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Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Entwurf)

BBl 2022 1550 · Bundesblatt

Vom 27. Juni 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2022-1550/de/bundesgesetz-uber-die-gesetzlichen-grundlagen-fur-verordnungen-des-bundesrates-zur-bewaltigung-der-covid-19-epidemie-covid-19-gesetz-entwurf

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (AS 2022 817)

Geschäft: Covid-19-Gesetz. Änderung (Verlängerung und Änderung ausgewählter Bestimmungen) (22.046)

BBl 2022 1550

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 20221,

beschliesst:

I

Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3, 4bis, 4ter, 5 und 5bis

3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e und f nur, soweit die Versorgung nicht allein durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.

4bis Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalte-leistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund.

4ter Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung zu melden, namentlich die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind.

5 Die Kantone übernehmen die Kosten für Covid-19-Analysen. Der auf die einzelnen Kantone entfallende Anteil bemisst sich nach der Wohnbevölkerung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Abrechnungsverfahren; er kann Ausnahmen von der Kostenübernahme vorsehen.

5bis Die Kantone gewährleisten ein ausreichendes Angebot an Covid-19-Analysen und tragen die Kosten für deren Durchführung. Die Kantone regeln die Einzelheiten; sie können Ausnahmen von der Kostenübernahme vorsehen.

Art. 4 Abs. 1

1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen. Er kann insbesondere den Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, den besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Ersatzarbeit zu leisten.

II

Die Geltungsdauer der folgenden Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20203 wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert:

  1. Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–g;

  2. Artikel 5;

  3. Artikel 6;

  4. Artikel 6a.

III

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 30. Juni 2024.

3 Artikel 3 Absatz 5bis tritt am 1. April 2023 in Kraft.

4 Artikel 3 Absatz 5 gilt bis zum 31. März 2023.

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