BBl 2022 302
1 – Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen) (Entwurf)
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Bundesgesetz Entwurf über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Januar 20221 und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom ...2, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 20023 über die Bundesversammlung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Verwaltungsdelegation» durch «Verwaltungskommission» ersetzt.
Art. 2 Abs. 3bis 3bis Die Einberufung einer ausserordentlichen Session gemäss Absatz 3 erfolgt unverzüglich, wenn: a. der Bundesrat eine Verordnung erlassen oder geändert hat, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 1 stützt;
1 BBl 2022 301 2 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht. 3 SR 171.10
2022-0288 BBl 2022 302
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b. der Entwurf für eine Verordnung oder einen einfachen Bundesbeschluss nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung oder für ein dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 der Bundesverfassung anhängig gemacht wird; c. die Verschiebung oder vorzeitige Beendigung der Session nach Artikel 33a beschlossen wurde.
Art. 10a Virtuelle Teilnahme an Ratssitzungen 1 Ein Rat kann aufgrund bestimmter Ereignisse, welche mehreren Ratsmitgliedern die physische Teilnahme an Ratssitzungen verunmöglichen könnte, die nicht physische Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an Ratssitzungen ermöglichen, solange das Quorum gemäss Artikel 159 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleistet bleibt. 2 Ein Ratsmitglied kann virtuell an den Ratssitzungen teilnehmen, wenn es aufgrund einer behördlichen Anordnung oder weil ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt, an der physischen Teilnahme gehindert wird. Es informiert rechtzeitig die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten. 3 Die virtuell teilnehmenden Ratsmitglieder haben die gleichen Rechte wie die physisch teilnehmenden Ratsmitglieder mit Ausnahme der Teilnahme an Wahlen und geheimen Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2. 4 Der Rat und die Öffentlichkeit werden darüber informiert, welche Ratsmitglieder zu den Sitzungen virtuell zugeschaltet sind.
Art. 22 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Entwürfe für Verordnungen nach Artikel 151 Absatz 2bis sind auf jeden Fall den zuständigen Kommissionen zur Konsultation zu unterbreiten.
Art. 32 Abs. 3 3 Ist ein Zusammentreten in Bern nicht möglich, so kann die Koordinationskonferenz beschliessen, dass die Bundesversammlung an einem anderen Ort tagt.
Art. 32a Virtuell durchgeführte Ratssitzungen 1 Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, so kann das Büro eines Rates beschliessen, einzelne Ratssitzungen virtuell durchzuführen. Anderslautende Beschlüsse des Rates bleiben vorbehalten. 2 Die virtuelle Durchführung von Wahlen und geheimen Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2 ist ausgeschlossen. 3 Das Büro legt unter Vorbehalt anderer Beschlüsse des Rates fest, welche Sitzungen mit welchen Traktanden virtuell durchzuführen sind.
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Art. 33a Verschiebung oder vorzeitige Beendigung einer Session 1 Der Beschluss eines Rates, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden, bedarf der Zustimmung des anderen Rates. 2 Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz beschliessen, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden.
Art. 37 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben Minderheit (vgl. Art. 65 Abs. 2bis und 140 Abs. 2) (Pfister Gerhard, Addor, Binder, Bircher, Buffat, Cottier, Glarner, Marchesi, Moret Isabelle, Romano, Steinemann) Art. 37 Abs. 2 Bst. d Aufgehoben
Art. 38 Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission ist eine gemeinsame Kommission beider Räte. Sie besteht aus je vier ständigen Mitgliedern von National- und Ständerat sowie den Präsidentinnen und Präsidenten beider Räte. Minderheit (Moret Isabelle, Cottier, Pfister Gerhard, Romano, Silberschmidt) 1 Die Verwaltungskommission ist eine gemeinsame Kommission beider Räte. Sie besteht aus je vier ständigen Mitgliedern von National- und Ständerat sowie den Präsidentinnen und Präsidenten und den ersten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beider Räte. 2 Die ständigen Mitglieder sind gemäss Artikel 43 Absätze 1 und 2 für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht gleichzeitig dem Büro ihres Rates angehören. Nach Möglichkeit ist jede Fraktion mit einem Sitz vertreten. Im Übrigen ist bei der Wahl der ständigen Mitglieder der Stärke der Fraktionen angemessen Rechnung zu tragen. Stellvertretung ist ausgeschlossen. 3 Der Verwaltungskommission obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Entwurf des Voranschlags der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel. 4 Die Verwaltungskommission beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. 5 Sie kann Anträge an die zuständigen Kommissionen oder Büros richten.
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Art. 45a Sitzungen 1 Die Sitzungen der Kommissionen finden in der Regel gemäss einer Jahressitzungsplanung statt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann in der Jahressitzungsplanung vorgesehene Sitzungstermine streichen oder zusätzliche Sitzungstermine festlegen. Anderslautende Beschlüsse der Kommission bleiben vorbehalten. 3 Zwischen den ordentlichen Sitzungen wird die Kommission an einem nicht vorgesehenen Sitzungstag einberufen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkulationsverfahren einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat, in welchem ein Beratungsgegenstand bezeichnet wird, dessen Behandlung zeitlich dringlich ist. Minderheit (Marti Samira, Barrile, Flach, Glättli, Gredig, Gysin Greta, Kälin, Marra, Suter, Widmer Céline) 3 Ein Drittel der Mitglieder der Kommission kann die Einberufung der Kommission an einem in der Jahresplanung nicht vorgesehenen Datum verlangen, um von ihm als dringlich erachtete Anträge zu behandeln.
Art. 45b Virtuelle Sitzungen
1 Die Kommissionen können ihre Sitzungen virtuell durchführen, wenn:
a. ein physisches Zusammentreten verunmöglicht ist; oder b. dringende Entscheide oder Entscheide zum Vorgehen zu fällen sind. 2 Eine Sitzung kann nur dann virtuell durchgeführt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkulationsverfahren zugestimmt haben. 3 Die folgenden Personen können zu einer physisch stattfindenden Kommissionssitzung virtuell zugeschaltet werden: a. Kommissionsmitglieder, für welche die Stellvertretung rechtlich nicht möglich ist; b. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Anhörungen gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b und c. Minderheit I (Cottier, Flach, Gredig, Moret Isabelle) a. Kommissionsmitglieder, für welche die Stellvertretung rechtlich nicht möglich ist, sofern die Kommission dies so beschliesst; Minderheit II (Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Pfister Gerhard, Romano, Rutz Gregor, Steinemann) a. Streichen
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Minderheit III (Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Pfister Gerhard, Rutz Gregor, Steinemann)
3 Streichen
Minderheit (vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst d. und 140 Abs. 2) (Pfister Gerhard, Addor, Binder, Bircher, Buffat, Cottier, Glarner, Marchesi, Moret Isabelle, Romano, Steinemann) Art. 65 Abs. 2bis 2bis Sie oder er wird von der Vereinigten Bundesversammlung zu jedem Beginn der Legislaturperiode gewählt.
Art. 112 Abs. 3bis 3bis Handelt es sich um einen Entwurf für einen Erlass nach Artikel 165 oder Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, so kann die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates so gesetzt werden, dass eine Behandlung in der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session möglich ist.
Art. 121 Abs. 1bis und 1ter 1bis Liegen spätestens eine Woche vor der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session gleichlautende Motionen von Kommissionen beider Räte vor, so stellt der Bundesrat seinen Antrag bis zur Beratung der Motion in dieser Session. 1ter Kommissionsmotionen, die vom Bundesrat den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangen, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 1 stützt, werden in der nächsten oder laufenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session traktandiert. Der Bundesrat stellt seinen Antrag schriftlich oder mündlich.
Art. 122 Abs. 1, 1bis und 1ter 1 Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. 1bis Der Bundesrat berichtet unverzüglich, wenn:
a. eine von den Räten angenommene Kommissionsmotion, welche die Änderung einer Verordnung des Bundesrates, die längstens ein Jahr in Kraft ist, oder des Entwurfs für eine Verordnung des Bundesrates verlangt, nach sechs Monaten noch nicht erfüllt ist; oder b. eine Kommissionsmotion, welche den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangt, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder 185 Absatz 3 der
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Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 1 stützt, nach Ablauf der im Motionstext vorgesehenen Frist für die Berichterstattung noch nicht erfüllt ist. 1ter Der Bericht des Bundesrates geht an die zuständigen Kommissionen.
Minderheit (vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. d. und 65 Abs. 2bis) (Pfister Gerhard, Addor, Binder, Bircher, Buffat, Cottier, Glarner, Marchesi, Moret Isabelle, Romano, Steinemann) Art. 140 Abs. 2 erster Satz 2 Eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung begutachtet die Wahl. ...
Art. 151 Abs. 2bis 2bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die er gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 1 erlässt. Enthält der Entwurf als «vertraulich» oder «geheim» klassifizierte Informationen, so informiert er stattdessen die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation.
II Dieses Gesetz enthält neu einen Anhang 1 gemäss Beilage.
III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:
c. das Vorhaben den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes nach Artikel 165 der Bundesverfassung oder einer Verordnung nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung betrifft.
Art. 10 Konsultation in dringlichen Fällen Wird auf der Grundlage von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c auf eine Vernehmlassung verzichtet, so konsultiert die zuständige Behörde wenn möglich die Kantonsregierungen und vom Vorhaben in erheblichem Mass betroffene Kreise.
Minderheit I (vgl. auch Ziff. 6 und 7) (Glättli, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin)
5 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058
Art. 32 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
Art. 34 Beschwerde gegen Verordnungen Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verordnungen des Bundesrates und der Bundesversammlung nach den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 beziehungsweise 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung.
6 SR 172.010 7 SR 172.061 8 SR 173.32
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Minderheit II (Addor, Bircher, Buffat, Marchesi, Steinemann) Art. 34 Beschwerde gegen Verordnungen Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verordnungen des Bundesrates nach den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Gliederungstitel vor Art. 43a 1a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Beschwerden gegen Verordnungen
Art. 43a 1 Die Beschwerde gegen eine Verordnung nach Artikel 34 ist innert 30 Tagen nach deren Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts einzureichen. 2 Sie hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet. 3 Artikel 22a VwVG über den Fristenstillstand ist nicht anwendbar.
4 Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel
nicht statt.
Minderheit I (vgl. Ziff. 5 und 7) (Glättli, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin)
6 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689
Art. 72 Bst. a Aufgehoben
Art. 73 Bst. c Aufgehoben
Art. 79 Aufgehoben
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Minderheit I (vgl. Ziff. 5 und 6) (Glättli, Flach, Gredig, Gysin Greta, Kälin)
7 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510
Art. 46 Abs. 2 Bst. f 2 Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
f. Entscheide nach Artikel 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG).
Art. 83 Bst. a Aufgehoben
IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
10 SR 173.110
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Anhang 1
In den nachfolgenden Bestimmungen sind «gesetzliche Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise» enthalten: 1. Artikel 55 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199811, 2. Artikel 62 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 188912, 3. Artikel 31–34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 201613, 4. Artikel 6–7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198614, 5. Artikel 48 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199715, 6. Artikel 6–7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201216.
11 SR 142.31 12 SR 281.1 13 SR 531 14 SR 632.10 15 SR 784.10 16 SR 818.101