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Bundesbeschluss über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (Entwurf)

BBl 2023 597 · Bundesblatt

Vom 10. März 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2023-597/de/bundesbeschluss-uber-die-unterstutzung-der-familienerganzenden-kinderbetreuung-und-der-kantone-in-ihrer-politik-der-fruhen-forderung-von-kindern-entwurf

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geschäft: Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung (21.403)

BBl 2023 597

Bundesbeschluss über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (Entwurf)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom …2 über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (UKibeG),
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. Dezember 20223
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 20234,

beschliesst:

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Wasserfallen Christian)

Nichteintreten

Minderheit (Wasserfallen Christian, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren)

Nichteintreten

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Wasserfallen Christian)

Im gesamten Erlass ist die «Politik der frühen Förderung von Kindern» zu streichen.

Betrifft den Titel und Art. 1 Abs. 1

Art. 1

Für die Programmvereinbarungen zur Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung und für Massnahmen der Kantone zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (3. Abschnitt UKibeG) wird für die Dauer von vier Jahren ab Inkrafttreten des UKibeG ein Verpflichtungskredit von höchstens 224 Millionen Franken bewilligt.

Die jährlichen Zahlungskredite werden im Voranschlag aufgenommen.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.