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Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) (Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten)

BBl 2022 2408 · Bundesblatt

Vom 11. Okt. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2022-2408/de/bundesgesetz-uber-das-offentlichkeitsprinzip-der-verwaltung-offentlichkeitsgesetz-bgo-kostenloser-zugang-zu-amtlichen-dokumenten

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesblatt
Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (AS 2023 584)

Geschäft: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung (16.432)

BBl 2022 2408

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) (Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten)

Präambel

Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

(Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten)

Änderung vom 30. September 2022

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Oktober 20201
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Dezember 20202,

beschliesst:

I

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3

Kostenloser Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.

2 Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.

3 In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.

Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022

Auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. September 2022 hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 30. September 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 2022

Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2023