BBl 2024 1246
Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20242,
beschliesst:
Art. 1
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 19933 (Art. 101a und 101b Abs. 2–5) wird gewährleistet.
Art. 2
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 20034 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. f, 52b, 162 Abs. 1bis, 179b und 179c) wird gewährleistet.
Art. 3
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommenen Änderungen der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 20125 (Art. 21A und 38A) werden gewährleistet.
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 2012 (Art. 205 Abs. 3 und 4) wird gewährleistet, soweit sie in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung eine durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden finanzierte Versicherung von mindestens sechszehn Wochen bei Mutterschaft und, in Analogie dazu, bei Adoption vorsieht. Im Übrigen wird sie nicht gewährleistet.
Art. 4
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Jura vom 20. März 19776 (Art. 66a) wird gewährleistet.
Art. 5
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.