BBl 2021 347
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Beschluss des Rates Nr. 2/2019 zu Anpassungen der EFTA Konvention
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung1
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 2/2019 zu Anpassungen der EFTA Konvention2
Angenommen am 14. Mai 2019 Für die Schweiz in Kraft getreten am ...
Der Wortlaut von Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 5 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
Der Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluss betreffend die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit wird als neuer Anhang A hinzugefügt.
Der Wortlaut der Absätze 2 und 3 von Artikel 53 des EFTA-Übereinkommens wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt und die Nummerierung von Absatz 4 entsprechend angepasst:
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 SR 0.632.31. Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/ efta-convention/council-decisions-amending-the-convention.
2021–0235 BBl 2021 347
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. BBl 2021 347 Beschluss Nr. 2/2019 des Rates
Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen
Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern.
Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde.
Errichtung der Europäischen Freihandelszone. BBl 2021 347 Beschluss Nr. 2/2019 des Rates
Anhang A
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit (Art. 5)
Art. 1 Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer- Präferenzursprungsregeln 1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommen Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als «PEM-Konvention» bezeichnet), einschliesslich ihrer Anhänge, zur Anwendung; diese gelten mutatis mutandis und unbeschadet von Artikel 15 des Übereinkommens als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Kapitel XVII des Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge.
Art. 2 Rücktritt von der PEM-Konvention 1. Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, notifiziert er dies umgehend den anderen Mitgliedstaaten und nimmt Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf. 2. Bis die neuen Regeln in Kraft treten, bleiben Anlage I der PEM-Konvention, einschliesslich ihrer Anhänge, sowie die einschlägigen Bestimmungen von Anlage II, einschliesslich ihrer Anhänge, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten, mutatis mutandis anwendbar; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
Art. 3 Übergangsbestimmungen Bis zur Anwendung der revidierten Regeln der PEM-Konvention und ungeachtet von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I der PEM-Konvention kann für die Kumulation ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldova, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
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