung. Sie ist als Übergangsbestimmung konzipiert und gilt bis zur Auflösung der betroffenen geschlossenen Vorsorgewerke bzw. spätestens bis zum Versterben der letzten Person, die Renten eines solchen Vorsorgewerks bezieht. Die Stabilität der geschlossenen Vorsorgewerke liegt im Interesse des Bundes. Die vorgeschlagene Regelung behebt das strukturelle Problem der geschlossenen Vorsorgewerke, welches seit dem 1. Juli 2008 entstanden ist, weil der Einbruch des Zinsniveaus in diesem Ausmass nicht vorhergesehen werden konnte. Aufgrund dieser Entwicklungen erweist sich die damalige Ausfinanzierung nun aber als unzureichend. Die vorgeschlagene Lösung des laufenden Deckungskapitalausgleichs bei einem Deckungsgrad von weniger als 95 Prozent gewährleistet ein kostengünstiges und effizientes Vorgehen: Es verhindert Ausgabenspitzen und stellt sicher, dass der Bund nicht zu früh interveniert und insbesondere auch nicht unnötigerweise finanzielle Mittel in der beruflichen Vorsorge bindet.

7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der Vorlage wird dem Bundesrat einzig die Kompetenz eingeräumt, den eidgenössischen Räten für die geschlossenen Vorsorgewerke im Sanierungsfall entsprechende Mittel zu beantragen. Es erfolgt keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz.