BBl 2022 3212
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
Präambel
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche
zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)
(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
vom 16. Dezember 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20222,
beschliesst:
Art. 1
Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:
Notenaustausch vom 11. August 20213 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1152 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems;
Notenaustausch vom 11. August 20214 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1150 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Datum der Veröffentlichung: 29. Dezember 2022
Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2023
Anhang
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056
Art. 5 Abs. 1 Bst. abis7
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
abis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/20098 oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/12409 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;
Art. 68a Abs. 2 Fussnote
2 Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186110 erfüllt sind.
Art. 68e Abs. 2 Fussnote
2 Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder Ausweispapier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/186011 erfüllt sind.
Art. 103b Abs. 112 Fussnote und 2 Bst. bter
1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222613 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
bter. die Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen, falls eine Pflicht für solche besteht;
Art. 103c Abs. 2 Bst. d
2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle).
Gliederungstitel vor Art. 108a