BBl 2024 34
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge)
Präambel
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge)
vom 22. Dezember 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 20232,
beschliesst:
Art. 1
Das Strassburger Übereinkommen vom 27. September 20123 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.
Er bringt beim Beitritt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens, die folgende Erklärung sowie, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an:
a. Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b:
Die Schweiz erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens auf Wasserstrassen, die in ihrem Hoheitsgebiet liegen und die nicht in Anhang I des Europäischen Übereinkommens vom 19. Januar 19964 über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung aufgeführt sind, ausschliesst.
b. Vorbehalt zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
c. Vorbehalt zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
Ständerat, 22. Dezember 2023 Die Präsidentin: Eva Herzog | Nationalrat, 22. Dezember 2023 Der Präsident: Eric Nussbaumer |
Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 18. April 2024
Anhang
(Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19535 wird wie folgt geändert:
Art. 126 Randtitel, Abs. 1 und 2 | |
Haftung des Binnenreeders und der Berger oder Retter | 1 Binnenreeder ist, wer Schiffseigentümer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Strassburger Übereinkommens vom 27. September 20126 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) ist. 2 Der Binnenreeder und die Berger oder Retter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c CLNI 2012 haften nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes. Für die Beschränkung ihrer Haftung sind die Bestimmungen des CLNI 2012 anwendbar. |