BBl 2022 707
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2022
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
Änderung vom 18. März 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20211, beschliesst:
I Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen 1 Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 keine Bewilligungen erteilt werden. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens bis Mitte 2024 einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken, die mit Methoden der neuen Züchtungstechnologien gezüchtet wurden, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde und die gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben.